BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

sicherungsnehmer darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung ist, sondern umgekehrt eine ausnahmsweise Einwendung7 7 AG Stuttgart v. 16.1.2020 – 1 C 3954/19. des Versicherers bei ansonsten bestehendem Versicherungsschutz nach vorangegangener Prämienzahlung. Ein sachlicher Grund dafür, dass bei einem negativen Stichentscheid, der ebenfalls mit einer – allerdings nicht gedeckelten – Geschäftsgebühr aus dem Kostenrisiko der gewünschten Deckung entlohnt wird, dessen Kosten übernommen werden, bei einem (vollständig) negativen Schiedsgutachten nach den Musterbedingungen dagegen nicht, ist nicht erkennbar. Zusammengefasst regelt § 128 VVG derzeit verbindlich nur die Hinweispflicht, nicht aber das Verfahren selbst bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten. Handlungsbedarf besteht, weil zum einen die geforderte Unparteilichkeit einer gesetzlichen Regelung des Verfahrens i.S. der Verbandsempfehlung zum Schiedsgutachten ebenso bedarf wie bindender Vorschriften für den Fall einer drohenden Fristversäumnis im Ausgangsverfahren. Nur so ist sichergestellt, dass einzelne Versicherer nicht durch abweichende Regelungen in ihren ARB oder durch ihre Regulierungspraxis den Versicherungsschutz bzw. die Zweckrichtung der Vorschrift unterlaufen können. Kein Problem stellt es dagegen mit dem BGH dar, dass der VN die Einleitung des Verfahrens binnen Monatsfrist verlangen muss, jedenfalls wenn zuvor korrekt auf die Frist hingewiesen wurde. * Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er ist Mitglied des BRAK-Ausschusses Versicherungsrecht. Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler, Berlin* BEURTEILUNG DER ERFOLGSAUSSICHTEN EINER DECKUNGSKLAGE IN DER RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG – „DIESELKLAGEN“ ARB 2016 §§ 2a, 3 Ia-c, 4 Ia; BGB §§ 31, 823 II; VVG § 128; ZPO § 114 Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. BGH, Urt. v. 5.6.2024 – IV ZR 140/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de FRIST FÜR DIE BERUFUNG GEGEN EIN URTEIL DES ANWALTSGERICHTS BRAO § 143 II * § 143 II BRAO sieht vor, dass die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Anwaltsgericht selbst schriftlich eingelegt werden muss. Hessischer AGH, Beschl. v. 23.7.2024 – 1 AGH 7/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Sprungrevision gegen Urteile des Anwaltsgerichts ist nicht statthaft. Der Rechtsmittelzug für das strikt dreistufige Verfahren zur anwaltsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen ist in den §§ 143, 145 BRAO abschließend geregelt (vgl. hierzu bereits BGH, BRAK-Mitt. 1999, 193). PROZESSKOSTENHILFE TROTZ FEHLENDER BENENNUNG EINES RECHTSANWALTS ZPO §§ 114, 121 Prozesskostenhilfe kann im Anwaltsprozess regelmäßig nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen, einen solchen zu finden, nicht ausreichend dargelegt (§ 121 V ZPO). Vielmehr ist ein zweistufiges Verfahren geboten, das heißt, es ist dem Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. OLG Köln, Beschl. v. 20.8.2024 – 5 W 44/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt ist gehalten, seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO hinzuweisen, wenn er über dessen schlechte finanzielle Verhältnisse in Kenntnis gesetzt wird. Der Mandant ist in einem solchen Fall darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht und im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht (vgl. OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2023, 200). SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 348

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