Gültigkeitsdauer der beA-Karte (und damit auf einen in der Person des Beteiligten liegenden Grund)4 4 BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23. zurückzuführen war. Ob eine mehrere Wochen andauernde Störung „vorübergehend“ wäre, konnte der Senat offen lassen. Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist wurde dann offenbar nicht mehr beantragt – hätte aber aus denselben Gründen dann ohnehin auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. (ju) RECHTSMITTELBELEHRUNG MUSS KEINEN HINWEIS AUF EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE VERTRETUNGSBERECHTIGTE ENTHALTEN 1. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den BFH ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. 2. Die Angabe von Hausanschrift, Postanschrift und Telefax-Anschluss des Gerichts mit dem Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten eingelegt und begründet werden können, kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen auch postalisch oder per Telefax einlegen und begründen darf. BFH, Beschl. v. 15.5.2023 – VII R 26/22, NJW-RR 2024, 794 In diesem Fall ging es nicht um einen Fehler eines Anwalts oder Steuerberaters; vielmehr hat hier ein Finanzamt eine – unzulässige – Revision eingelegt. Die Ausführungen gelten aber für Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater entsprechend. Das in I. Instanz unterlegene Finanzamt legte Revision zum BFH per Post ein. Nach Hinweis des BFH auf die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und auf §§ 52d, 56 FGO beantragte das Finanzamt Wiedereinsetzung und argumentierte, das Finanzgericht habe in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der schriftlichen Einlegung der Revision hingewiesen und die Postanschrift des BFH angegeben. Dem widersprach der BFH, lehnte Wiedereinsetzung ab und verwarf die Revision als unzulässig. Die Rechtsmittelbelehrung im des FG-Urteils sei nicht unrichtig gewesen. Dort sei der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 64 I FGO wiedergegeben worden. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehöre nicht zu den zwingenden Angaben.5 5 BVerwGE 169, 192. Auch ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, zähle nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auch die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Hinweise auf Postanschrift, Hausanschrift und TelefaxAnschluss seien nicht missverständlich. Diese könne ein „fachkundiger Beteiligter“ nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax einlegen und begründen dürfe. Daher sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da das Finanzamt nicht ohne Verschulden gehandelt habe. (hg) URLAUBSPLÄNE 1. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (ggf.) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. 2. Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. BFH, Beschl. v. 22.4.2024 – III B 82/23, BB 2024, 1511550 Dass auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ein Bedürfnis – und ein Recht – auf Urlaub haben, scheint keine Selbstverständlichkeit zu sein. Früher gab es immerhin im Sommer Gerichtsferien, in denen viele Fristen nicht liefen und in denen meist nicht terminiert wurde. Heutzutage muss alles Schlag auf Schlag gehen, und natürlich steht hier das Interesse aller an einem beschleunigten Verfahren im Mittelpunkt. Andererseits sind aber auch Partikularinteressen zu berücksichtigen, die beruflicher (Terminüberschneidungen) oder privater (z.B. Urlaub) Natur sein können. Hier terminierte das Finanzgericht nach mehrfachen Verlegungen auf den Aschermittwoch. Einen weiteren Terminverlegungsantrag des Klägervertreters mit der Begründung, er habe mit seiner Ehefrau in der Weihnachtszeit vereinbart, über die Karnevalstage in Urlaub zu fahren, lehnte das FG ab. Der Prozessbevollmächtige – ein Einzelanwalt – versäumte daher den Termin, die Klage wurde abgewiesen. Der BFH zeigt hier auch nicht mehr Verständnis als das Finanzgericht und wies auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Ein erheblicher Grund für die weitere Terminsverlegung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Urlaub oder ein sonstiges in der Privatsphäre liegendes Vorhaben hätte in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet sein müssen, dass dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Eine familieninterne Verständigung darauf, am Sitzungstag Urlaub zu machen, ohne zu wissen, woAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 211
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