Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 III 2 ZPO). Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird (Thomas/Putzo/Hüßstege, ZPO, 44. Aufl., § 173 Rn. 12; vgl. auch BRAK, beA-Newsletter 20/2018 v. 4.10.2018; Biallaß, NJW 2019, 3495). Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 – 9 B 2/22, NJW 2023, 703 Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 – 11 A 481/ 21.A Rn. 7; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2021 – 13 UF 578/20, FamRZ 2021, 1554 Rn. 12; vgl. auch Zöller/ Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 15). Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht übermittelt; mit dieser Übersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 – 9 B 2/22, NJW 2023, 703 Rn. 22). Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt – wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis – gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 – 9 B 2/22, NJW 2023, 703 Rn. 12; OVG für das Saarland, Beschl. v. 27.9.2019 – 1 D 155/19, NJW 2019, 3664 Rn. 8 ff.; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl., § 173 Rn. 7). [11] Dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Kl. seinen Empfangswillen hinsichtlich des Beschl. v. 6.6.2023 durch die Rückübermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes an das Berufungsgericht (erst) am 13.6.2023 nach außen dokumentiert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass für den Zustellungszeitpunkt der im Empfangsbekenntnis selbst erklärte Zeitpunkt des Erhalts des Beschlusses, hier also der 12.6. 2023, maßgeblich ist. [12] b) Der Kl. hat das im elektronischen Empfangsbekeine Entkräftung kenntnis angegebene Zustellungsdatum auch nicht entkräftet. Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der in einem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zu stellen sind (s. dazu BSG, Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R, BSGE 134, 265 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 173 Rn. 18). Denn eine Unrichtigkeit wird von der Rechtsbeschwerde nicht konkret behauptet. Insbesondere trägt sie nicht vor, der zweitinstanzliche Rechtsanwalt des Kl. habe den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts tatsächlich erst am 13.6. 2023 – und nicht schon am 12.6.2023 – empfangsbereit entgegengenommen, wohingegen das frühere Datum etwa aus Versehen oder aufgrund einer technischen Fehlfunktion in das Empfangsbekenntnis gelangt sei. Die Rechtsbeschwerde vertritt lediglich eine abweichende – allerdings unzutreffende – Rechtsauffassung zur Bestimmung des Zustellungszeitpunktes. [13] 2. Eine – gem. § 236 II 2 Hs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu gewährende – Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist scheidet aus. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum über den maßgeblichen Fristbeginn ist verschuldet und dem Kl. nach § 85 II ZPO zuzurechnen. HINWEISE DER REDAKTION: § 14 BORA regelt Näheres zum Thema Zustellungen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben gem. § 14 BORA ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn sie bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unverzüglich mitteilen. SIGNIEREN FÜR EIN ANDERES MITGLIED EINER SOZIETÄT ZPO § 130a III 1 Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht. BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, (vgl. dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2024, 149 (in diesem Heft) AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt als seinem früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen das dem Bekl. am 15.2.2023 zugestellte Urteil hat dieser mit am 23.2.2023 beim LG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Dabei legitimierte sich für den Bekl. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 178
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0