zur Verfügung gestellte komfortable Möglichkeit integriert, sich selbst Softwarezertifikate zur Nutzung des beA zu erstellen. Wie man Softwarezertifikate über das beA-Portal erstellt, hat die BRAK ausführlich erläutert.1 1 S. beA-Sondernewsletter 4/2024 v. 23.5.2024. Zudem können Anwältinnen und Anwälte über das beAPortal auch ihre Nutzerdaten selbst pflegen, die bei der Zertifizierungsstelle hinterlegt sind, z.B. die Rechnungsadresse und die Kontoverbindung. Auch hierfür hat die BRAK eine Anleitung zur Verfügung gestellt.2 2 S. beA-Newsletter 2/2024 v. 15.7.2024. Die BRAK hat außerdem darauf hingewiesen,3 3 Dazu beA-Newsletter 1/2024 v. 21.6.2024. dass die BNotK ab dem 1.7.2024 nach und nach alle beA-Karten Mitarbeiter sowie aller Softwarezertifikate sperren wird, die noch nicht auf die neue Schlüssellänge umgestellt wurden. Die hiervon betroffenen Anwältinnen und Anwälte hat die BNotK in den vergangenen Monaten informiert und ihnen die neuen Karten bzw. Softwarezertifikate zur Verfügung gestellt. beA-App Für die Ende Februar gelaunchte beA-App stellte die BRAK im Juni eine Erweiterung bereit.4 4 S. beA-Newsletter 1/2024 v. 21.6.2024. Die erste Ausbaustufe der App ermöglicht es, mit mobilen Endgeräten Nachrichten im Posteingang des beA zu lesen. Für Nutzerinnen und Nutzer von Kanzleisoftware ging dies zunächst nur eingeschränkt, da ein Zugriff nur auf Nachrichten im Posteingangsordner möglich war, nicht aber auf solche, die entweder manuell oder automatisiert durch die Kanzleisoftware in einen Unterordner verschoben wurden. Nunmehr können sämtliche Ordner und Unterordner direkt in der beA-App angezeigt werden. Zudem können auch alle weiteren Postfächer angezeigt werden, für die eine Anwältin oder ein Anwalt Zugriffsrechte hat. Weitere neue Funktionalitäten der beA-App sind derzeit in Vorbereitung. Betrieb und Weiterentwicklung des beA Im Rahmen der Systempflege wurden im Berichtszeitraum mit den beA-Versionen 3.26 und 3.27 Fehlerbehebungen vorgenommen. Mit Version 3.26 wurde es zudem ermöglicht, Nachrichten, die nicht erfolgreich übermittelt werden konnten, aus dem Postausgangsordner erneut zu versenden.5 5 Dazu beA-Sondernewsletter 3/2024 v. 15.5.2024. Als zusätzlichen Baustein des ERV wurde im Mai „Mein Justizpostfach“ (MJP) in das beA-System eingebunden.6 6 Dazu beA-Sondernewsletter 3/2024 v. 15.5.2024. Anwältinnen und Anwälte können nunmehr aus ihrem beA auch Nachrichten an die MJP von Bürgerinnen und Bürger senden und von diesen adressiert werden; damit ist also eine sichere und verschlüsselte Mandantenkommunikation möglich. An einer verbesserten Darstellung des MJP-Absenders arbeitet die BRAK bereits. Rechtlicher Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs Die BRAK war außerdem im Berichtszeitraum weiter aktiv in Bezug auf die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens des ERV. Dazu zählt insb. der vom BMJ Anfang Mai vorgelegte Diskussionsentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung. Diese soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. Behörden und öffentlich-rechtliche juristische Personen – u.a. die Rechtsanwaltskammern – sollen ihre Akten künftig im Format PDF auf dem sicheren Übermittlungsweg an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermitteln. In ihrer Stellungnahme7 7 BRAK-Stn.-Nr. 35/2024; dazu Nachr. aus Berlin 12/2024 v. 26.6.2024. macht die BRAK deutlich, dass die Anforderungen in der Praxis der Rechtsanwaltskammern nicht innerhalb kürzester Zeit umsetzbar sind. Dass für die Aktenübermittlung auf den Austausch strukturierter Daten gesetzt wird, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Allerdings kann die von den Kammern eingesetzte Software derzeit keine strukturierten Daten erzeugen. Die BRAK regt daher an, kleineren Behörden und Körperschaften ein Tool zur Erzeugung von Strukturdatensätzen zur Verfügung zu stellen, damit diese nicht kostspielig jeweils eigene Softwarelösungen dafür entwickeln müssen. Aus Sicht der BRAK wäre es zudem sinnvoll, stattdessen oder ergänzend das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen. Gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Steuerberaterschaft konnte die BRAK erreichen, dass elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich ist. Der vom Bundesfinanzministerium Mitte Mai vorgelegte Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass die elektronische Kommunikation nur noch über das System ELSTER laufen sollte; Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden.8 8 Vgl. dazu Nachr. aus Berlin 12/2024 v. 26.6.2024. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem Mitte Juni veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hat zudem über praktisch wichtige Gesetzesänderungen im Bereich des ERV informiert. Dazu zählten insb. der Start des verpflichtenden ERV mit dem BVerfG zum 1.8.20249 9 Vgl. dazu beA-Newsletter 2/2024 v. 15.7.2024 sowie Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024. und die zum 17.7.2024 mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft getretenen Formerleichterungen und verfahrensrechtlichen Anpassungen.10 10 Vgl. dazu Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024. In beide Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich auch mit Stellungnahmen eingebracht. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 214
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