Der Aufstieg des Kl. vom Associate zum Counsel hat an seiner rechtlichen Stellung als Angestellter bei ... im Grundsatz nichts geändert. Außer den wenigen Bestimmungen zum Gehalt, einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr des Kl. sollten die „sonstigen Bedingungen“ des Angestelltenverhältnisses ausdrücklich unverändert bleiben. Ebenfalls ungeeignet, eine persönliche Unabhängigkeit des Kl. gegenüber ... herzustellen, ist die Vereinbarung v. 25.1.2021. Dabei muss nicht entschieden werden, ob dies durch umfassende Freistellungsregelungen – ohne Perspektive einer Partnerschaft überhaupt – möglich wäre (verneinend Koch, a.a.O., 95). Die Vereinbarung v. 25.1.2021 enthält schon keine umfassende Freistellung des Kl. Im Gegenteil wird das Weisungsrecht, § 611a S. 1 BGB, von ... gegenüber dem Kl. bei der Bearbeitung anwaltlicher Mandate dort unter Nr. 3 letztlich vorausgesetzt. Bestünde es nicht, müsste sich ... nicht verpflichten, in den dort benannten Situationen von seinem Gebrauch abzusehen. Vor allem ist dieser Regelung aber schon nicht zu entnehmen, wer – der Kl., ... oder beide gemeinsam? – schließlich bestimmt, wann eine Weisung die notarielle Amtsführung beeinträchtigen könnte. (3) Ohnehin sind die eingereichten schriftlichen Vereinbarungen des Kl. mit ... zum Nachweis seiner erforderlichen persönlichen Unabhängigkeit nicht ausreichend. Eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung unzureichende schriftliche Vereinbarungen oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume hat der Notar unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen, § 27 I 1 BNotO. Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen, § 27 II BNotO. Bereits hieraus folgt, dass diese Vereinbarungen schriftlich zu treffen sind (Strauß, in BeckOK BNotO, a.a.O., RLEmBNotK V., Rn. 6; Bremkamp, in Beck’sches Notar-Handbuch, a.a.O., § 32, Rn. 91). Zu Punkt II. Abs. 2 der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer Berlin ist dies entsprechend näher konkretisiert worden, vgl. § 67 II 3 Nr. 6 BNotO. Durch die Anzeigepflicht soll den Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Überwachung der Pflichten der Notare, die eine berufliche Verbindung eingegangen sind, erleichtert werden (BT-Drs. 13/4184, 26). Um dies zu erreichen, muss aus der schriftlichen Vereinbarung ersichtlich sein, dass die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung des Notars, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume nicht beeinträchtigt wird, § 9 III BNotO (vgl. Baumann, a.a.O., § 9 Rn. 4). U.a. muss sichergestellt sein, dass der Notar eine eigene Geschäftsstelle betreiben kann, § 10 II 1 BNotO, was eine Verfügungs- und Mitentscheidungsbefugnis über die der Amtsausübung dienenden Räume und das entsprechende Personal erfordert (Strauß, a.a.O., Rn. 85). Keine anderen Anforderungen können zur Anwendung kommen, wenn sich ein angestellter Rechtsanwalt um ein Notaramt bewirbt. Zwar hat der Kl. mit ... in den Jahren 2007, 2014 und 2021 schriftliche Vereinbarungen über seine Anstellung bzw. künftige Notartätigkeit getroffen. Diese regeln die Rechte und Pflichten des Kl. aber letztlich nur rudimentär. Soweit der Kl. behauptet, nicht nur fachlich, sondern – offenbar weitergehend als selbst die Partner – persönlich unabhängig seiner anwaltlichen Tätigkeit nachgehen zu können, lässt sich dies aus den schriftlichen Vereinbarungen jedenfalls nicht herleiten. Dasselbe gilt für die eigenständige Organisation der Amtsstelle bezüglich deren Örtlichkeit und Personal. Die Vereinbarung v. 25.1.2021 bestimmt unter Nr. 1, dass der Kl. „seine Notarstelle in den Geschäftsräumen der Sozietät in Berlin“ führt. Dies ist nach Wortlaut und Sachzusammenhang – der Fortsetzung der Tätigkeit des Kl. in der Kanzlei – als eine den Kl. verpflichtende Bestimmung zu verstehen. Das von diesem angeführte anderweitige Verständnis einer Wahlmöglichkeit findet darin keine Grundlage. dd) Etwas Anderes folgt nicht aus der Bestellung des Kl. zum Notariatsverwalter durch den Bekl. Allerdings ist es zutreffend, dass zum Notariatsverwalter nur bestellt werden darf, wer i.S.d. § 5 I und II BNotO persönlich geeignet ist, § 56 VI BNotO (vgl. BT-Drs. 19/ 26828, 155). Der dabei anzulegende Maßstab entspricht jenen des Notars; er darf folglich nicht zu milde sein (BGH, DNotZ 2019, 390, 392). Immerhin nimmt der Notariatsverwalter im Zeitraum seiner Bestellung keine anderen Funktionen der vorsorgenden Rechtspflege war wie zuvor der Notar (Bosch, in BeckOK BNotO, a.a.O., § 56, Rn. 39). Insofern besteht hier durchaus ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid des Bekl. v. 28.2. 2023 und der im folgenden Monat erfolgten Bestellung des Kl. zum Notariatsverwalter. Gleichwohl folgt daraus keine andere Bewertung der hier angefochtenen Entscheidung des Bekl. Wegen der zeitlichen Abfolge konnte die Bestellung zum Notariatsverwalter bereits nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren sein. Der Bekl. hat der Bestellung auch keine neuen, abweichenden Erkenntnisse zugrunde gelegt, die nun hier ebenfalls zu beachten wären. ee) Es kann dahinstehen, ob der Präsident des OLG Frankfurt am Main in der Vergangenheit – bei ... – angestellte Rechtsanwälte zu Notaren bestellt hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortigen Umstände der Bestellung ohne weiteres mit der beruflichen Stellung des Kl. bei ... ohne weiteres vergleichbar gewesen wären. Der Kl. trägt hierzu jedenfalls nichts Konkretes vor, was Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätte. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, weil der Kl. selbst nicht ausreichend dargetan hat, aufgrund BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 185
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