BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN UNZULÄSSIGE PROVISION – GEBLITZT.DE BRAO § 49b III 1; BGB § 134 1. Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam. * 2. Die Anwendung des § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat. BGH, Urt. v. 18.4.2024 – IX ZR 89/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. betreibt das Internetportal „g...“. Sie bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr (Geschwindigkeits-, Abstands-, Wechsellicht-, Mobiltelefon-, Überhol- oder Vorfahrtsverstoß) erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitet die Kl. mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Bekl., eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gehörte. [2] Im Zeitraum v. 1.12.2020 bis zum 30.6.2021 schaltete die Kl. ihre Partnerkanzleien ein, nachdem die Betroffenen bei der Kl. die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten, einschließlich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht. Die Partnerkanzleien übernahmen die rechtliche Betreuung der Betroffenen, prüften die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Vorwurf eines Verkehrsrechtsverstoßes und erteilten entsprechenden Rat. Auf Wunsch der Betroffenen übernahmen sie auch die weitere Vertretung. Aus der rechtlichen Betreuung erwuchsen den Partnerkanzleien Vergütungsansprüche, die in vielen Fällen Rechtsschutzversicherer der Betroffenen deckten. [3] Für ihre Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum stellte die Kl. der Bekl. „Lizenzgebühren“ i.H.v. insgesamt 235.056,98 Euro in Rechnung. Die Zahlung dieses Betrags verlangt sie mit der vorliegenden Klage. Die Kl. erhob die Gebühren ausschließlich im Blick auf Betroffene mit Rechtsschutzversicherung, und zwar in zwei Teilbeträgen zunächst bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versicherer (114 Euro) und dann bei Endabrechnung des Mandats durch die Bekl. (76 Euro). Die Parteien streiten darüber, ob es zu einer Einigung über diese Abrechnungsmodalitäten gekommen ist. Die Kl. ist der Ansicht, bei den geforderten Gebühren handele es sich nicht um ein Entgelt für die Vermittlung von Aufträgen i.S.d. § 49b III 1 BRAO. Entgolten werde vielmehr pauschaliert die Nutzung der von der Kl. entwickelten digitalen Infrastruktur durch die Partnerkanzleien. [4] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Klageforderung in voller Höhe weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [5] Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg. [6] I. Das Berufungsgericht hat die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien für nichtig gehalten. Die Kl. könne Zahlung auch weder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen noch habe sie einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gegen die Bekl. Ein Anspruch ergebe sich schließlich nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Delikt. [7] Zwischen den Parteien sei eine vertragliche Vereinbarung jedenfalls dadurch zustande gekommen, dass die Bekl. die ihr übermittelten Fälle zur Bearbeitung angenommen habe. Die Kl. habe einen Erfolg geschuldet, nämlich die Gewinnung von Mandaten für die Bekl. Die Leistungen hätten nach übereinstimmendem Verständnis der Parteien nicht unentgeltlich erbracht werden sollen. [8] Die getroffene Vereinbarung verstoße gegen § 49b III 1 BRAO. Sie habe in der entgeltlichen Vermittlung von Mandaten bestanden, weil der jeweilige Fall erst an die Bekl. weitergeleitet worden sei, nachdem der Betroffene die Vollmacht eingereicht gehabt habe, und weil die Vergütung an das konkrete Mandat angeknüpft habe. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 49b III 1 BRAO sei die Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 134 BGB. [9] Es bestehe auch kein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Allerdings seien Bereicherungsansprüche weder nach § 814 BGB noch gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Kl. könne gleichwohl nicht Wertersatz nach § 818 II BGB verlangen. Die erbrachten, in der Vermittlung von Mandaten bestehenden Leistungen seien gesetzeswidrig und daher wertlos. Wegen des Verbots des § 49b III 1 BRAO habe die Leistung von keiner anderen Person erbracht werden können. [10] Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Ausgleich von Allgemeinkosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den vermittelten Mandaten bestehe nicht. Nach der gelebten Geschäftsbeziehung der Parteien hätten Allgemeinkosten und sonstige Aufwendungen nicht gesondert vergütet, sondern mit dem von der Kl. für die Verschaffung von Einzelmandaten jeweils berechneten Entgelt (Provision) abgegolten sein sollen. Dann aber bestehe auch kein bereicheBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 226
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