BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

Postfach vorgesehene SAFE-ID mitgeteilt. Mit dieser SAFE-ID kann die Bestellung der Karte vorgenommen werden. Sobald Karte und PIN vorliegen, teilt das Mitglied dies der RAK mit. Diese vermerkt sodann in der Mitgliederverwaltung, dass die Eintragung veröffentlicht wird. Diese Eintragung wird der BRAK übermittelt. Damit ist das neue Postfach adressierbar. Da die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt bereits über die beA-Karte verfügt, ist die Erstregistrierung und damit der Abruf von Nachrichten unmittelbar möglich. Es ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit weiteren Kanzleien also möglich, die Berufspflicht des § 31a VI BRAO einzuhalten. Bei Unsicherheiten hilft es, die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk das Mitglied zugelassen ist, anzusprechen. Rechtsanwältin Julia von Seltmann, Berlin* * Die Autorin ist Geschäftsführerin der BRAK und dort u.a. für den Bereich elektronischer Rechtsverkehr zuständig. ZUSTELLUNGSDATUM BEIM ELEKTRONISCHEN EMPFANGSBEKENNTNIS ZPO§233 Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner – noch in Papierform geführten – Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden. BGH, Beschl. v. 29.5.2024 – I ZB 84/23, dazu auch Jungk/Chab/ Grams, BRAK-Mitt. 2024, 278 (in diesem Heft) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Für den Zeitpunkt der Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis ist nicht die Zeit der Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Gericht maßgeblich, sondern das im Empfangsbekenntnis vom Empfänger eingetragene Zustellungsdatum. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis ist ein Beweismittel, das volle Beweiskraft für die Zustellung und den Zeitpunkt der Zustellung hat. EINREICHUNG EINES RECHTSMITTELS MIT EINBETTENDER SIGNATUR ZPO § 130a II, III Alt. 1, VI; ERVV § 5 I Nr. 5 1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur („enveloping signature“) versehenen Rechtsmittelschrift. 2. (...) BGH, Urt. v. 15.5.2024 – VIII ZR 52/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de NOTARRECHT EINSATZ VOLLMACHTLOSER VERTRETER BeurkG § 17 I, IIa; BNotO § 14 I, III Soweit die Richtlinien der Notarkammer für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder vorsehen, dass eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern in der Regel unzulässig ist, kann dies nicht als ein über die gesetzliche Regelung des § 17 IIa 2 Nr. 1 BeurkG hinausgehendes Verbot verstanden werden. Dies gilt insb. im Hinblick auf die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens, soweit der Schutzzweck des § 17 IIa 2 Nr. 1 BeurkG, die Verbesserung des Verbraucherschutzes durch die notarielle Verfahrensgestaltung, betroffen ist. Insoweit verbleibt es bei dem bereits in der gesetzlichen Regelung des § 17 IIa 2 Nr. 1 BeurkG angelegten grundsätzlichen Verbot, Verbraucher durch einen vollmachtlosen Vertreter, der keine Vertrauensperson ist, vertreten zu lassen. BGH, Beschl. v. 8.7.2024 – NotSt (Brfg) 3/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 337

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