BRAK-Mitteilungen 4/2024

schwiegenheitsrecht zusteht.Ein besonderes Auskunftsverweigerungsrecht ist zudem in § 56 BRAO geregelt. In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Anwältinnen und Anwälte das Recht zur Auskunftsverweigerung. Hierauf sind sie durch die zuständige Rechtsanwaltskammer auch ordnungsgemäß hinzuweisen. Kommt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Kammervorstands nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ein Hinweis über das Recht, die Auskunft nach § 56 I 2 BRAO zu verweigern und die Pflicht, sich ggf. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Berufsträger sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, unterliegen grundsätzlich der Beschlagnahme, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 StPO). Um eine Umgehung der Zeugnisverweigerungsrechte zu verhindern, ordnet § 97 StPO eine Reihe von Beschlagnahmeverboten an. Beschlagnahmefrei gem. § 97 I StPO sind schriftliche Mitteilungen zwischen Anwältin bzw. Anwalt und Beschuldigten sowie anwaltliche Aufzeichnungen über Mitteilungen von Beschuldigten, soweit sie die Verteidigung betreffen und ihr Inhalt von einem Zeugnisverweigerungsrecht erfasst wird. Ferner sind beschlagnahmefrei die dem Berufsträger von dem Beschuldigten oder einem Dritten zu Zwecken der Verteidigung übergebenen Gegenstände. Eine Beschlagnahmefreiheit gilt nur, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam der Anwältin oder des Anwalts befinden. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn ein Berufsträger einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist oder es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind, oder die aus einer Straftat herrühren. Ebenso ist § 97 StPO nicht anwendbar, wenn ein Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter ist. Die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beschuldigten lässt das Beschlagnahmeverbot bei dem Gewahrsamsinhaber, der sonst das Zeugnis verweigern dürfte, ebenso wie bei seinen Berufshelfern entfallen und verpflichtet zur Herausgabe. Das aus der Beschlagnahme im Verfahren gegen den beschuldigten Verteidiger erlangte Wissen ist nur gegen diesen verwertbar; im Verfahren gegen den Mandanten ist die Verwertung hingegen ausgeschlossen. Für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte gilt folgende Differenzierung: Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess (§ 383 I Nr. 6 ZPO) und somit auch das Recht zu, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen (§ 142 II ZPO). Im Strafprozess haben Syndici nach § 53 I 1 Nr. 3 StPO hingegen kein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie kommen daher auch nicht in den Genuss der Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO. (Da) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Mai und Juni 2024. Der Schwerpunkt der im Berichtszeitraum begleiteten Gesetzgebungsverfahren liegt in den Bereichen Digitalisierung und elektronischer Rechtsverkehr. Im Brennpunkt standen außerdem weiterhin die von Seiten der Anwaltschaft geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, für die nunmehr ein Referentenentwurf vorliegt, sowie der Bereich Geldwäscheprävention – und hier nach wie vor v.a. anwaltliche Sammelanderkonten. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-Karten und -Softwarezertifikate Die BRAK hat in das beA-Portal Mitte Mai eine von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 213

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0