BRAK-Mitteilungen 4/2024

SONSTIGES VERWEIGERTE AUFNAHME IN DEN JURISTISCHEN VORBEREITUNGSDIENST BRAO § 7 S. 1 Nr. 6; GG Art. 12 Das Land Brandenburg darf einem Kandidaten die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst verwehren, wenn er die Verfassungsordnung aktiv bekämpft, ohne sich dabei strafbar zu machen. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.6.2024 – OVG 4 S 14/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In diesem Fall stand fest, dass der Antragsteller die Verfassungsordnung aktiv bekämpft und deren Zerstörung erstrebt. Denn er ist in führender Funktion bei der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) tätig. Dass diese Partei unverändert die freiheitliche demokratische Grundordnung missachtet und nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet ist, hat das BVerfG (Urt. v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19) – ausdrücklich u.a. in Bezug auf die Aktivitäten des Antragstellers gestützt – festgestellt. WEITERLEITEN DES BRIEFES EINES UNTERSUCHUNGSGEFANGEN AN DESSEN EHEFRAU OWiG § 15 I Nr. 1; StPO § 148 I * 1. Ein Verteidiger handelt unbefugt, wenn er sich mit einem Gefangenen explizit darauf verständigt, die Schutzvorschrift des § 148 I StPO zur Umgehung einer richterlich angeordneten Haftbeschränkung zu missbrauchen. Wer vorab mit seinem Mandanten verabredet, ihn bestimmt oder ermutigt, ausgehende Schriftstücke zur Irreführung der Haftbediensteten als Verteidigerpost zu deklarieren und damit der Postkontrolle zu entziehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. * 2. Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn dem Verteidiger ohne eigenes Zutun, d.h. ohne Absprache oder sonstige Einflussmöglichkeit ein vom Häftling als Verteidigerpost kaschierter Brief zugeht. * 3. Die anschließende Zuleitung eines in der Verteidigerpost befindlichen Briefes an die Ehefrau des Mandanten erfüllt begrifflich weder ein Übermitteln „an einen Gefangenen“ noch ein (erneutes) „SichÜbermitteln-Lassen“, sondern stellt vielmehr ein gesondertes Übermitteln an einen Dritten dar. § 115 I Nr. 1 2. Alt. OWiG ist insoweit selbst bei weit gefasstem Begriffsverständnis nicht anwendbar. OLG Jena, Beschl. v. 7.12.2023 – 3 OLG 191 SsBs 39/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 29 I StVollzG ist jede Überwachung der Verteidigerpost, d.h. jede Kontrolle des gedanklichen Inhalts der Sendung unzulässig. Sinn und Zweck dieses Überwachungsverbots ist es, den unbefangenen Verkehr zwischen dem Gefangenen und seinem Rechtsanwalt, d.h. ihrem freien, vor jeder auch nur bloßen Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch Dritte geschützten Gedankenaustausch auf schriftlichem Wege zu gewährleisten. Zulässig ist ausschließlich eine Prüfung, ob überhaupt Verteidigerpost vorliegt, die sich jedoch auf nur äußere Merkmale beschränken darf (vgl. OLG Frankfurt, BRAK-Mitt. 2003, 244). STRAFVERTEIDIGUNGSKOSTEN EINES EHEMALIGEN SYNDIKUS ALS WERBUNGSKOSTEN EstG§9 I 1 * 1. Strafverteidigungskosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung – und nicht nur bei Gelegenheit – der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. * 2. Etwas anderes gilt, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Letzteres liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich, schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitsnehmers von privaten Gründen getragen wurde. * 3. Allerdings genügt insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird. FG Düsseldorf, Urt. v. 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 244

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