rers zu gewährleisten, da mit diesem Beschluss nicht zugleich der Gesellschaftsvertrag geändert wird. BGH, Beschl. v. 13.3.2024 – AnwZ (Brfg) 43/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in diesem Fall auch vorgetragen, dass einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits entgegenstehe, dass die Berufsträgerin als Geschäftsführerin nicht i.S.v. § 46 II BRAO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig sei. Diese Rechtsfrage, die der BGH bisher stets offen lassen konnte, wird bald im Rahmen eines anderen Verfahrens höchstrichterlich geklärt werden. GELDWÄSCHE GWG-VERPFLICHTETENEIGENSCHAFT DES ANWALTS BEI STEUERLICHER BERATUNG GwG § 2 I Nr. 10; StBerG § 2 II * 1. Gemäß § 2 I Nr. 10 lit. e GwG sind Rechtsanwälte Verpflichtete, soweit sie geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen. * 2. Eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist gem. § 2 II StBerG jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Umfasst sind auch Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit. * 3. Jedenfalls soweit ein Rechtsanwalt bei der Begleitung von Betriebsprüfungen geschäftsmäßig im Anwendungsbereich des StBerG in Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig geworden ist bzw. Hilfe geleistet hat, ist er Verpflichteter gem. § 2 I Nr. 10 lit. e GwG. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 B 897/23 AUS DEN GRÜNDEN: Die Beschwerde des Ast. ist unbegründet. Das VG hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer I. des Bescheids der Ag. v. 24.4.2023 hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage 18 K 2201/23 (VG Gelsenkirchen) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in Ziffer I. des Bescheids der Ag. v. 24.4.2023 getroffene und auf § 51 II 1 und 2 GwG als Befugnisnorm zu stützende Feststellung, dass der Ast. Verpflichteter i.S.v. § 2 I Nr. 10 GwG sei, sei rechtmäßig. Der Ast. sei Verpflichteter i.S.v. § 2 I Nr. 10 lit. e) GwG, soweit er Betriebs- oder Außenprüfungen begleite. Die Außenprüfung diene gem. § 193 I 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie sei Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die Zulässigkeit der Außenprüfung hänge nicht davon ab, ob eine Steuererklärung abgegeben worden sei oder ob Bescheide vorlägen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Die anwaltliche Begleitung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt biete daher auf Beratungsebene Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auf das noch laufende Besteuerungsverfahren, die Risiken i.S.d. Geldwäschegesetzes begründeten. Die angefochtene Verfügung in Ziffer I. des Bescheids v. 24.4.2023 sei bei summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei. Diese Einschätzung des VG wird durch das Beschwerdevorbringen, mit dem der Ast. seine Eigenschaft als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz bestreitet und auf dessen Prüfung der Senat gem. § 146 IV 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gemäß § 2 I Nr. 10 lit. e GwG sind Verpflichtete u.a. § 2 I Nr. 10 lit. e GWG Rechtsanwälte, soweit sie geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2602) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 u.a. die seinerzeit bestehende Aufzählung der Verpflichteten im Katalog des § 2 Nr. 10 GwG mit der Einfügung des Buchstaben e) um jene Rechtsanwälte ergänzt, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Die Ergänzung von Tätigkeiten der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 3 StBerG in Buchstabe e) sei erforderlich, da Rechtsanwälte nach dieser Regelung berechtigt seien, steuerberatend tätig zu werden. Im Gegensatz zu Steuerberatern, die per se nach § 2 I Nr. 12 GwG geldwäscherechtlich Verpflichtete seien, seien Rechtsanwälte nur im Bereich der Ausübung der in § 2 I Nr. 10 GwG genannten Katalogtätigkeiten verpflichtet. Die Ergänzung von Tätigkeiten i.S.d. § 3 StBerG diene der Vermeidung einer Gesetzeslücke im Bereich anwaltlicher Tätigkeiten im Verhältnis zur Verpflichtetenstellung von Steuerberatern nach § 2 I Nr. 12 GwG. Vgl. BTDrs. 19/13827, 1, 11, 71. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach Hilfeleistung in Steuersachen § 2 II StBerG jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erBRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 240
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