merversammlungen.58 58 Vgl. Nachr. aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024. Der Band ist im Buchhandel erhältlich. PODCASTS UND VIDEOS Im Berichtszeitraum erschienen mehrere Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“.59 59 https://www.brak.de/newsroom/podcast/podcast-recht-interessant/; s. dazu die Übersicht auf S. XV ff. in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). Themen waren u.a. der Reformbedarf im Jurastudium, Auskunfts- und Informationsfreiheitsrechte, eine Rechtsfachwirtin als „Digitalministerin“ einer Kanzlei sowie Fallstricke bei der Geldwäscheprävention. Bis Mitte Mai lief außerdem die insgesamt 75 Folgen umfassende Videokampagne „#Aufstehen für den Rechtsstaat“.60 60 Youtube-Playlist der Videokampagne; zum Kampagnenabschluss s. Nachr. aus Berlin 10/2024 v. 15.5.2024. Darin positionierten sich jeden Tag Persönlichkeiten aus Anwaltschaft, Richterschaft und Politik für Rechtsstaat und Demokratie und gegen Hass, Hetze und Rassismus. Initiiert wurde die Kampagne von der Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates der BRAK. DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. NADJA WIETOSKA, ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M. UND ASS. JUR. SARAH PRATSCHER, BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im Mai und Juni 2024. EU-LIEFERKETTENRICHTLINIE ANGENOMMEN Am 24.5.2024 hat der Rat der Europäischen Union den Kompromisstext der sog. EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) angenommen. Die Richtlinie wurde am 13.6. 2024 von den Präsidenten von Europäischem Parlament und Rat unterzeichnet und wird damit zeitnah in Kraft treten. Es verbleiben den Mitgliedstaaten sodann zwei Jahre für die Umsetzung ins nationale Recht. Die CSDDD wird Unternehmen verpflichten, Sorgfaltspflichten zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsstandards in ihrer sog. Aktivitätskette zu erfüllen. Dies betrifft bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. Ziel ist die nachhaltige Stärkung des Menschenrechts- und Umweltschutzes. Damit ähnelt die Richtlinie konzeptuell dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die Regelungen gehen aber teils deutlich über dieses hinaus. Die intensiven Verhandlungen über den Richtlinientext waren in den letzten Monaten von zahlreichen Wendungen begleitet, über lange Zeit konnte keine finale Einigung erzielt werden. Schließlich hatten sich am 15.3.2024 die Mitgliedstaaten auf Ebene der ständigen Vertreter über die Ausgestaltung der Richtlinie verständigt. Dabei wurde trotz deutscher Enthaltung, u.a. mit Zustimmung Italiens und Frankreichs, ein neuer Entwurf vorgeschlagen. Diesen hatte das Europäische Parlament in der letzten Sitzungswoche der Legislatur, am 24.4.2024, angenommen. Die BRAK hatte sich, gemeinsam mit weiteren europäischen Anwaltsorganisationen, intensiv in die Verhandlungen zur CSDDD eingebracht, um die Interessen der Anwaltschaft zu wahren. Unter anderem hatte sie eine Stellungnahme zum Ausschluss einer möglichen direkten und indirekten Anwendbarkeit der Richtlinie auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen erarbeitet.1 1 BRAK-Stn.-Nr. 72/2023. Zumindest eine direkte Anwendbarkeit dürfte auf Grundlage des finalen Texts nicht mehr gegeben sein. Die BRAK wird das Thema auch weiterhin engmaschig begleiten. RICHTLINIENVORSCHLAG ZUR SCHLEUSERKRIMINALITÄT Die Europäische Kommission hat am 28.11.2023 einen Vorschlag für einen neuen Rechtsrahmen zum Vorgehen gegen Schleuserkriminalität vorgelegt. Dieser besteht aus einer Richtlinie über gemeinsame Mindestvorschriften und einer Verordnung zur verstärkten Zusammenarbeit in der EU. Die BRAK hat sich nun in einer Stellungnahme kritisch zum Richtlinienvorschlag geäußert.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 48/2024. Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Schleuserkriminalität zu modernisieren und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzten, auf neue Arbeitsweisen der Schleuser zu reagieren. Enthalten sind gemeinsame Definitionen und harmonisierte Strafen. Derzeit besteht der Kommission zufolge eine mangelnde Klarheit hinsichtlich des Straftatbestandes, da die Definition zu weit sei, was folglich die Rechtssicherheit beeinträchtige. Die Abgrenzung zwischen Beihilfe zur irregulären Migration und humanitärer Hilfe sei nicht eindeutig. Dem soll nun abgeholfen werden – eine Zielsetzung, welche nach Einschätzung der BRAK leider verfehlt wird. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 219
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