Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherungsnehmer nicht mehr verlangt werden könne. Die Klausel könne einerseits als Ausschlussfrist verstanden werden. Ihr könne aber auch ein anderer Inhalt zugrunde gelegt werden. So werde zum Teil vertreten, dass auch bei Fristversäumung sich der Rechtsschutzversicherer auf die Fristversäumung nicht berufen könne, so dass die Überschreitung der Monatsfrist folgenlos sei. Mit der demnach nach § 305c II BGB zugrunde zu legenden kundenfeindlicheren Auslegung sei die Klausel gem. § 307 I 1, 2 BGB unwirksam. Sie sei nicht klar und verständlich, da sich dem Versicherungsnehmer nicht erschließe, woher die konkrete Monatsfrist entnommen worden und aus welchem Grund ihm überhaupt eine Frist zu setzen sei. Für ihn ergebe sich zudem weder aus dieser Regelung noch aus einer anderen – vertraglichen oder gesetzlichen – Bestimmung, dass die – unverschuldete – Fristversäumung zum Ausschluss der Möglichkeit zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens führe. [9] Die übrigen vom Kl. angegriffenen Klauseln hat das Berufungsgericht demgegenüber als wirksam angesehen. [10] Die Regelung in § 3a II 2 ARB sei nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie sei so zu verstehen, dass nach Ablauf der Monatsfrist die Vorlage von Mitteilungen und Unterlagen durch den Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen sei. Anders als bei § 3a II 1 ARB lasse sich ihr keine Ausschlusswirkung entnehmen. Das ergebe sich für den Versicherungsnehmer aus der subjektiven Einschränkung auf die nach seiner Auffassung wesentlichen Unterlagen. Aus dieser werde er schließen, dass wenn sich seine Auffassung über die Wesentlichkeit einer Mitteilung oder Unterlage ändern sollte, eine Vorlage auch nach Ablauf der Frist möglich bleibe. Nichts anderes werde aus Sicht des Versicherungsnehmers für Unterlagen gelten können, die er erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Kenntnis erhalten oder die er übersehen habe. Anders als § 3a II 1 ARB, der eine vom Versicherungsnehmer zu verlangende endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens suggeriere, werde ein verständiger Versicherungsnehmer § 3a II 2 ARB lediglich entnehmen, dass es hinsichtlich der Mitteilung und Unterlagen nur um die Schaffung einer Tatsachengrundlage für den Schiedsgutachter gehe, die aber nicht innerhalb der Monatsfrist endgültig feststehen müsse und könne. Die Regelung sei auch nicht gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Sie beinhalte bereits keine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung. Weder § 128 VVG noch eine andere gesetzliche Regelung sähen konkrete Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Gutachterverfahrens vor. [11] Die Regelung in § 3a IV 1 ARB stelle keine inhaltliche Abweichung von § 128 VVG dar und sei uneingeschränkt wirksam. Eine Abweichung ergebe sich weder daraus, dass sie bestimmte Kriterien an die Auswahl des Gutachters postuliere, noch bei gebotener Auslegung der Klausel wegen der nicht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Wortlaut schließe nicht die Möglichkeit der Ablehnung des Gutachters aus. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass – ohne die einzelnen Regelungen zu kennen – für beide Parteien des Gutachterverfahrens dieselben Möglichkeiten der Ablehnung des Gutachters wie im Rahmen des vergleichbaren Sachverständigenbeweisverfahrens nach § 406 ZPO bestünden. [12] Auch § 3a IV 2 ARB stelle keine inhaltliche Abweichung von § 128 VVG dar und sei uneingeschränkt wirksam. Die Regelung schließe nicht die Möglichkeit aus, dass der Versicherungsnehmer – weitere – Mitteilungen und Unterlagen dem Schiedsgutachter vorlegen könne. Auch aus dem Zusammenhang der weiteren Regelungen in § 3a ARB werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen solchen Ausschluss nicht entnehmen. Aus der in § 3a II 2 ARB vorgesehenen Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche nach seiner Auffassung wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen vorzulegen, werde er entnehmen, dass die nunmehr beim Versicherer gesammelten und vorhandenen Unterlagen insgesamt dem Schiedsgutachter übersandt würden. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der anderen Regelungen werde ein Versicherungsnehmer auch nur die Möglichkeit entnehmen, vom direkten Zugang zum Schiedsgutachter ausgeschlossen zu sein. [13] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit zum Nachteil des Bekl. entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. [14] 1. Die Revision des Bekl. ist begründet. [15] a) Die Klausel in § 3a II 1 ARB ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gem. § 307 I 2 BGB – stand und weicht nicht i.S.d. § 129 VVG von § 128 S. 1 VVG ab. [16] aa) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangswirksame Klausel punkt zutreffend an, dass die Regelung in § 3a II 1 ARB, wonach der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung darauf hinzuweisen hat, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats vom Versicherer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann, eine Ausschlussfrist bestimmt. [17] (1) (a) Allerdings wird die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Versäumung der Monatsfrist ergeben, auf die sich die Hinweispflicht des Versicherers bezieht, zu inhaltsgleichen Klauseln im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Während ein Teil der Literatur die Auffassung vertritt, dass die Versäumung der Frist – unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers – nicht zu einem Verlust des Rechts auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens führt, weil die ARB für die Überschreitung der Frist keine Sanktion vorSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 339
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