sähen (van Bühren, in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., § 3a ARB (Schieds) Rn. 31; Herdter, in Looschelders/ Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 24; Münkel, in HK-VVG, 4. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 7; Paffenholz, in Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl., § 128 Rn. 7; dies., in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 128 VVG Rn. 17; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl., § 128 Rn. 42; Schmitt, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 32; offenlassend Hillmer-Möbius, in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK – VersR, 4. Aufl., § 128 VVG Rn. 29), nimmt die Gegenauffassung an, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Ausschlussfrist handele, die bei ihrer Versäumung zu einem Verlust der Möglichkeit führe, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen (MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl., 600. Rechtsschutzversicherung Rn. 265; ders., in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 37 Rn. 552; Piontek, in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 22; vgl. auch Rixecker, in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 128 Rn. 10). [18] (b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der Klausel. [19] (aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Monatsfrist = Ausschlussfrist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurt. v. 18.1.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 20; st.Rspr.). [20] (bb) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der nach § 3a II 1 ARB zu bestimmenden Frist zukommt, am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass sie zunächst eine Verpflichtung des Versicherers enthält, ihn mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb der dort bestimmten Frist die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen. Dem Umstand, dass die Klausel sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an den Versicherer richtet und nur für ihn Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des zu erteilenden Hinweises aufstellt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer hierbei nicht entnehmen, die Frist sei für ihn ohne Bedeutung. Schon der Bedingungswortlaut macht ihm deutlich, dass sein Recht, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen, einer zeitlichen Grenze unterliegen soll, sofern der Versicherer den Hinweis erteilt. Aus der Vorgabe an den Versicherer, dem Versicherungsnehmer mit der Mitteilung der Rechtsschutzablehnung eine konkrete Frist – „innerhalb eines Monates“ – zu setzen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass es sich auch um eine für seine Rechte und Pflichten wesentliche Frist handelt. Die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf eine in den Bedingungen selbst vorgegebene Frist hinzuweisen, kann nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ihren Grund nur darin haben, dass ihm der Weg, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen, nur innerhalb des vorgegebenen Zeitraums offensteht und er durch den Hinweis des Versicherers vor der Versäumung der Frist geschützt werden soll. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es der Aufnahme einer konkreten Frist in den vom Versicherer zu erteilenden Hinweis nicht bedurft hätte, wenn er die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von der Einhaltung der Frist verlangen könnte. [21] Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer deshalb auch nicht in Erwägung ziehen, weil die Klausel selbst keine ausdrückliche Sanktion einer Überschreitung der Monatsfrist vorsieht (entgegenvanBühren, in van Bühren/ Plote, ARB, 3. Aufl., § 3a ARB (Schieds) Rn. 31; Herdter, in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 24; Paffenholz, in Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl., § 128 Rn. 7; dies., in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 128 VVG Rn. 17; MünchKommVVG/Richter, 3. Aufl., § 128 Rn. 42; Schmitt, inHarbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 32). Er wird keinen Anlass haben anzunehmen, der Versicherer wolle ihm entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel ein Recht zur Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens ohne zeitliche Begrenzung eröffnen. [22] In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch den ihm erkennbaren Zweck des Schiedsgutachterverfahrens bestärkt sehen, ihm eine – zusätzliche – außergerichtliche Möglichkeit an die Hand zu geben, Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherer über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung möglichst rasch und kostengünstig zu klären (vgl. Bruns, in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 128 Rn. 3) und gerade keinen – möglicherweise langwierigen und kostspieligen – Streit vor den staatlichen Gerichten auszutragen (vgl. – jeweils zum bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren – Senatsurt. v. 1.4.1987 – IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 Rn. 14; v. 30.11.1977 – IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 Rn. 23; OLG Hamm, r+s 2022, 29 Rn. 21; vgl. auch Maier, r+s 1995, 361, 365 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass eine möglichst baldige Einleitung des Verfahrens auch in seinem Interesse liegt (vgl. Herdter, in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 24), da er ansonsten – bei ggf. für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen laufenden Fristen – SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 340
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