zählt eine Änderung von § 60 II Nr. 3 BRAO, die Doppelmitgliedschaften von Nicht-Anwältinnen und -Anwälten, die Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen einer Berufsausübungsgesellschaft sind, in Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern vermeiden soll. Die aktuelle Regelung in § 60 II Nr. 3 BRAO hatten die BRAK und andere Berufskammern kritisiert,26 26 S. BRAK-Stn.-Nr. 24/2024 sowie dazu Nachr. aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024. weil sie zu mehrfachem Verwaltungsaufwand und zu unnötigen Kosten für die betroffenen Berufsträger führt. In seiner Sitzung am 4.7.2024 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung hybrider und virtueller Kammerversammlungen in der vom Rechtsausschuss in der Folge der Anhörung Ende April geänderten Fassung angenommen. Nach der geänderten Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO-E sollen nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer werden, die nicht bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind.27 27 Dazu Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme eine etwas weitergehende Formulierung vorgeschlagen, die u.a. auch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer umfasst. Dem folgte der Rechtsausschuss des Bundestags zwar nicht. Die nun beschlossene Regelung löst das Problem nach Auffassung der BRAK aber ebenfalls zufriedenstellend. Handakten Mit dem geplanten ersten Gesetz zur Änderung des BDSG soll die Datenschutzaufsicht in Deutschland vereinheitlicht und zudem Ergebnisse der Evaluierung des BDSG umgesetzt werden. Gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband und der Wirtschaftsprüferkammer hat die BRAK im Vorfeld der ersten Beratung im Deutschen Bundestag am 15.5.2024 gefordert, das Zurückbehaltungsrecht an Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe klar gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche abzusichern.28 28 Gemeinsame Erklärung von BStBK, DStV, BRAK und WPK v. 8.5.2024; zum Hintergrund s. Nachr. aus Berlin 11/2024 v. 29.5.2024. Denn der Anspruch nach Art. 15 DSGVO, der i.d.R. auf eine vollständige digitale Kopie gerichtet ist, kann das gegenüber Mandanten bestehende Zurückbehaltungsrecht vollständig aushöhlen. Die Spitzenverbände fordern deshalb, über die in § 34 BDSG enthaltene Öffnungsklausel das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Dafür unterbreiten sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Der Bereich Geldwäscheprävention und -aufsicht bildete im Berichtszeitraum, anknüpfend an die Diskussionen im Vorfeld und in der BRAK-Hauptversammlung Ende April,29 29 Dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2024, 152 sowie speziell zu anlasslosen Kontrollen von Sammelanderkonten Nitschke, BRAK-Magazin 3/2024, 4 ff. auch weiterhin einen Arbeitsschwerpunkt der BRAK. Sammelanderkonten Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft30 30 U.a. BRAK-Stn.-Nr. 24/2024 sowie Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss, dazu BRAK-News v. 25.4.2024. verabschiedete der Bundestag in seiner Sitzung am 4.7.2024 das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung.31 31 Dazu Nachr. aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024 m.w.N. Sie könnte allerdings nach der parlamentarischen Sommerpause im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens wieder aufgegriffen werden. Die BRAK wird die Entwicklung weiter beobachten. Geldwäscheaufsicht In einem Anfang Juni veröffentlichten Positionspapier32 32 BRAK-Stn.-Nr. 34/2024; dazu Nachr. aus Berlin 12/2024 v. 12.6.2024. hat die BRAK sich für Anpassungen im GwG ausgesprochen, um eine effizientere Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern auch gegenüber Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen. Die Verpflichtungen nach dem GwG knüpfen bislang ausschließlich an die einzelnen Berufsträger an, obwohl seit der sog. großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 auch Berufsausübungsgesellschaften Subjekte berufsrechtlicher Rechte und Pflichten sind. Die BRAK unterbreitet dazu einen konkreten Regelungsvorschlag, der die kostensteigernde und ineffiziente Mehrfachverpflichtung der Gesellschaft und aller ihrer an einem Mandat mitwirkenden Anwältinnen und Anwälte vermeiden soll. Danach sollen die geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem „Entweder-Oder-Prinzip“ zugewiesen werden. VideoIdent-Verfahren Nach § 11 GwG müssen Verpflichtete – also in den Fällen des § 2 GwG auch Anwältinnen und Anwälte – ihre Vertragspartner bzw. deren Vertreter und die wirtschaftlich berechtigte Person vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion identifizieren. Nach § 12 GwG sind diese Angaben u.a. anhand von Ausweisdokumenten zu überprüfen. Ein im April vorgelegter Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung soll dafür das im Finanzsektor bereits etablierte VideoIdent-Verfahren nunmehr auch im Nichtfinanzsektor nutzbar machen. In ihrer Stellungnahme33 33 BRAK-Stn.-Nr. 30/2024; dazu Nachr. aus Berlin 11/2024 v. 29.5.2024. begrüßt die BRAK die geplanten Regelungen als wichtigen Schritt auf dem Weg der BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 216
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