BRAK-Mitteilungen 3/2024

erhoben worden, §§ 74 II, 57 II VwGO, § 222 II ZPO, § 188 II BGB, § 111c I 1 Nr. 1 BNotO. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 68 I 2, II VwGO, §§ 30 I 2, 26 VI 1 AZG Berlin. 3. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die mit dem Bescheid des Bekl. v. 28.2.2023 erfolgte Ablehnung, den Kl. zum Notar zu bestellen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Senat kann deshalb den Bekl. nicht verpflichten, den Kl. zum Notar zu bestellen, vgl. § 113 V 1 VwGO. a) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich persönliche und fachliche Eignung und fachlich für das Amt geeignet ist, § 5 I BNotO (zuvor im Ergebnis ebenso § 6 I 1 BNotO in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung; vgl. BT-Drs. 19/ 26828, 111). Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insb. in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat, § 1 BNotO, darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (st.Rspr. des BGH, z.B. ZNotP 2010, 232; NJW-RR 2009, 350; DNotZ 2000, 943). Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (BGH, DNotZ 2023, 711, 713). Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, NJW 2012, 2972; 1997, 1075). Der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt aber die Frage, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt (Senat, Urt. v. 16.9.2013 – Not 7/13, BeckRS 2014, 7494; Urt. v. 20.2.2013 – Not 12/12, BeckRS 2013, 22417). b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Bekl. nicht zu beanstanden. aa) Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentunabhängiger Träger eines öff. Amtes lichen Amts, § 1 BNotO. Als solcher ist er nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten, § 14 I 2 BNotO. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, dass dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs unabhängig davon, ob das Amt hauptberuflich, § 3 I BNotO, oder im Nebenberuf als Anwaltsnotar, § 3 II BNotO, ausgeübt wird (BGH, NJW 2018, 1607, 1610). Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit und um ihrer Gefährdung von vornherein entgegenzutreten, darf der Notar neben seinem Amt grundsätzlich nicht Inhaber eines besoldeten Amts sein oder einen weiteren Beruf ausüben, § 8 I 1, II 1 BNotO. Der Anwaltsnotar darf außer seiner anwaltlichen Tätigkeit zugleich nur den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben, § 8 II 2 BNotO. Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung oder eine Tätigkeit als Organmitglied eines wirtschaftlichen Unternehmens bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, § 8 III 1 BNotO, die u.a. dann zu versagen ist, wenn die Tätigkeit das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann, § 8 III 2 BNotO. Aus denselben Gründen hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Notare, sich miteinander bzw. mit anderen Berufsträgern zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden, beschränkt (vgl. BT-Drs. 19/27670, 311). Während sich Notare nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben dürfen, § 9 I 1 BNotO, dürfen sich Anwaltsnotare darüber hinaus lediglich mit anderen im Gesetz ausdrücklich bestimmten Berufsträgern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, § 9 II 1 BNotO. Zulässig ist dies nur, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird, § 9 III BNotO. Außerdem hat der Notar jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insb. den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, § 14 III 2 BNotO. Die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung hat der Notar durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, § 28 BNotO. bb) Vor diesem Hintergrund herrscht die Auffassung unvereinbare Angestelltentätigkeit vor, eine im Angestelltenverhältnis ausgeübte anwaltliche Tätigkeit sei mit dem Notaramt grundsätzlich unvereinbar. Einem angestellten Rechtsanwalt fehle wegen des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seines Arbeitgebers, vgl. § 106 GewO, die für den Notarberuf erforderliche persönliche Unabhängigkeit (Sandkühler, in Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl., § 33, Rn. 37; Bischoff, in Würzburger Notarhandbuch, 6. Aufl., Teil 1 Kap. 1, Rn. 57; Baumann, in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 8, Rn. 12, 12a; Frisch, in BeckOK BNotO, Stand 8/2023, § 8 BNotO, Rn. 48; Strauß, ebenda, § 9 Rn. 81; Bormann, in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 8 Rn. 6; Außner, in Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora, BNotO, NOTARRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 183

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