Konkret geht es insb. um Art. 3 Ia) des Entwurfs, der die vorsätzliche Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks diverser Handlungen im Zusammenhang mit Migration unter Strafe stellt. Von dessen Strafbarkeit erfasst sind aufgrund des weiten Begriffs der „Unterstützung“ auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Rechtsrat erteilen und dabei Vergütungsansprüche nach anwaltlichem Gebührenrecht haben, Mitglieder von NGOs im Rahmen der Seenotrettung, wenn sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt von der NGO erhalten, und selbst Familienangehörige, wenn zum Dank eine Anerkennung versprochen wird. Die BRAK fordert daher eine explizite Ausnahme der Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben, der Gewährung humanitärer Hilfe und der Rechtsberatung und -vertretung in Art. 3 des Entwurfs. Ebenso unklar ist auch Art. 3 Ib) aufgrund unbestimmter Begrifflichkeiten („hohe Wahrscheinlichkeit“ und „ernsthafter Schaden“). Ferner stellen sich wie bereits bei mehreren Richtlinienvorschlägen der letzten Jahre Probleme hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der inneren Kohärenz der nationalen Strafsysteme aufgrund der sehr hohen im Entwurf vorgesehenen Mindesthöchststrafen, auch die nationalen Verjährungssysteme können beeinträchtigt werden (Art. 6, 8, 11). Das in Art. 12 vorgesehene expansive Strafanwendungsrecht könnte zu weiteren positiven Kompetenzkonflikten in Strafsachen führen. VERÖFFENTLICHUNG DES GELDWÄSCHEPAKETS IM EU-AMTSBLATT Am 19.6.2024 ist das EU-Geldwäschepaket im EUAmtsblatt veröffentlicht worden.3 3 ABl. EU Nr. L 2024/1620 v. 19.6.2024. Damit ist der letzte Schritt zu seinem Inkrafttreten getan. Die BRAK hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets von Anfang an intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt. Nun bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis in der neuen Geldwäscheverordnung in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt. Geeinigt hatte man sich ferner u.a. auf eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Bereits im Dezember hat es eine teilweise Einigung über die Verordnung zur neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA gegeben, die der AMLA nur noch abgeschwächte Befugnisse über die Selbstverwaltungseinrichtungen zuspricht. So soll es keine Weisung im Einzelfall geben. Auch die geplante neue nationale Behörde aus der Geldwäscherichtlinie wird lediglich zur Rechtsaufsicht befugt sein. In drei Jahren wird die Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar sein, für die neue Geldwäscherichtlinie starten Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren. ÜBERARBEITUNG DES RAHMENS FÜR ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG Die BRAK hat ein Positionspapier zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des Rahmens für alternative Streitbeilegung – unter Berücksichtigung der Position des Europäischen Parlaments – erarbeitet.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 29/2024. Die Europäische Kommission hatte im Oktober letzten Jahres in einem Gesamtpaket zum einen eine Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, 2013/11/EU (sog. „ADR-RL“) sowie zum anderen einen Vorschlag zur Aufhebung der ODR-Verordnung veröffentlicht. Begleitet wurden beide von der angenommenen Empfehlung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, sowie einem Bericht über die Umsetzung von EURechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung und die Online-Streitbeilegung. Im März 2024 hat auch das Europäische Parlament seine Position festgelegt, welche gleichfalls Berücksichtigung gefunden hat. Das Positionspapier begrüßt grundsätzlich das formulierte Ziel gestärkter Transparenz über einzelne Verfahrensschritte der alternativen Streitbeilegung, sowie die seitens der Kommission angestrebte Gewährleistung und Sicherstellung der Unabhängigkeit der mit Streitbeilegungsverfahren betrauten Personen. Mit Blick auf die ODR-Verordnung schließt sich das Positionspapier der Beobachtung der Kommission an, dass diese überholt ist. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme durch Verbraucherinnen und Verbraucher stehen die Kosten der ODR-Plattform in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen. Zugleich adressierte das Positionspapier jedoch auch punktuelle Bedenken und verhält sich u.a. kritisch zu dem Vorschlag der Kommission den Art. 13 ADR-RL zu streichen – die in Art. 13 III ADR-RL vorgesehene und de lege lata normierte Hinweispflicht findet nach Ansicht der BRAK ihre Daseinsberechtigung darin, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch sie einfacher von Verbraucherschlichtungsstellen erfahren. An dieser Stelle darf keine Beschränkung erfolgen, schließlich kommt der Förderung der Bekanntheit von Verbraucher-ADR besondere Bedeutung zu. SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS IM EuGH-VERFAHREN ZUM FREMDBESITZVERBOT Seit dem Vorlagebeschluss des Bayerischen AGH an den EuGH vom 20.4.2023 hat die BRAK das Verfahren in der Rechtssache C-295/23 Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft gegen Rechtsanwaltskammer München zur Unionskonformität des Fremdbesitzverbotes wegen seiner großen Bedeutung engmaschig begleitet und zu diesem auch gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.5 5 BRAK-Stn.-Nr. 41/2023. Darüber hinaus nahm die BRAK auch im Rahmen der Verbändeanhörung des BMJ zu den bestehenden Regelungen der BRAO zum Fremdbesitz Stellung, BRAK-Stn.-Nr. 71/2023. Auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2024 hin, hat nun der Generalanwalt am Gerichtshof Campos Sa´nchez-Bordona seine Schlussanträge vorgelegt.6 6 S. dazu Zelger, BRAK-Mitt. 2024, 131. Darin BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 220
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0