eigener schriftlicher Vereinbarungen mit ... über die erforderliche persönliche Unabhängigkeit zu verfügen, wie sie § 5 I BNotO voraussetzt. ff) Der Kl. wird durch die Entscheidung des Bekl. nicht in kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 GG seinen Grundrechten, insb. auf freie Berufswahl, Art. 12 I 1 GG verletzt. Die in § 5 I BNotO genannten Voraussetzungen der persönlichen und fachlichen Eignung begegnen für sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 2004, 1935, 1936). Auch die Anwendung der Norm durch den Bekl. ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Kriterium der persönlichen Eignung, § 5 I BNotO, dient dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts in Gestalt der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BVerfG, a.a.O., 1937), die im Rahmen der notariellen Zuständigkeiten u.a. durch die Unabhängigkeit des Notars in besonderer Weise gewährleistet wird. Der strenge Maßstab auf den der Bekl. dabei abgestellt hat, ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen und insofern auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht vorhanden, jedenfalls nicht ersichtlich sind. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig. Der Kl. wird durch die angefochtene Entscheidung zwar von der Bestellung zum Notar ausgeschlossen. Gleichwohl ist die damit verbundene Belastung im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht wesentlich. Der Bekl. hat dem Kl. im Bewerbungsverfahren wiederholt seine – berechtigten – Bedenken an dem Anstellungsverhältnis zu ... aufgezeigt und ihm Gelegenheit gegeben, dieses auf eine den Anforderungen der persönlichen Unabhängigkeit entsprechende Weise zu verändern. Dem ist der Kl. nicht nachgekommen, was letztlich seine freie Entscheidung ist, aber seine Bestellung zum Notar ausschließt. 4. Da die angefochtene Entscheidung rechtmäßig und der Kl. deshalb nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, kann auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag, § 113 V 2 VwGO, nicht begründet sein. Auch er setzt die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung der Behörde voraus (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Stand 10/2023, § 113, Rn. 70). HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Beschl. v. 20.3.1995 hatte das OLG Celle klargestellt, dass eine Bestellung zum (Anwalts-)Notar nicht möglich ist, wenn sich eine Notarbewerberin oder ein Notarbewerber in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt befindet. SONSTIGES BERÜCKSICHTIGUNG DES PFLICHTBEITRAGS ZUM VERSORGUNGSWERK FÜR ALG II SGB II §11b * 1. Beiträge eines Rechtsanwalts zum Versorgungswerk sind wie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. * 2. § 11b I 1 Nr. 2 SGB II ist analog anzuwenden auf Fälle, in denen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Selbstständige grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder als solche zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, aber zur Zahlung von Pflichtbeiträgen an das Versorgungswerk herangezogen werden. * 3. Der im Rahmen der analogen Anwendung erforderliche Gleichklang zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen und den verpflichtend Beiträge zu einem Versorgungswerk Zahlenden wird durch eine Begrenzung der Absetzbeträge hergestellt. BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R Volltext unter www.brak-mitteilungen.de (KEIN) WIDERRUF EINES MEHRSTUFIGEN ANWALTSVERTRAGS BGB§311c * Wurden beim Abschluss eines Anwaltsvertrages, der einen mehrstufigen Vertrag darstellt, nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, kann dieser Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden. AG Mannheim, Urt. v. 23.6.2023 – 17 C 1517/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, BRAKMitt. 2021, 58 mit Anm. Nöker). BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 186
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