gend bereits nicht entscheidungserheblich (Fragen zu 1 b, 2, 3, 5 und 6). Im Übrigen sind sie nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus Art. 14 I Buchst. c DSGVO (Frage zu 1 a; vgl. oben zu 1 d aa) und aus Art. 14 V Buchst. a und c DSGVO i.V.m. § 31a BRAO (Fragen zu 1 und 4; vgl. oben zu 1 d aa und cc) ergibt. [37] Die Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil nach Art. 267 III AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet werden müsste. Auslegung und Anwendung von Art. 14 I Buchst. c und V Buchst. a und c DSGVO sind hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und damit keine Vorlage erforderlich ist (acte clair; vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.10.2019 – AnwZ (Brfg) 10/18 Rn. 10 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 15.9.2005 – C-495/03 Rn. 33). [38] 4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 14.10.2020 – AnwZ (Brfg) 24/20 Rn. 20 m.w.N.). [39] Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der AGH hat in der von dem Kl. herangezogenen Textstelle zu Art. 14 V Buchst. b DSGVO (S. 10 des angefochtenen Urteils) bereits keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern diese Norm lediglich auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Das gilt gleichermaßen für die vom Kl. zitierten Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 30.11.2022 (6 C 10.21, BVerwGE 177, 211 Rn. 34, 36). Zudem beruht das angefochtene Urteil nicht auf den Ausführungen zu Art. 14 V Buchst. b DSGVO, da der AGH selbstständig tragend und zutreffend (s.o. zu 1 d cc) auch den – eine Informationspflicht nach Art. 14 I Buchst. c DSGVO gleichermaßen ausschließenden – Ausnahmetatbestand des Art. 14 V Buchst. c DSGVO als erfüllt angesehen hat (S. 10 des angefochtenen Urteils). [40] 5. Dem AGH ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung des Kl. insb. nicht darin, dass der AGH entgegen § 112c I 1 BRAO, § 86 I 1 VwGO zu dem von ihm angenommenen unverhältnismäßigen Aufwand der Bekl. i.S.v. Art. 14 V Buchst. b DSGVO den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht hat. Der Kl. legt insofern nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf diesem (hier unterstellten) Verfahrensfehler beruhen kann. Letzteres erscheint als ausgeschlossen, da der AGH selbstständig tragend und zutreffend (s.o.) ebenfalls den Ausnahmetatbestand des Art. 14 V Buchst. c DSGVO als erfüllt angesehen hat. ANMERKUNG: Die Entscheidung des BGH zur Einrichtung besonderer elektronischer Postfächer für weitere Kanzleien ist grundsätzlich zu begrüßen. Der BGH bestätigt die Eigenverantwortung der Mitglieder, die ihrer Rechtsanwaltskammer die Einrichtung einer weiteren Kanzlei anzeigen. Die – automatisierten – Abläufe zur Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) sind im Gesetz eindeutig beschrieben, so dass es keiner Informationspflicht durch die BRAK über die Einrichtung eines weiteren beA bedarf. Die SAFE-ID für die bisherige und die weitere(n) Kanzlei (en) kann das Mitglied über die Rechtsanwaltskammer in Erfahrung bringen oder im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis einsehen. Einer Auskunftspflicht der BRAK oder auch der regionalen Rechtsanwaltskammern bedarf es insofern nicht. Der Kl. hatte im Verfahren ferner vorgetragen, dass es nach der Einrichtung eines empfangsbereiten Postfachs auf der Grundlage der Datenübertragung durch die Rechtsanwaltskammer an die BRAK mehrere Wochen dauern könne, bis das Mitglied seine bestellte beA-Karte sowie die zugehörige PIN erhalten habe. Der BGH nahm dies zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein System, das eine erst spätere und ggf. nicht fristgerechte Kenntnisnahme von in dem neuen beA eingegangenen Dokumenten zur Folge habe, unbefriedigend und mit der in § 31a VI BRAO bestimmten Pflicht des Rechtsanwalts, den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen, nicht leicht in Einklang zu bringen sei. Insofern erschienen dem BGH – de lege ferenda – insb. Änderungen des Verfahrens zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA im Falle der Errichtung einer weiteren Kanzlei erwägenswert, die dem Rechtsanwalt zeitgleich mit der Empfangsbereitschaft eines solchen beA die Kenntnisnahme von dort eingegangenen Dokumenten ermöglichten. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Bekl. nach geltendem Recht zu der in den Klageanträgen genannten Informations- und Auskunftserteilung nicht verpflichtet sei und ihr entsprechendes Unterlassen nicht rechtswidrig sei. Anlass für ein Tätigwerden des Gesetzgebers besteht indes nicht. Die BRAK hat gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern eine technische Lösung in das beASystem implementiert, nach der die für die Erstregistrierung der Postfächer notwendigen beA-Karten für weitere Kanzleien bestellt werden können, ohne dass das Postfach bereits eröffnet ist. Rechtsanwaltskammern können in ihrer Mitgliederverwaltung die beabsichtigte Eröffnung einer weiteren Kanzlei vermerken. Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, der oder die eine weitere Kanzlei eröffnen möchte, wird dann zum Zwecke der Bestellung der beA-Karte die für das ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 336
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