BRAK-Mitteilungen 4/2024

[34] b) Soweit der Kl. rügt, bei der Unterschrift des Mitglieds des AGH RiOLG Dr. M. auf dem Urt. v. 24.1.2023 handele es sich nicht um ein Original, sondern um die Kopie seiner Unterschrift, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem Original des Urteils ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Unterschrift nur um eine Kopie handelt. Der Kl. trägt insofern auch keine Umstände vor, die Anlass zu einer solchen Annahme geben könnten. [35] c) Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht darauf, dass der AGH nicht in vollständiger Besetzung über alle wesentlichen Entscheidungsgründe beraten hat. [36] Der Kl. rügt insofern, der Berichterstatter des AGH Prof. Dr. S. sei am 31.3.2023 aus dem I. Senat des AGH ausgeschieden. Die von ihm dem Kl. gesetzte Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Bekl. v. 3.2.2023 sei am 4.4.2023 abgelaufen. Gleichwohl fänden sich Feststellungen und tragende Gründe für die Ablehnung des Ruhensantrages des Kl. im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Urteils. Eine Beratung des AGH in seiner gesetzlichen Besetzung habe aber nach Ablauf der Stellungnahmefrist des Kl. nicht mehr erfolgen können. Im Sachverhalt sowie in der Urteilsbegründung stelle der AGH indes darauf ab, dass der Kl. auf den Schriftsatz der Bekl. v. 3.2.2023 keine Stellungnahme abgegeben und keinen förmlichen Ruhensantrag gestellt habe. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 124 II Nr. 5 VwGO vor. Das Urteil beruhe auch auf dem dargelegten Verfahrensfehler, da der AGH in den Entscheidungsgründen insb. darauf abstelle, dass der Kl. innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht auf den Schriftsatz der Bekl. reagiert habe und keinen förmlichen Ruhensantrag gestellt habe. [37] Dies trifft nicht zu. Nachdem in Ziff. II Satz 1 des angefochtenen Urteils der Halbsatz „weil der Kläger keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat“ mit auf Antrag des Kl. ergangenem Berichtigungsbeschluss des AGH v. 17.10.2023 gestrichen worden ist, stellt das angefochtene Urteil nicht mehr darauf ab, dass der Kl. keinen förmlichen Ruhensantrag gestellt hat. Die Ablehnung dieses Antrags durch den AGH beruht nunmehr allein – und auch vorher bereits selbstständig tragend – darauf, dass dieser eine Zweckmäßigkeit i.S.v. § 35 EuRAG, § 112c I 1 BRAO, § 173 S. 1 VwGO, § 251 S. 1 ZPO verneint hat. Darauf, dass der Kl. innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht auf den Schriftsatz der Bekl. reagiert hat, hat der AGH in den Entscheidungsgründen ebenfalls nicht abgestellt. Diese Feststellung findet sich allein im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5). Das Urteil beruht mithin weder darauf, dass der Kl. nicht auf den Schriftsatz der Bekl. v. 3.2. 2023 reagiert hat, noch darauf, dass der Kl. keinen förmlichen Ruhensantrag gestellt hat. HINWEISE DER REDAKTION: Angehörige eines Mitgliedstaats der Welthandelsorganisation, die einen Beruf ausüben, der im Hinblick auf Berufsausbildung und Befugnisse dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entspricht, können sich in Deutschland niederlassen und auf Antrag in eine deutsche Kammer aufgenommen werden (§ 206 I BRAO). Nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind diese Personen zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats berechtigt. Alle Herkunftsstaaten, für die § 206 BRAO gilt, sowie die einschlägigen anwaltlichen Berufsbezeichnungen in diesen Ländern finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO. Dort ist inzwischen auch das Vereinigte Königreich mit den Berufsbezeichnungen Advocate, Barrister und Solicitor aufgeführt. SYNDIKUSANWALTSCHAFT TÄTIGKEIT EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT BRAO §§ 46, 46a; GmbHG § 37 I * 1. Ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit fehlt es einem Geschäftsführer einer GmbH an der erforderlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit, da dieser nach § 37 I GmbHG grundsätzlich die Weisungen der Gesellschafterversammlung – sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie – zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen hat, sofern nicht der Gesellschaftervertrag eine abweichende Regelung enthält. * 2. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit ist bereits in der Geschäftsführerstellung selbst angelegt, da die organschaftliche Weisungsgebundenheit ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft ist. * 3. Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschafter einer Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zustimmen, durch die die Weisungsfreiheit des Geschäftsführers bei seiner anwaltlichen Tätigkeit zugesichert wird, genügt nicht, um die fachliche Unabhängigkeit des GeschäftsfühBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 239

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