hin die Reise gehen solle, genüge nicht, um eine Terminsverlegung zu erreichen. Eine solche Differenzierung geht an den Realitäten heutiger Urlaube vorbei. Ist in den Augen des BFH nur ein fest gebuchtes (womöglich nicht mehr kostenfrei stornierbares) Hotel oder Kreuzfahrtschiff „echter Urlaub“? Ist eine Rechtsanwältin, die sich einfach nur eine Woche auf ihrer Terrasse ausruhen möchte, gezwungen, solche Termine in ihrem Urlaub wahrzunehmen, weil das dann „zumutbar“ ist? Beschleunigung mag häufig gut sein – manchmal wäre aber auch Entschleunigung nötig. (ju) VOLLMACHT MUSS IM ORIGINAL VORGELEGT WERDEN Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – ggf. in beglaubigter Form – geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht. BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – VI ZB 88/21, NJOZ 2024, 724 Hier wurde eine zum BGH gegen eine OLG-Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil eine Vollmacht nicht im Original vorgelegt wurde. Zwar hatte der BGH-Anwalt, der die Rechtsbeschwerde für die Partei eingelegt hatte, eine auf ihn lautende Prozessvollmacht im Original vorgelegt. Ausgestellt hatte diese Vollmacht aber nicht die Partei selbst bzw. deren gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer), sondern ein Generalbevollmächtigter. Das Original der bereits aus dem Jahr 2012 datierenden Generalvollmacht sei nicht mehr auffindbar. Vorgelegt wurde eine Kopie dieser Generalvollmacht; auf dieser habe der damalige Geschäftsführer der Klägerin seine damals geleistete Unterschrift nun wiederholt. Zum Zeitpunkt dieser Bestätigung war er jedoch nicht mehr Geschäftsführer. Eine Genehmigung der Prozessführung durch den aktuellen Geschäftsführer der Klägerin erfolgte nicht. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die aktuelle Bestätigung der 2012er Vollmacht durch den damaligen Geschäftsführer sei unbeachtlich, da dieser jetzt keine verbindlichen Erklärungen mehr für die Klägerin abgeben könne. Somit habe auch die Vorlage der 2012er Vollmacht im Original erfolgen müssen. Gemäß § 80 S. 1 ZPO sei eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Werde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, müsse die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden.6 6 Z.B. BGH, NJW-RR 1986, 1252; NJW-RR 2002, 933. Dabei müsse grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden.7 7 BGH, NJW-RR 1986, 1252. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht könne nur durch Einreichung der Originalurkunde – ggf. in beglaubigter Form (§§ 415, 435 ZPO) – geführt werden; die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügten nicht.8 8 BGHZ 126, 266; BGH, NJW-RR 2002, 933. Ebenso wie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, ein der Kopie zu Grunde liegendes Original unterzeichnet zu haben,9 9 BGH, FamRZ 2020, 263. führe auch die spätere schriftliche Bestätigung einer nur als Fotokopie vorliegenden Vollmachtsurkunde nicht dazu, dass diese als Originalurkunde anzusehen sei. (hg) STICHWORT BERUFSRECHT VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT: ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT, AUSKUNFTSVERWEIGERUNG, BESCHLAGNAHMEFREIHEIT Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Zeugin bzw. Zeuge vernommen, kollidiert ihre bzw. seine strafbewehrte berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a II BRAO und § 203 I Nr. 3 StGB) mit dem Zeugniszwang, dem Zeugen grundsätzlich unterliegen (z.B. § 390 ZPO und § 70 StPO). Zur Absicherung der dem Mandantenschutz dienenden Verschwiegenheitspflicht ist daher bei einer Zeugenstellung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts in den Verfahrensordnungen ein Zeugnisverweigerungsrecht normiert (vgl. etwa § 53a StPO). In Deutschland folgt aus dem Zeugnisverweigerungsrecht aber kein eigenständiges Verschwiegenheitsrecht. Nur die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten lässt das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen mit der Folge, dass eine Aussagepflicht besteht. Anders ist die Situation beispielsweise in Frankreich, wo dem Avocat unabhängig vom Mandantenwillen ein eigenständiges VerBRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 STICHWORT BERUFSRECHT 212
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