eine unklare Rechtslage darüber, ob ein Rechtsanwalt vom Gericht und vom Prozessgegner erhaltene Kostenerstattungen behalten und mit eigenen Honorarforderungen gegen den eigenen Mandanten verrechnen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2021 – VI ZR 1232/20, NJW 2021, 2589 Rn. 25 zum Streitstand im Hinblick auf das Quotenvorrecht). So gab es Stimmen, die sich bereits gegen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Rechtsanwalt aussprachen, ohne dass es auf einen Forderungsübergang nach § 86 I 1 VVG (bzw. § 67 VVG a.F.) ankommen sollte (vgl. OLG Brandenburg, VersR 2013, 714 m.w.N.; i.E. auch OLG Düsseldorf, VersR 1983, 250). Darüber hinaus bestehe ein Quotenvorrecht des Mandanten, welches dem Anspruch des Rechtsschutzversicherers entgegengehalten werden kann (vgl. AG Wetzlar, Urt. v. 27.6.2006 – 30 C 588/06; OLG Köln, Urt. v. 14.11.1972 – 3 U 44/72). Die o.g. BGH-Entscheidungen v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18 (VersR 2019, 1378), v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21 (NJW 2022, 1020, 1021) und v. 8.6.2021 – VI ZR 1232/20 (NJW 2021, 2589, 2591 Rn, 19) führen zwar rechtlich zutreffend zu einem anderen Ergebnis. Allerdings sind sie weit nach dem Tatzeitpunkt ergangen. Der Rechtsanwalt konnte diese Entscheidungen daher nicht kennen und sie so auch nicht seiner Unrechtsbewertung im konkreten Fall zugrunde legen. HINWEISE DER REDAKTION: Die Vorschrift des § 43a VII 1 BRAO gewährt Rechtsschutzversicherern weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht deliktsrechtlichen Schutz davor, dass Gelder, die ihnen im Hinblick auf den Forderungsübergang des § 86 VVG zustehen, versehentlich an den Mandanten als ursprünglichen Gläubiger ausgekehrt werden (vgl. insofern BGH, BRAK-Mitt. 2019, 248). VERGÜTUNG ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT DER KOSTEN EINES TERMINSVERTRETERS RVG§5;ZPO§91I1 1. Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126; Beschl. v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22, NJW-RR 2023, 1286). * 2. Der Wertung, dass Kosten eines Terminsvertreters keine Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 I 2 VV-RVG sind, steht auch nicht entgegen, dass nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen nach § 46 RVG zu erstatten seien, da sich der Vergütungsanspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse richtet und die Erstattungsfähigkeit unter Heranziehung prozesskostenhilferechtlicher Erwägungen bejaht wird. BGH, Beschl. v. 26.3.2024 – VI ZB 58/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ZULASSUNG WIDERRUF DER AUFNAHME ALS EU-RECHTSANWALT – BRITISCHER SOLICITOR BRAO §§ 206, 207; EuRAG §§ 1, 4 II 1, 11 ff. * 1. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. § 4 II 1 EuRAG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. * 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich in den Gesetzesmaterialien die Formulierung findet, es sei „grundsätzlich“ angezeigt, Rechtsanwälten aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr an den Privilegien partizipieren zu lassen, die wie die §§ 2 ff. EuRAG auf der Richtlinie 98/5/EG fußen und nicht durch Art. 27 des Austrittsabkommens geschützt sind. Diese Formulierung führt nicht dazu, dass in besonderen Fällen von einem Widerruf abgesehen werden kann. * 3. Mit der Änderung des § 4 EuRAG sollte eine klarstellende Regelung geschaffen werden, nach der eine Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu widerrufen ist, wenn der Anwalt seinen Status als europäischer Rechtsanwalt verloren hat, wie dies ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 234
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