BRAK-Mitteilungen 4/2024

NUTZUNGSPFLICHT IN EINEM ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN IN EIGENER SACHE ZPO § 130d S. 1 Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, trifft einen Verbandsvertreter nicht, der nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, wenn er außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, aber im konkreten arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mandatiert ist (vgl. BRAK-Mitt. 2024, 62). Einen Überblick über die Nutzungspflicht in weiteren Konstellationen gibt Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74. PFLICHT ZUR VORLAGE DES beA-NACHRICHTENJOURNALS BRAO § 53 I Nr. 1; ZPO § 142 I * Die Behauptung eines Rechtsanwalts, ein Urteil habe ihn erst zwei Wochen nach dessen Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach erreicht, kann auf Antrag der gegnerischen Partei dazu führen, dass vom Gericht die Vorlage des beANachrichtenjournals anzuordnen ist. OLG München, Beschl. v. 26.4.2024 – 23 U 8369/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Das beA-Nachrichtenjournal protokolliert im System der Rechtanwältin bzw. des Rechtsanwalts, wann bei ihr/ihm eine Nachricht eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Das Journal kann mithin ein wichtiges Beweismittel sein, wenn die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis genannten Zustelldatums behauptet wird. Im konkreten Fall ist einem Rechtsanwalt ein Urteil per beA am 7.10. zugegangen. Der Anwalt hatte das Empfangsbekenntnis auf den 22.10. datiert. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt nach § 53 I Nr. 1 BRAO bereits im Fall einer Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen müsse. Eine Vertretung müsse gem. § 54 II 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein und habe – gleich einem Zustellungsbevollmächtigten – für eine zeitnahe Entgegennahme und Bestätigung von Zustellungen Sorge zu tragen. ZUGANG VON WILLENSERKLÄRUNGEN BEI VERWENDUNG DES beA BGB §§ 130, 177 II 1 1. Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. 2. Tritt bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag für einen Vertragspartner ein vollmachtlos handelnder Vertreter auf und fordert der andere Teil den Vertretenen gem. § 177 II BGB zur Erklärung über die Genehmigung auf, dann ist die Genehmigung dem Auffordernden nicht dadurch zugegangen, dass sie beim beurkundenden Notar eingegangen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar auch für diesen Fall zur Entgegennahme bevollmächtigt ist (vorliegend verneint). OLG Hamm, Urt. v. 22.2.2024 – 22 U 29/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 243

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