grund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 4.3.2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Der Sachverhalt ist überschaubar. Die sich ergebenden Rechtsfragen lassen sich weitgehend auf der Grundlage des Gesetzes und einer an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten, ihrerseits keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter beantworten. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Aufnahme in eine RAK abzustellen ist, bedarf – wie ausgeführt – keiner Entscheidung. [29] 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 6.2.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Soweit der Kl. meint, ein weiterer Austritt eines Mitgliedstaates aus der Europäischen Union sei für die Zukunft nicht ausgeschlossen, ist dies nicht absehbar und begründet nicht, dass sich eine – vom Kl. überdies nicht konkret benannte – im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. [30] 4. Dem AGH ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, kein Verfahrensfehler auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 5 VwGO). [31] a) Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der AGH nicht – wie vom Kl. beantragt (vgl. S. 2 des Berichtigungsbeschlusses des AGH v. 17.10.2023) – gem. § 35 EuRAG, § 112 I 1 BRAO, § 173 S. 1 VwGO, § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung der Bekl. über den Antrag des Kl. nach §§ 11 ff. EuRAG und bis ggf. zu einer sich anschließenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bzw. den gegen die ablehnende Entscheidung der Bekl. gerichteten Rechtsbehelf angeordnet hat (S. 7 des angefochtenen Urteils). [32] Nach § 251 S. 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Zwischen den Parteien schwebten keine Vergleichsverhandlungen. Sonstige Gründe, die zur Annahme einer Zweckmäßigkeit i.S.v. § 251 S. 1 ZPO führen können, liegen insb. vor, wenn das Abwarten des Fortgangs bestimmter Entwicklungen den Ausgang des Rechtsstreits erledigen oder vereinfachen könnte (MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 251 Rn. 12). Im Allgemeinen lässt sich eine Zweckmäßigkeit bejahen, wenn konkrete Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass das Verfahren durch verfahrensfremde Umstände in überschaubarer Zeit eine Förderung erfährt (BeckOK ZPO/Jaspersen, §251 Rn. 5 (Stand: 1.9.2023)). Dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung in überschaubarer Zeit kommt dabei besondere Bedeutung zu, wenn das Verfahren bereits entscheidungsreif ist. Zwar kann ein Ruhen im Falle schwebender Vergleichsverhandlungen auch bei einer bereits bestehenden Entscheidungsreife angeordnet werden (Stadler, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 251 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Stackmann, a.a.O. Rn. 11). Das Gericht kann jedoch im Rahmen des ihm im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit zukommenden Ermessens (vgl. hierzu BFH, DStR 2021, 1359 Rn. 58; BeckRS 2009, 25015146 (unter II. 1); W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 94 Rn. 1; BeckOK VwGO/Garloff, § 94 Rn. 14 (Stand: 1.7.2023); Rudisile, in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, § 94 VwGO Rn. 124 (Stand: März 2023); a.A. (gebundene Entscheidung) OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2011, 340, 341) von einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens absehen, wenn bei bestehender Entscheidungsreife noch nicht überschaubar ist, ob und wann das Verfahren durch verfahrensfremde Umstände ggf. eine Förderung erfahren kann. [33] So liegt der Fall hier. Der Kl. hat erst in der mündlichen Verhandlung vor dem AGH am 16.1.2023 bei der Bekl. einen Antrag auf Eingliederung gem. §§ 11 ff. EuRAG gestellt. In der Folge hat er gem. § 12 I EuRAG die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Hierzu hat er gem. § 12 II EuRAG Falllisten und – auf Verlangen der Bekl. – anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Im Anschluss sind die vorgenannten Unterlagen von der Bekl. umfassend im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 11 I EuRAG zu prüfen und ggf. auf ihre Aufforderung seitens des Kl. dessen Angaben und Unterlagen zu erläutern. Mithin kann bereits das Verwaltungsverfahren betreffend die Eingliederung des Kl. einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Letzteres gilt erst recht in Bezug auf ein sich anschließendes – unter Umständen über zwei Instanzen geführtes – gerichtliches Verfahren betreffend den im Eingliederungsverfahren ergangenen Bescheid der Bekl., bis zu dessen Abschluss nach dem Antrag des Kl. die Anordnung des Ruhens erstreckt werden sollte. Das durch den Antrag des Kl. erst am 16.1. 2023 eingeleitete behördliche Verfahren und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren können sich ggf. über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der AGH angesichts der Entscheidungsreife des bei ihm anhängigen Verfahrens die Anordnung von dessen Ruhen abgelehnt hat. ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 238
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