BRAK-Mitteilungen 3/2024

licher Prüfung genehmigte und unterschrieb (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; v. 14.3.2017 – XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn.10; jeweils m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 31.3. 2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschl. v. 14.3. 2017, a.a.O. m.w.N.). Schließlich bedurfte es nach dieser Rechtsprechung bei Unterzeichnung eines mit dem maschinenschriftlichen Namen seines Verfassers abschließenden Schriftsatzes durch einen anderen von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt auch nicht eines klarstellenden Zusatzes, wie etwa der Verwendung des Worts „für“. Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2012 – III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; v. 14.3.2017, a.a.O.). [13] (b) Für den elektronischen Rechtsverkehr gilt nichts qualifizierte elektronische Signatur = Unterschrift anderes. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16). Der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließt, qualifiziert elektronisch signiert, bringt wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2017 – XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10). Auch insoweit bedarf es daher keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverhältnisses, insb. nicht der Verwendung des Worts „für“. [14] (3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des BGH (Beschl. v. 18.10.2022 – 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22) keine abweichenden Vorgaben. Denn dieser Entscheidung lag der Fall einer von dem Verteidiger maschinenschriftlich signierten Revisionseinlegungsschrift zugrunde, die aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden war (BGH, Beschl. v. 18.10.2022, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.10.2023 – 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26 m.w.N.). Es ging mithin um die qualifizierte elektronische Signatur eines Rechtsanwalts, der nicht zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt, nicht als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 II 1 BRAO tätig war und dem der Angeklagte auch keine Vollmacht als Wahlverteidiger erteilt hatte (vgl. zu den Anforderungen des § 345 II StPO BGH, Beschl. v. 24.1. 2023 – 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5 m.w.N.; Temming, in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 8). Anders als im Zivilprozess konnte dieser Rechtsanwalt auch nicht als Unterbevollmächtigter des Verteidigers wirksam für den Angeklagten handeln. Die Erteilung einer Untervollmacht durch den Verteidiger ist im Strafprozess nicht statthaft, sie wäre vielmehr unwirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357; v. 24.1.2023, a.a.O.; jeweils m.w.N.). [15] bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Rechtsanwalt J. als sozietätsangehöriger und somit von dem Bekl. bevollmächtigter Rechtsanwalt diesen mit Anbringung seiner qualifizierten elektronischen Signatur hat vertreten wollen. Damit hat Rechtsanwalt J. zugleich i.S.v. § 130a III 1 Fall 1 ZPO die Verantwortung für den Inhalt des von seinem Kollegen verfassten und von diesem nur einfach signierten Berufungsbegründungsschriftsatz übernommen. [16] III. Gemäß § 577 IV 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. BGH, Berichtigungsbeschl. v. 25.3.2024 – IX ZB 30/ 23 Der Beschl. v. 28.2.2024 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 in Rn. 5 in der fünften Zeile statt „verletzt den Kläger“ richtig heißt „verletzt den Beklagten“. HINWEIS DER REDAKTION: Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz einfach signiert und versendet, hat das BSG (Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/ 21 B) gestellt. Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte, hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur Vorsicht, dass die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, in anderen Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden könnte. Zu den Anforderungen an Signatur und versendende Person s. ausführlich Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (76 ff.). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 180

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