I, 69a I und II BNotO erstrecke.11 11 Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3; s. auch Teichmann, GA 2021, 527 (528 f.) zu Art. 2 WBRL. Wenn nun § 69a BNotO nicht von der Verweisung in § 5 II Nr. 3 HinSchG erfasst ist, könnten in der Kammer tätige Notarinnen und Notare möglicherweise die ihnen in diesem Rahmen zur Kenntnis gelangten Informationen unter dem Schutz des HinSchG melden. Die parallele Gefahr bestünde dann auch in Bezug auf die in der Rechtsanwaltskammer tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Verschwiegenheitspflicht im – parallel zu § 69a BNotO laufenden – § 76 BRAO geregelt ist. Dieses Problem erfährt aber eine versöhnliche Auflösung, wenn man einen Blick auf das Verhältnis von § 76 BRAO bzw. § 69a BNotO und § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO wirft. Denn nach dem Gesetzeszweck sollten die speziellen Verschwiegenheitspflichten für die Vorstände der Berufskammer den allgemeinen Geheimnisschutz aus dem Berufsrecht nicht einschränken und sind daher auch nicht spezieller.12 12 Für § 69a BNotO BeckOK BNotO/von Stralendorff, BNotO § 69a Rn. 4. Unabhängig von der Verschwiegenheitspflicht aus § 76 BRAO bzw. § 69a BNotO gilt die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO damit auch für die in den Berufskammern tätigen Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare, denen eine ursprünglich § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO unterfallende Information im Rahmen ihrer Kammertätigkeit zur Kenntnis gelangt ist.13 13 Im Hinblick auf Notare BeckOK BNotO/von Stralendorff, BNotO § 69a Rn. 4; a.A. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rn. 139, der die Vertraulichkeit dann rein aus den für die konkrete Stelle (also hier die Berufskammern) geltenden Geheimhaltungsvorschriften bestimmen möchte. III. BEREICHSAUSNAHME FÜR ANGESTELLTE DER BERUFSKAMMERN? Die Bundesnotarkammer warf aber in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf auch die Frage auf, inwiefern die weiteren Angestellten der Berufskammern von der Bereichsausnahme des HinSchG erfasst sind. Während der von der Verweisung in der Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 3 HinSchG erfasste „lange Arm“ des § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO dazu führt, dass die in den Kammern tätigen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht unter dem Schutz des HinSchG Meldung erstatten könnten, ergäbe sich für reguläre Angestellte der Kammern ein anderes Ergebnis: Sie könnten die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Informationen unter dem Schutz des HinSchG melden.14 14 In Bezug auf die Notarkammer vgl. Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3 f. Die Stn. der BRAK als Dachorganisation schweigt zu diesem Problem, BRAK-Stn.-Nr. 22/2022. Auch die Stn. des DAV zum HinSchG geht hierauf nicht ein, DAV-Stn.-Nr. 23/2022, Mai 2022. 1. BEREICHSAUSNAHME DES § 5 II NR. 3 HINSCHG Die nicht-notariellen bzw. nicht-anwaltlichen Beschäftigten der Berufskammern werden von § 5 II Nr. 3 HinSchG angesichts von dessen eindeutigen Wortlaut nicht erfasst und unterfallen daher nicht der Bereichsausnahme.15 15 In Bezug auf die BNotOFischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, 2024, § 5 Rn. 62. Damit könnten sie Informationen unter den Voraussetzungen des § 6 II HinSchG melden und offenlegen.16 16 In Bezug auf die BNotOFischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, § 5 Rn. 62. Daraus entsteht eine Schutzlücke, da ursprünglich aus dem Verhältnis zwischen Mandant und Berufsträger entspringende Informationen unter dem Schutz des HinSchG die geschützte Sphäre verlassen können.17 17 Fischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, § 5 Rn. 62 deuten an, dass dieses Problem auch bei anderen Berufsgruppen und deren Kammerorganisation bestehen könnte. 2. BEREICHSAUSNAHME DES § 5 II NR. 5 HINSCHG Allerdings könnte der Verschwiegenheitspflicht der Angestellten der Berufskammern auch nach Inkrafttreten des HinSchG über die Bereichsausnahme in § 5 II Nr. 5 HinSchG Rechnung getragen werden, sodass die Meldung oder Offenlegung nicht erfolgen darf. § 6 II HinSchG differenziert für die erlaubte Weitergabe bzw. Offenlegung schließlich nicht zwischen den verschiedenen Untergruppierungen der Bereichsausnahmen. Nach § 5 II Nr. 5 HinSchG fällt eine Meldung oder Offenlegung auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken, entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es zu Nr. 5: „Die Geheimhaltungspflichten für Berufsträger nach den Nummern 3 und 4 gelten für die bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Strafverteidigern, Kammerrechtsbeiständen, Notaren und den Erbringern von Gesundheitsleistungen berufsmäßig tätigen Gehilfen und zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen. Hiervon umfasst werden auch von Rechtsanwälten beauftragte Dienstleister (vergleiche § 43e BRAO) und Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften (vergleiche § 59m BRAO). Der Berufsgeheimnisträger entscheidet über die Wahrung der Verschwiegenheit, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.“18 18 RegE HinSchG, BT-Drs. 20/3442, 81. Angestellte der Notarinnen und Notare in den jeweiligen Notarstellen sowie Angestellte der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind daher in jedem Fall von der Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 5 HinSchG erfasst, da sie „bei Notaren“ bzw. „bei Rechtsanwälten“ tätig sind. Es verbleibt aber die Frage, inwiefern Angestellte der Berufskammern „bei Notaren“ oder „bei Rechtsanwälten“ berufsmäßig tätig sind. NEUBERT, BERUFSKAMMERN UND DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 247
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