troffene Rechtsanwalt unmittelbar nach Inbetriebnahme des beA von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann. [30] In Anbetracht der bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnis von der Pflicht der Bekl. zur Einrichtung von empfangsbereiten beA für seine weiteren Kanzleien und der mangelnden Eignung einer Information hierüber seitens der Bekl. zur Gewährleistung der sofortigen Kenntnisnahme vom Inhalt der eingerichteten beA durch den Rechtsanwalt stellt die Unterlassung einer solchen Information auch keinen Eingriff in dessen Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG dar. [31] Der Senat verkennt nicht, dass die Einrichtung keine Ideallösung eines empfangsbereiten beA für eine weitere Kanzlei ohne sofortige Zugriffsmöglichkeit des Rechtsanwalts auf den Inhalt des beA keine Ideallösung ist, weil dort Dokumente eingehen können, die der Rechtsanwalt für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Erhalt der beA-Karte) nicht einsehen und auf die er daher auch noch nicht reagieren kann. Sollte er deshalb – ohne sein Verschulden – prozessuale Fristen versäumen, ist ihm bzw. der von ihm vertretenen Partei zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 60 I VwGO, § 233 S. 1 ZPO), so dass die Auswirkungen der verspäteten Kenntnisnahme vom Inhalt des neuen beA letztlich gering sein dürften. Ein System, das eine erst spätere und ggf. nicht fristgerechte Kenntnisnahme von in dem neuen beA eingegangenen Dokumenten zur Folge hat, ist dennoch unbefriedigend und mit der in § 31a VI BRAO bestimmten Pflicht des Rechtsanwalts, den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen, nicht leicht in Einklang zu bringen. Insofern erscheinen – de lege ferenda – insb. Änderungen des Verfahrens zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA im Falle der Errichtung einer weiteren Kanzlei erwägenswert, die dem Rechtsanwalt zeitgleich mit der Empfangsbereitschaft eines solchen beA die Kenntnisnahme von dort eingegangenen Dokumenten ermöglichen (vgl. Hartung, a.a.O., S. 199: „unbeabsichtigter Webfehler des Gesetzes“). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bekl. nach geltendem Recht zu der in den Klageanträgen genannten Informations- und Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist und ihr entsprechendes Unterlassen nicht rechtswidrigwar. [32] bb) Zutreffend hat der AGH schließlich erkannt, kein Schadensersatzanspruch dass dem Kl. kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 I DSGVO zusteht, da die Bekl. nicht gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu d) Bezug genommen. [33] 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 4.3.2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Der Sachverhalt ist überschaubar. Die sich ergebenden Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzes, insb. von Art. 14 DSGVO und § 31a BRAO beantworten. [34] Die Behauptung des Kl., der AGH habe Schwierigkeiten gehabt, das Verfahren „in den Griff zu bekommen“, lässt entgegen seiner Auffassung keinen Rückschluss darauf zu, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt insb. für die vom Kl. beanstandete verzögerte Behandlung des Verfahrens durch die Vorinstanz, für die es – ihr Vorliegen unterstellt – jenseits von tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zahlreiche weitere Gründe geben kann. Der vom Kl. angeführte Umstand, dass das Votum des Berichterstatters in die Verfahrensakte geheftet wurde, ist für die Beurteilung, ob die Rechtssache tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, ebenfalls ohne jede Relevanz. [35] Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Berichterstatter des AGH in seinem Votum zur Zulässigkeit der Klage eine andere Meinung vertreten hat als der AGH in dem angefochtenen Urteil. Abgesehen davon, dass es sich bei einem Berichterstatter-Votum ohnehin nur um eine vorläufige Rechtsauffassung handelt, begründet nicht jede Meinungsdivergenz innerhalb eines Kollegialgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten der betroffenen Rechtssache. Letztere folgen auch nicht daraus, dass zu Art. 14 DSGVO, wie der Kl. geltend macht, bislang noch keine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines höchsten deutschen Bundesgerichts vorliegt. Nicht jede Norm, zu der bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, begründet schon deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache, in der sie entscheidungserheblich ist. [36] 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 6.2.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11 Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Dies gilt auch für die zahlreichen vom Kl. in seinem Schriftsatz v. 15.3.2024 (S. 30 f.) aufgeführten Fragen. Sie sind angesichts des Eingreifens der Ausnahmetatbestände des Art. 14 V Buchst. a und c DSGVO überwieELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 335
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0