ich mich sehr für die erfüllende und fruchtbare Zusammenarbeit. Dass ich schließlich Ende 2021/Anfang 2022 in meiner AG Sicherung des Rechtsstaats Funktion als Vorsitzender der Ausschüsse Verfassungsrecht und Menschenrechte auch noch zum Mitglied der neu vom Präsidium der BRAK ins Leben gerufenen „AG Sicherung des Rechtsstaats“ berufen worden bin, war gewissermaßen das Tüpfelchen auf dem i. Die Leitung dieser Arbeitsgemeinschaft oblag dem seinerzeitigen Präsidiumsmitglied Rechtsanwalt Then; den Input haben maßgeblich die Pressesprecherin der BRAK, Stephanie Beyrich, und die GeschäftsführerinEvaBuchmann, geliefert. Hauptgeschäftsführer Stephan Göcken sprach mir gegenüber unlängst davon, dass die Stellungnahmen dieser Arbeitsgemeinschaft inzwischen ein „Markenzeichen der BRAK“ darstellten und vor allem auch im politischen Raum Beachtung und Berücksichtigung finden würden. Dann war die Arbeit in diesem Gremium, in die sich neben weiteren BRAK-Ausschussvorsitzenden dankenswerterweise speziell auch der Kammerpräsident aus Hamm, Herr Kollege Hans UlrichOtto, und derjenige aus Thüringen, der Kollege Jan Helge Kestel, einbrachten, jedenfalls nicht umsonst, sondern, im Gegenteil, für den Außenauftritt der BRAK förderlich und dienlich. Das erfreut mich im Nachhinein besonders. Jetzt danke ich Ihnen allen noch einmal für Ihre Geduld, semper cupidus rerum novarum mit der Sie diese Danksagung und die streiflichtartigen Rückblicke auf meine Vorsitzendentätigkeiten bei der Bundesrechtsanwaltskammer verfolgt haben. Ich danke weiterhin ganz herzlich denjenigen Mitgliedern der von mir betreuten Ausschüsse, die die Aufgabe meiner jeweiligen Leitungsfunktion ausdrücklich mit sehr freundlichen, zugewandten, ja mich regelrecht rührenden schriftlichen Adressen gewürdigt haben. Allerdings habe ich mich der fast ultimativen Aufforderung des Kollegen Detlev Heyder vom Menschenrechtsausschuss, mir das Ganze doch noch einmal zu überlegen, letztlich verschlossen. Auch und gerade ohne diese Ehrenämter werde ich jetzt vielmehr meine anwaltliche Tätigkeit mit Freude und Engagement fortsetzen, durchaus etwas mehr im Rahmen einer worklife-balance, dabei im Vertrauen auf meine langjährige Expertise, namentlich auf dem weiten Feld des Verfassungsrechts, und im Übrigen „semper cupidus rerum novarum“! Vielen Dank! PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS - EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, RECHTSANWÄLTE BERTIN CHAB UND HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, der Autor Chab Leitender Justiziar bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG ZEITPUNKT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSCHUTZVERSICHERERS ÜBER DIE ERFOLGSAUSSICHT Erfolgt nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. (eigener Ls.) BGH, Urt. v. 5.6.2024 – IV ZR 140/23, NJW 2024, 25, 32 Das Urteil des IV. Zivilsenats betrifft eine versicherungsrechtliche Frage und kein spezifisches Problem der Anwaltshaftung. Durch die haftpflichtrechtliche Brille betrachtet ist es aber für die Mandatsbearbeitung bei rechtsschutzversicherten Mandanten wichtig. In der Sache ging es um die Frage, ob sog. Diesel-Klagen gegen Automobilhersteller ausreichende Erfolgsaussicht haben und damit den versicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer auslösen, wenn das betreffende Fahrzeug weder einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterlag, noch ein Software-Update vorgesehen war, sondern lediglich eine Prüfstanderkennung behauptet und auf ein Thermofenster sowie Messwerte im Realbetrieb hingewiesenwurde. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUFSÄTZE 208
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