BRAK-Mitteilungen 4/2024

Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt nunmehr die Auffassung des VG Gelsenkirchen mit Beschluss v. 7.5.2024 – 4 B 897/23. Eine Außenprüfung nach § 193 I AO sei grundsätzlich auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt und damit Teil des Besteuerungsverfahrens. Die Hilfeleistungen während der Begleitungen von Betriebsprüfungen im Hinblick auf steuerstrafrechtliche Gesichtspunkte stelle sich als Hilfeleistung in Steuerstrafsachen dar, sofern damit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verbunden sei. Die beiden neuen Entscheidungen haben für die Anwaltschaft, insb. für die im Bereich des Steuerstrafrechts tätigen Kolleginnen und Kollegen zur Folge, dass schon eine (präventive) steuerstrafrechtliche Begleitung einer Außen- bzw. Betriebsprüfung vor Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Verpflichteteneigenschaft nach § 2 I Nr. 10 lit. e GwG begründen kann. Die Entscheidungen lassen jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ab wann eine (flankierende) steuerstrafrechtliche Begleitung einer Außen- bzw. Betriebsprüfung neben der originären Verteidigung (im Steuerstrafverfahren gegenüber den Strafermittlungsbehörden oder den Strafgerichten) als wesentliche Tätigkeit gilt und eine Verpflichteteneigenschaft nach § 2 I Nr. 10 lit. e GwG begründet. Denn die steuerstrafrechtliche Begleitung einer Außen- bzw. Betriebsprüfung müsste in einem fachrechtlich gemischten Mandat einen maßgeblichen Beitrag leisten und nicht nur einen untergeordneten Teilaspekt darstellen. Insoweit entsteht der Eindruck, als sei das OVG Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass die präventive Begleitung von Außen- bzw. Betriebsprüfungen im Hinblick auf steuerstrafrechtliche Gesichtspunkte kein fachrechtlich gemischtes Mandat sei. Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass trotz des Wortlauts des § 137 I 1 StPO das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers nicht nur für den Beschuldigten i.S.d. § 157 StPO besteht, sondern für jeden Tatverdächtigen, auch vor einem formellen Beschuldigtenstatus. Dies gilt auch für Personen, die vermuten, Beschuldigte zu werden, und deren anwaltliche Vertretung die Tätigkeit aus gutem Grund materiell als Strafverteidigung ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 3.10.1979 – 3 StR 264/79). Die präventive Begleitung einer Außenbzw. Betriebsprüfung im Hinblick auf steuerstrafrechtliche Gesichtspunkte kann insofern auch Steuerstrafverteidigung sein, was ein fachrechtlich gemischtes Mandat zur Folge hätte, das konsequenterweise eine Beurteilung erfordern würde, ob die steuerstrafrechtliche Begleitung einer Außen- bzw. Betriebsprüfung einen maßgeblichen Beitrag leistet. Es verbleiben mithin Unklarheiten in Bezug auf die Frage, in welchen Fällen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt. Rechtsanwalt Marco Benedikt von Schirach, München* * Der Autor ist Fachanwalt für Strafrecht in München und berät im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Er ist Vorsitzender der Abt. XV – Geldwäscheprävention der Rechtsanwaltskammer München. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR ANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERMITTLUNG EINES ELEKTRONISCHEN DOKUMENTS ZPO §§ 130a III 1, 4 S. 1 Nr. 4; BRAO § 31a 1. Zu den nach § 130a III 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments. * 2. Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, dass aus einem persönlich zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht – entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift – lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a VI ZPO gilt für Signaturfehler nicht (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2023, 127). Einen Überblick über die Anforderungen an Signatur und Versandgibt Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (76 ff.). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 242

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