keine ausdrücklichen Angaben zum Fristbeginn. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich über seine Rechte nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes anhand der Versicherungsbedingungen unterrichtet, kann bei verständiger Lektüre aber nicht verborgen bleiben, dass die Klausel dem Versicherer eine Hinweispflicht auferlegt, die gerade ihm gegenüber zu erfüllen ist. Er wird daher annehmen, dass die Frist mit dem Zugang des ihm bedingungsgemäß zu übermittelnden Schreibens beginnt. Dass es abweichend hiervon für den Fristbeginn auf den Abschluss der Meinungsbildung des Versicherungsnehmers, das Datum des Ablehnungsschreibens oder einen anderen Zeitpunkt ankommen soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer – entgegen der Auffassung des Kl. – nicht in Erwägung ziehen. Unerheblich ist, dass mit der Einfügung der Wendung „nach Zugang der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung“ die Klausel noch verständlicher hätte gefasst werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurt. v. 18.1. 2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45 m.w.N.). [30] (c) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wird die Transparenz der Klausel schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht verdeutlicht, welche Folgen es für seinen Anspruch auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens hat, wenn der Versicherer in der Mitteilung nach § 3a II 1 ARB die Fristsetzung unterlässt. [31] Das Transparenzgebot fordert eine solche ausdrückliche Regelung von Rechtsfolgen, die sich für den Fall ergeben, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer sich – wie hier – in den Bedingungen selbst auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, nicht. Es will verhindern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwerverständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden. Dagegen gebietet es darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (grundlegend BGH, Urt. v. 14.5.1996 – XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32 Rn. 31; s.a. BGH, Urt. v. 10.2.2016 – VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 m.w.N.). Vielmehr können mögliche Missverständnisse oder Fehldeutungen des Vertragspartners darüber, welche vertraglichen oder gesetzlichen Rechte und Ansprüche ihm gegenüber dem Klauselverwender zustehen, nur dann zur Intransparenz führen, wenn sie durch eine unklare oder mehrdeutige Fassung der Klausel selbst hervorgerufen oder verstärkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2016 a.a.O.; v. 5.11.1998 – III ZR 226/97, NJW 1999, 276 Rn. 8; s.a. Armbrüster, DNotZ 2004, 437, 445). Demgegenüber begründet das Transparenzgebot keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Klauselverwenders (vgl. BAGE 129, 225 Rn. 52; Koch, WM 2002, 2173, 2176). [32] Entgegen der Auffassung des Kl. bedurfte es hierkeine Pflicht zur Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens nach auch keiner ausdrücklichen Regelung dazu, dass die Versäumung der Frist das Recht des Versicherungsnehmers unberührt lässt, den Anspruch auf Rechtsschutz im Wege der Deckungsklage geltend zu machen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt bereits dem Wortlaut der Bestimmung in § 3a II 1 ARB, wonach er die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen „kann“, dass sie für ihn ein Recht, nicht aber die Pflicht zur Durchführung des Verfahrens begründet. Er wird daher schon mangels einer ausdrücklichen Anordnung der Beschränkung seiner Rechte nicht davon ausgehen, ihm sei damit die Möglichkeit genommen, sogleich oder nach Ablauf der Frist eine Deckungsklage zu erheben, ohne zuvor die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen (vgl. auch Schmitt, in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 4). Dass die fehlende Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens auf seinen Deckungsanspruch ohne Einfluss ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Lektüre der Versicherungsbedingungen zudem auch daraus, dass § 3a IV 3 Hs. 2 ARB eine Bindungswirkung der durch den Schiedsgutachter getroffenen Entscheidung nur zum Nachteil des Versicherers anordnet. [33] cc) Die angegriffene Klausel weicht – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – auch nicht i.S.d. § 129 VVG von § 128 S. 1 VVG ab. [34] Nach § 128 S. 1 VVG hat der Versicherungsverkeine Abweichung von § 128 S. 1 VVG trag für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Bestimmung kann – wie ihre Auslegung ergibt – nur die Gewährleistung eines Verfahrens entnommen werden, im Rahmen dessen der Versicherungsnehmer bei der Frage der Bewertung der Erfolgsaussichten oder der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung auf einen unparteiischen Dritten zurückgreifen kann und nicht gezwungen ist, die Bewertung des Versicherers zu akzeptieren (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 291 Rn. 35; OLG Köln, r+s 2012, 339 Rn. 15). Konkrete Vorgaben für das durchzuführende Verfahren enthält die Bestimmung, die dem Versicherer insoweit einen Ausgestaltungsspielraum belässt, dagegen nicht (vgl. Bruns, in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., §128 Rn. 2, 4 f.; MünchKomm-VVG/Obarowski, 2. Aufl., 600. Rechtsschutzversicherung Rn. 265; ders., in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsBRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 342
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