ausschlössen, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs objektiv für diese Aufgabe nicht minder geeignet seien als der in der Klausel umschriebene Personenkreis, greift nicht durch. Denn die Auswahlkriterien berühren nicht die Unparteilichkeit des zu benennenden Gutachters, sondern gewährleisten sie. Dass möglicherweise auch andere Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ebenso erfahren und geeignet wären, ist hierbei unerheblich. Vorzusehen ist nach § 128 S. 1 VVG lediglich ein abstraktes Verfahren, das Garantien für Unparteilichkeit und Objektivität bietet, was auch dann der Fall ist, wenn Personen trotz vorhandener Eignung nicht Schiedsgutachter werden können (zutr. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 291 Rn. 46; vgl. auchPiontek, in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 11). [53] Es besteht auch kein anerkennenswertes Interesse geeigneter Personenkreis des Versicherungsnehmers an einer Auswahl des Schiedsgutachters aus einem Personenkreis, der darüber hinausgeht. Nachdem der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Benennung einer bestimmten Person hat, liegt es auch in seinem wohlverstandenen Interesse, dass aus der Vielzahl der zugelassenen Rechtsanwälte eine Person ausgewählt wird, die im Hinblick auf ihre berufliche Erfahrung Gewähr für eine zügige und kompetente Entscheidungsfindung bietet. Da selbst unter Zugrundelegung einer mindestens fünfjährigen Zulassung noch eine ausreichende Anzahl an Rechtsanwälten zur Verfügung steht, um ein unparteiliches Gutachterverfahren zu gewährleisten, besteht kein Bedürfnis für eine Erweiterung des in der Klausel aufgeführten Personenkreises. [54] bb) Entgegen der Auffassung des Kl. ist die Klausel auch nicht deshalb gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, §§ 128 S. 1, 129 VVG unwirksam, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorbehält, den Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. [55] (1) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, Ablehnungsrecht bei Befangenheit schließt die Klausel ein Ablehnungsrecht des Versicherungsnehmers wegen Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgutachters nicht aus. Zwar stellt § 128 S. 1 VVG – in Übereinstimmung mit Art. 203 der Solvabilität II-Richtlinie – Mindestanforderungen an den Inhalt des Versicherungsvertrags auf, indem für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, im Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen ist, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Die Regelung setzt damit voraus, dass das Verfahren bestimmte Anforderungen an die Unparteilichkeit wahren und zu einer Streitentscheidung führen muss, der eine gewisse Bindungswirkung zukommt (vgl. Bruns, in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 128 Rn. 4). Damit ist aber nichts darüber gesagt, dass die Klausel Verfahrensregelungen dazu aufstellen müsste, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Versicherungsnehmer das Recht eröffnet ist, den Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 291 Rn. 47). [56] (2) Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung lässt sich insb. nicht dem Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB entnehmen. Zwar schließt das Transparenzgebot das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urt. v. 10.2.2016 – VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 18 m.w.N.). Es bedarf aber weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurt. v. 4.4.2018 – IV ZR 104/17, r+s 2018, 258 Rn. 8 m.w.N.). [57] Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Klausel in § 3a IV 1 ARB bereits deshalb nicht als intransparent, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rahmen einer Klausel, die das Bestellungsverfahren regelt und dabei generell-abstrakte Kriterien für die Auswahl des Schiedsgutachters festlegt, keine Regelung dazu erwartet, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm im Einzelfall das Recht vorbehalten bleibt, Einwände gegen die Auswahl des Gutachters vorzubringen. Bereits dem Umstand, dass der Schiedsgutachter durch den Präsidenten der für seinen Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer – und damit durch einen neutralen Dritten – aus dem Kreis der seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwälte zu bestimmen ist, entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Schiedsgutachter die Gewähr für eine unparteiliche Entscheidung bieten muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2019, 291 Rn. 47). Dass diese Erwartung im Ausnahmefall aufgrund besonderer, in der Person des benannten Schiedsgutachters liegender Gründe nicht gerechtfertigt sein mag, begründet nicht die Intransparenz der Klausel. Vielmehr kommt hier im Einzelfall eine Ausübungskontrolle unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB in Betracht. [58] (3) Das Verfahren nötigt daher auch nicht zu einer Entscheidung der streitigen Frage, ob dem Versicherungsnehmer – wie das Berufungsgericht annimmt – ein Ablehnungsrecht in entsprechender Anwendung von § 406 ZPO zusteht (bejahend van Bühren, in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., § 3a ARB (Schieds) Rn. 38; BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 345
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