BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24) hat der Senat keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verbot nicht unverhältnismäßig. Die Vermeidung eines Wettbewerbs unter Rechtsanwälten um den Ankauf von Mandaten ist ein legitimer Zweck. Das Verbot ist geeignet, um diesen Zweck zu erreichen. Ein milderes Mittel, um zu verhindern, dass Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden, gibt es nicht. Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit § 49b III 1 BRAO verbundene Beschränkung der Berufsausübung steht in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Zwecken des Verbots. Dessen Auswirkungen auf die grundsätzlich geschützte Akquisetätigkeit der Rechtsanwälte sind gering. Insbesondere die Möglichkeiten zur Werbung um Mandate bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt darf werben und sich zu diesem Zwecke auch der Hilfe Dritter bedienen, soweit er dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Davon zu unterscheiden ist der Ankauf von Mandaten. Dabei geht es nicht um anwaltliche (Eigen- oder Dritt-)Werbung, sondern um die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung konkreter Mandate. Es gibt auch keinen notwendigen Zusammenhang zwischen anwaltlicher Werbung und der Vermittlung konkreter Mandate. Die dem Streitfall zugrundeliegende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien hätte unschwer auch ohne die verbotene Vermittlungstätigkeit ausgestaltet werden können. [21] dd) Entgegen der Ansicht der Revision macht die keine Vorlage an EuGH erforderlich im Streitfall vorzunehmende Beurteilung eines Verstoßes gegen § 49b III 1 BRAO keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV erforderlich. [22] (1) Der von der Revision hergestellte Bezug zu Art. 15 III Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU L 376 S. 36) trägt nicht. Es geht hier nicht um Anforderungen i.S.v. Art. 15 II der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 19.1.2023 – C-292/21, NZBau 2023, 466 Rn. 55). Nur auf die dort genannten Anforderungen bezieht sich Art. 15 III der Richtlinie 2006/123/EG. Die Prüfung, ob solche Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 III der Richtlinie 2006/123/EG erfüllen, obliegt überdies dem einzelstaatlichen Gericht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2018 – C-360/15, C-31/16, EuZW 2018, 244 Rn. 133; v. 19.1.2023, a.a.O. Rn. 63). [23] (2) Auch der Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG macht keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV erforderlich. Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG enthält Regelungen zur kommerziellen Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe. Die kommerzielle Kommunikation ist in Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/ 123/EG legaldefiniert. Danach bezeichnet der Ausdruck alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Darum geht es hier offensichtlich nicht. § 49b III 1 BRAO beschränkt nicht die kommerzielle Kommunikation der Rechtsanwaltschaft, wie etwa Werbung, Direktmarketing oder Sponsoring (vgl. EuGH, Urt. v. 5.4.2011 – C-119/09, EuZW 2011, 681 Rn. 29). Verboten ist der An- und Verkauf von Mandaten, der auch nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit einer kommerziellen Kommunikation der Rechtsanwaltschaft steht. [24] c) Rechtsfolge des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoßes gegen § 49b III 1 BRAO ist die Nichtigkeit der behaupteten Vereinbarung gem. § 134 BGB. § 49b III 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz i.S.d. Vorschrift. [25] 2. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Klageanspruch auch nicht nur teilweise aus den §§ 812 ff. BGB ergibt. [26] a) Übersehen hat das Berufungsgericht allerdings, Kondiktionssperre greift dass bereits die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreift und es deshalb auf den Wert der von der Bekl. erlangten Leistungen gem. § 818 II BGB nicht ankommt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht Vortrag der Bekl. zu den Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vermisst. Vielmehr ergeben sich aus dem unstreitigen Vortrag der Kl. nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Kondiktionssperre. [27] aa) Die Anwendung des § 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 26.1.2006 – IX ZR 225/ 04, ZIP 2006, 1101 Rn. 28; v. 1.10.2020 – IX ZR 247/ 19, ZInsO 2020, 2485 Rn. 33 m.w.N.; st.Rspr.). Dies beruht darauf, dass die Abwicklung nach Bereicherungsrecht nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen soll. Die Abwicklung soll nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht; dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch erlaubte Leistungen erfasst. § 817 S. 2 BGB beugt einer Umgehung der Nichtigkeitsanordnung des § 134 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 17.2. 2000 – IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1346). [28] bb) Auf Seiten der Kl. hat man sich dem Verstoß gegen § 49b III 1 BRAO leichtfertig verschlossen. Es handelt sich um eine Frage der Würdigung, die der Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten unstreitigen Vortrags der Kl. selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1989 – III ZR 9/88, BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 228
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