BRAK-Mitteilungen 4/2024

Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvoll- strecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile • Gute Verdienstmöglichkeiten • Gewinnung neuer Mandanten • Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn • Flexibel als Online- oder Präsenzkurs • Erhalt einer anerkannten Zertifizierung • Keine Berufsgruppenbeschränkung • Kompakte Kursdauer von 8 Tagen • Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 4: Cramer-Scharnagl, So führen Sie eine erfolgreiche Honorarverhandlung (59); Cosack, beA-Update: Diese Änderungen gibt es mit den neuen Versionen 3.24.xx und 3.25.xx (71); Nr. 5: Weyand, Ehemaliger Mandant kann Datenauskunft verlangen (80). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 3: Schneider, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (97); Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (99); Nr. 4: Reckin, eRechnung wird Pflicht – auch für die Anwaltschaft (145). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 3: Sutter, Wie die Digitalisierung den Anwaltsberuf verändert (hat) (103). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 4: Islam, Update für BGH-Anwaltschaft ist überfällig (101); von Plehwe, Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof (103); Hartung, „... habe als Anwalt völlig versagt“. Was ist ein guter Anwalt, eine gute Anwältin? (109); Beth, Schweigepflicht und Social Media (111); Conrad, Fragen der ethischen Nutzung und des rechtssicheren Einsatzes von KI (122); Börner, Kommt KI in die Gerichte? (124); MüllerFollert, Vom Vertrauen. Zum Einsatz künstlicher Intelligenz und algorithmischer Systeme in der Rechtsprechung (125); Daniels, Arbeitszeiten in Anwaltskanzleien – Aufzeichnung? (136); Nr. 5: Vetter, Aus- und Weiterbildung in Kanzleien (152); Stachow, Auch Kanzleien leiden unter dem Fachkräftemangel (154); Römermann, Management von Anwaltskanzleien (155); Famulla/ Ludwig, Juristischer Arbeitsmarkt im Wandel (169); Fischer, Personal Branding für Anwältinnen und Anwälte (180); Hippler, Anwaltspraxis neu definiert. Blending statt Balance (184). In-Housel Counsel Nr. 3: Demmer, Auch Legal Counsel haben Teil an der sozialen Verantwortung des Unternehmens (20); Czycholl, Legal Tech Sourcing: Alles eine Frage der Technik (36); Pradka, Syndizi in Frührente (62). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 3: Rehberg, Anwaltsgebühren nach § 8 I 2 RVG fällig auch ohne förmliche Ruhensanordnung? (118). KammerMitteilungen RAK Düsseldorf Nr. 1: Holling,Wie Rechtsanwälte ihre Haftung wirksam begrenzen könn- (t)en (8). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 4: Derlath, KISprachmodelle im Kanzleieinsatz? (65); Nr. 5: Radunski, Berufsrechtliche Voraussetzungen für die Auslagerung von Buchhaltungsdienstleistungen (90). Legal Tech (LTZ) Nr. 2: Remmertz, Legal Tech-Update im anwaltlichen Berufsrecht und im RDG (95); Hartl/Vogel, BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AKTUELLE HINWEISE VIII

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