eines Geschäftsverteilungsplans („error in procedendo“) führt zu einem verfassungswidrigen Entzug des gesetzlichen Richters. Dies ist nach dem BAG nur dann der Fall, wenn das Verhalten des Gerichts von willkürlichen Erwägungen geprägt ist oder nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.72 72 BAG, Beschl. v. 25.1.2024 – 10 AZN 677/23, NJW 2024, 850 Rn. 9. 8. INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT a) VEREINBARUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT EINES AUSLÄNDISCHEN MITGLIEDSTAATLICHEN GERICHTS DURCH ZWEI IM SELBEN STAAT ANSÄSSIGE PARTEIEN Der EuGH hat entschieden, dass unter Art. 25 I Brüssel Ia-VO73 73 VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. auch eine Gerichtsstandsvereinbarung fällt, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist.74 74 EuGH, Urt. v. 8.2.2024 – C-566/22 (Inkreal s. r. o./D´uha reality s. r. o.), NJW-RR 2024, 664. b) RÜGELOSE EINLASSUNG DURCH IM AUSLAND ANSÄSSIGEN BEKLAGTEN Art. 26 Brüssel Ia-VO73 ist nach dem BGH auch dann anwendbar, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU hat.75 75 BGH, Urt. v. 21.7.2023 – V ZR 112/22, NJW 2023, 3013 Rn. 8. c) GERICHTSSTAND DER UNERLAUBTEN HANDLUNG NACH ART. 7 NR. 2 BRÜSSEL IA-VO Nach dem EuGH ist Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO73 dahin auszulegen, dass sich in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das von seinem Hersteller in einem ersten Mitgliedstaat mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sein soll, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, Gegenstand eines in einem zweiten Mitgliedstaat abgeschlossenen Kaufvertrags war und dem Erwerber in einem dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung (nur) im letztgenannten Mitgliedstaat befindet.76 76 EuGH, Urt. v. 22.2.2024 – C-81/23 (MA/FCA Italy SpA u.a.), NJW 2024, 1247. d) GERICHTSSTAND DER STREITGENOSSENSCHAFT BEI VERLETZUNG EINER UNIONSMARKE Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO73 ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, vor dem Gericht des Wohnsitzes eines von ihnen, bei dem vom Inhaber einer Unionsmarke im Rahmen einer Verletzungsklage Klageansprüche gegen alle diese Beklagten geltend gemacht wurden, verklagt werden können, wenn ihnen jeweils eine materiell identische Verletzung dieser Marke vorgeworfen wird und sie durch einen exklusiven Vertriebsvertrag verbunden sind.77 77 EuGH, Urt. v. 7.9.2023 – C-832/21 (Beverage City & Lifestyle GmbH u.a./Advance Magazine Publishers Inc.), GRUR 2023, 1559 Rn. 46. e) GERICHTSSTAND IN VERBRAUCHERSACHEN Der „andere Vertragspartner“ i.S.v. Art. 18 I Brüssel IaVO73 meint nach dem EuGH ausschließlich die am streitigen Vertrag beteiligte natürliche oder juristische Person, nicht jedoch andere, an diesem Vertrag nicht beteiligte Personen, selbst wenn sie mit dieser Person verbunden sind.78 78 EuGH, Urt. v. 14.9.2023 – C-821/21 (NM/Club La Costa (UK) plc, sucursal en Espa˜na u.a.), NJW 2024, 569 Rn. 58. Art. 63 I und II Brüssel Ia-VO ist dahin auszulegen, dass die gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende Bestimmung des Wohnorts des „anderen Vertragspartners“ i.S.v. Art. 18 I Brüssel Ia-VO keine Beschränkung der für den Verbraucher im Sinne derselben Vorschrift bestehenden Wahlmöglichkeit darstellt.79 79 EuGH, Urt. v. 14.9.2023 – C-821/21 (NM/Club La Costa (UK) plc, sucursal en Espa˜na u.a.), NJW 2024, 569 Rn. 67. Insoweit handelt es sich bei den präzisierenden Angaben zum Begriff „satzungsmäßiger Sitz“ in Art. 63 II Brüssel Ia-VO um autonome Definitionen.80 80 EuGH, Urt. v. 14.9.2023 – C-821/21 (NM/Club La Costa (UK) plc, sucursal en Espa˜na u.a.), NJW 2024, 569 Rn. 67. f) GERICHTSSTAND DES ERFÜLLUNGSORTS BEI VORVERTRÄGEN Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO73 ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht – wobei die Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung den Gegenstand einer Klage bildet – nicht unter den Begriff des Vertrags über die „Erbringung von Dienstleistungen” im Sinne dieser Bestimmung fällt. In einem solchen Fall bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage, deren Gegenstand in dieser Verpflichtung besteht, gem. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO nach dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung.81 81 EuGH, Urt. v. 14.9.2023 – C-393/22 (EXT´ERIA s. r. o./Spravime, s. r. o.), BeckRS 2023, 24043 Rn. 44. g) GERICHTSSTAND BEI KURZZEITIGER GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINES BUNGALOWS IN FERIENPARK Ein Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Tourismusunternehmen, mit dem das Unternehmen eine in einem von ihm betriebenen Ferienpark gelegene Ferienwohnung zum kurzzeitigen persönlichen Gebrauch zur Verfügung stellt und der über die Gebrauchsüberlassung dieser Wohnung hinaus die Erbringung einer Gesamtheit von Dienstleistungen gegen einen GesamtULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 255
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