BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB. Die Revision des Bekl. hat mithin insgesamt Erfolg. [41] 2. Die Revision des Kl. ist demgegenüber unbegründet. [42] a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, § 3a II 2 ARB sei wirksam. [43] aa) Dies gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht die Klausel nicht als intransparent angesehen hat. [44] (1) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Regelung in § 3a II 2 ARB, nach der er mit der Mitteilung des Versicherers aufzufordern ist, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden, anders als bei § 3a II 1 ARB, keine Ausschlusswirkung entnehmen. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c II BGB bedarf es entgegen der Auffassung des Kl. insoweit nicht. [45] Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der der Frage nachgeht, welche Bedeutung der Verpflichtung des Versicherers beizumessen ist, ihn innerhalb der nach § 3a II 1 ARB zu setzenden Frist zugleich zur Übersendung der aus seiner Sicht wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen aufzufordern, wird den Wortlaut der Klausel zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmen und erkennen, dass die Bestimmung gewährleisten soll, dem noch zu bestellenden Schiedsgutachter sämtliche für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen, um – dem Zweck des Gutachterverfahrens entsprechend – eine möglichst rasche Beilegung des Streits der Vertragsparteien zu ermöglichen. In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bestärkt sehen, wenn er zusätzlich die Regelung in § 3a IV 2 ARB in den Blick nimmt und erkennt, dass dem Schiedsgutachter die Mitteilungen und Unterlagen vom Versicherer zur Verfügung zu stellen sind. Der in der Klausel bestimmten Frist wird er damit zugleich die Bedeutung beimessen, ihre fehlende Einhaltung berge zumindest das Risiko, dass der Versicherer an einer Weiterleitung der ihm vom Versicherungsnehmer überlassenen Mitteilungen und Unterlagen an den Schiedsgutachter im Rahmen seiner in § 3a IV 2 ARB übernommenen Pflicht gehindert ist. [46] Zugleich wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings erkennen, dass der Versicherer nach § 3a IV 2 ARB verpflichtet ist, dem Schiedsgutachter „alle“ ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hieraus und aus einem Vergleich mit der Frist in § 3a III 1 ARB wird er folgern, dass er zwar die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens nur innerhalb der Monatsfrist verlangen kann, aber ihm eine Vorlage von Mitteilungen und Unterlagen auch nach Ablauf der Frist möglich bleibt. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Verpflichtung, dass es darum geht, dem Schiedsgutachter eine Tatsachengrundlage zur Verfügung zu stellen, die ihm eine möglichst zeitnahe Entscheidung ermöglicht. Er wird daraus aber weder folgern, dass nach Fristablauf dem Versicherer übersandte Mitteilungen und Unterlagen nicht auch dem Schiedsgutachter zur Verfügung zu stellen sind, noch wird er daraus schließen, mit dem Recht ausgeschlossen zu sein, dem Schiedsgutachter seinerseits für die Durchführung des Verfahrens wesentliche Mitteilungen und Unterlagen zu übermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 291 Rn. 48). Demzufolge gibt die Klausel dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Entscheidung des Schiedsgutachters nur auf solche Mitteilungen und Unterlagen ankommen soll, die er dem Versicherer innerhalb der Frist zugesandt hat. [47] (2) Auf der Grundlage der vorstehenden Auslegung genügt die angegriffene Klausel den Anforderungen des Transparenzgebots, § 307 I 2 BGB. Sie lässt – anders als der Kl. meint – den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht darüber im Unklaren, dass die Überschreitung der Monatsfrist nicht zum Ausschluss der Möglichkeit zur Vorlage weiterer Mitteilungen und Unterlagen führt. [48] bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 I 1, II BGB unangemessen benachteiligt. [49] (1) Die vom Kl. geltend gemachte Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 II Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klausel keine Präklusionswirkung hinsichtlich solcher Mitteilungen und Unterlagen beinhaltet, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht innerhalb der Monatsfrist zuleitet. Der vom Kl. gerügte Verstoß der Klausel gegen „Grundgedanke[n] der Präklusionsregeln“ scheidet daher aus und die Klausel weicht auch nicht i.S.v. § 129 VVG von § 128 S. 1 VVG ab. [50] (2) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 II keine Präklusionswirkung Nr. 2 BGB) ist mit der Klausel ebenfalls nicht verbunden, weil sie – anders als der Kl. annimmt – jedenfalls die Möglichkeiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen nicht beschränkt. [51] b) Dass das Berufungsgericht die Klausel in § 3a IV 1 ARB für wirksam erachtet hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. [52] aa) Der Vorwurf des Kl., die Klausel verstoße deshalb gegen §§ 128 S. 1, 129 VVG und gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, weil die Anforderungen, die § 3a IV 1 ARB an den Schiedsgutachter stellt – ein mindestens fünf Jahre zur Anwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird –, solche Personen als Schiedsgutachter SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 344

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