BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

gezwungen wäre, über das „Ob“ der Interessenwahrnehmung ohne die in § 17 II 1 ARB vorgesehene Bestätigung des Umfangs des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes entscheiden zu müssen (vgl. Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung, 1991 S. 351). [23] Der systematische Zusammenhang der Klausel systematischer Zusammenhang der Klausel stützt den Versicherungsnehmer in diesem Verständnis. Aus § 3a III 2 ARB entnimmt er, dass der Versicherer auch nach Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens bis zu dessen Abschluss verpflichtet ist, wenn zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen zu wahren sind und hierdurch Kosten entstehen, diese im notwendigen Umfang unabhängig vom Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ableiten, dass die in § 3a ARB bestimmten Fristen – und zwar auch jene für die Einleitung des Verfahrens – im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien einer dauerhaft in der Schwebe gehaltenen unklaren Situation entgegenwirken sollen (vgl. Obarowski, in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 37 Rn. 552). [24] (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgekeine unklare Klausel richts ist § 3a II 1 ARB nicht unklar i.S.v. § 305c II BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurt. v. 18.1.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28 m.w.N.). Demgegenüber genügt es für eine Unklarheit nicht, dass eine Klausel lediglich auf den ersten Blick unklar erscheint oder Streit über ihre Auslegung besteht (Senatsurt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, VersR 2012, 351 Rn. 17). Denn § 305c II BGB kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn – wie hier nicht – von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (vgl. Senatsurt. v. 31.5. 2023 – IV ZR 58/22, r+s 2023, 912 Rn. 19 m.w.N.). [25] bb) In dieser Auslegung verstößt § 3a II 1 ARB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. [26] (1) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Gekein Verstoß gegen das Transparenzgebot schäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurt. v. 5.7.2023 – IV ZR 118/22, r+s 2023, 666 Rn. 21; v. 18.1.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurt. v. 11.10.2023 – IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 35; v. 5.7.2023 a.a.O.; jeweils m.w.N.). [27] (2) Diesen Erfordernissen wird § 3a II 1 ARB gerecht. Die Transparenzbedenken des Berufungsgerichts teilt der Senat nicht. [28] (a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Versicherungsnehmer werde selbst unter Einschaltung juristischer Beratung nicht mit Sicherheit sagen können, welche Rechtsfolgen an eine Versäumung der Monatsfrist geknüpft seien, weil ihm die Klausel nicht verdeutliche, woher die Frist entnommen worden und aus welchem Grund ihm überhaupt eine Frist zu setzen sei, besteht die zugrunde gelegte Mehrdeutigkeit nicht. Sie kann insb. nicht aus der in der Literatur vertretenen Auffassung hergeleitet werden, die Überschreitung der Monatsfrist sei folgenlos, da die Klausel selbst keine Sanktion vorsähe und mit einer solchen Sanktion die Bestimmung wegen einer Abweichung von § 128 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers gem. § 129 VVG unwirksam wäre (van Bühren, in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., § 3a ARB (Schieds) Rn. 31 f.; Herdter, in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 24; Paffenholz, in Looschelders/Pohlmann, VVG, 4. Aufl., § 128 Rn. 7; dies., in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl., § 128 VVG Rn. 17; Münkel, in HK-VVG, 4. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 7; Schmitt, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 32; vgl. auch MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl., § 128 Rn. 42). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ankommt, kennt weder die gesetzliche Bestimmung des § 128 VVG noch ist ihm die juristische Diskussion darüber bekannt, ob eine Befristung des in ihr vorgesehenen Gutachterverfahrens zulässig ist. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, die Frage, ob es sich bei dem in § 3a II 1 ARB genannten Zeitraum, innerhalb dessen er die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann, um eine für ihn wesentliche Frist handelt, mittels der Versicherungsbedingungen zu beantworten. [29] (b) Die Klausel ist – anders als der Kl. meint – auch nicht deshalb intransparent, weil sie den Versicherungsnehmer über den Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses im Unklaren lässt. Zwar enthält die Klausel selbst BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 341

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