rungsrechtlicher Ausgleichsanspruch für diese Leistungen. Darüber hinaus lasse sich anhand des Vorbringens der Parteien ein erstattungsfähiger Betrag nicht fundiert bestimmen. [11] Der Kl. stünden gegen die Bekl. auch keine Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB zu. Derartige Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn eine Partei die Verbotswidrigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Hätte auch die andere Partei die Verbotswidrigkeit kennen müssen, sei der Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen. Vorliegend sei von einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Kl. auszugehen. [12] II. Das hält rechtlicher Prüfung stand. [13] 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klageanspruch seine Grundlage nicht in einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien findet. [14] a) Maßgeblich ist im Ausgangspunkt das Vorbringen der Kl. Rechtfertigt dieses nicht die Annahme des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, kommt es auf den Vortrag der Bekl., die eine Einigung über die Abrechnungsmodalitäten bestritten hat, nicht an. [15] b) Nach dem Vortrag der Kl. besteht die zwischen den Parteien getroffene Einigung offenkundig in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Verstoß gegen § 49b III 1 BRAO. [16] aa) Nach § 49b III 1 BRAO ist die Abgabe und EntVerstoß gegen § 49b III 1 BRAO gegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drs. 12/4993, 31). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, WM 2017, 684 Rn. 18). Unter einem sonstigen Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, etwa die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern durch den Rechtsanwalt für den Mandanten (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2016, a.a.O.). Allerdings bedarf es eines besonderen Bezugs des Vorteils zum vermittelten Auftrag. Das Verbot des § 49b III 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat (BGH, Urt. v. 20.6.2016, a.a.O. Rn. 19; BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Die Vermittlung muss ursächlich für die Vorteilsgewährung sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2016, a.a.O.). [17] bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es aus dem Inhalt der von der Kl. behaupteten Vertragsbeziehung zwischen den Parteien auf einen Verstoß gegen § 49b III 1 BRAO geschlossen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [18] Die Tätigkeit der Kl. für die Bekl. beschränkte sich nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, welche von § 49b III 1 BRAO nicht erfasst werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). In dem vom BVerfG entschiedenen Fall bot der Rechtsanwalt seine Leistung auf der von dem Auktionshaus (nur) zur Verfügung gestellten Plattform selbst an. Über ein solches Bereitstellen einer Plattform ging die Tätigkeit der Kl. weit hinaus. Sie mündete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsverstoß bezogenen Mandats. Insbesondere wurden der Bekl. nicht nur mögliche Interessenten an ihrer anwaltlichen Tätigkeit benannt (vgl. OLG München, DStRE 2022, 505). Der Bekl. wurde nicht nur – zur Erleichterung ihrer eigenen Akquisetätigkeit – die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Mandanten verschafft. Die Kl. übermittelte der Bekl. den jeweiligen Fall bereits mit unterzeichneter, auf diese lautender Vollmacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lag darin zugleich der Auftrag an die Bekl. zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2006 – IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101 Rn. 9). Dass sich dieser zunächst auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Vorwurf eines Verkehrsrechtsverstoßes beschränkte, ist ohne Bedeutung. Die Auftragserteilung beruhte auf dem zielgerichteten Einwirken der Kl. auf die Nutzer ihres Internetportals und damit auf ihrer Vermittlungstätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1991 – VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 95; st.Rspr. zu § 652 BGB). [19] Die von der Kl. beanspruchte Vergütung bezog Vergütung bezog sich auf Vermittlung sich auf die Vermittlungstätigkeit. Nach dem Vortrag der Kl. bestand ein Anspruch gegen die Bekl. nur in den Fällen, in denen der Betroffene die Bekl. beauftragt hatte und die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen eine Deckungszusage erteilte. Der Klage liegen demnach (ausschließlich) Entgelte zugrunde, die sich auf einzelne, der Bekl. vermittelte rechtsschutzversicherte Mandanten beziehen. Dem vom Berufungsgericht angenommenen Verstoß gegen § 49b III 1 BRAO steht nicht entgegen, dass der Betrieb des Internetportals auch weitere Tätigkeiten der Kl. erforderlich gemacht haben mag und diese zum Teil auch der Bekl. zugutegekommen sein mögen. Entscheidend ist, für welche Tätigkeit die Bekl. vereinbarungsgemäß bezahlen sollte. Das war die Vermittlung konkreter Mandate. [20] cc) In der vom BVerfG vorgenommenen engen Auslegung des Tatbestands des § 49b III 1 BRAO (vgl. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 227
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