passungsbedarf und weiteres Digitalisierungspotenzial untersuchen.140 140 Pressemitteilung BMJ Nr. 59/2024 vom 4.7.2024, zu den Mitgliedern und Themen: BT-Plenarprotokoll 20/180, S. 23414A-23415C. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs haben im Mai 2024 anlässlich ihrer 76. Jahrestagung in München zahlreiche Forderungen zur Ausgestaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Zugang zum Recht, der Qualität und Effizienz der Rechtsprechung sowie zu den Besonderheiten von wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten aufgestellt.141 141 Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft. Der 74. Deutsche Juristentag hat am 27.9.2024 zahlreiche Beschlüsse im Hinblick auf die Ziviljustiz, die Prozessfinanzierung, die Legal-Tech-Klageorganisation, Massenverfahren, Verbandsklagen und die Strukturierung von Parteivortrag gefasst. Es bleibt spannend. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG RECHTSDIENSTLEISTUNGEN IN ZEITEN DES UMBRUCHS RECHTSANWALT DR. FRANK REMMERTZ* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München und u.a. Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Ansicht des Autors wieder. Der Beitrag zeichnet die wichtigsten aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum RDG im Berichtszeitraum 2023/2024 nach und knüpft an die Beiträge des Autors in den Vorjahren an.1 1 Zuletzt BRAK-Mitt. 2023, 287. Zum 1.1.2025 treten wesentliche Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen in Kraft. Beim Legal-Tech-Inkasso setzt sich die liberale Rechtsprechung fort, vor allem im Bereich des sog. Sammelklage-Inkasso. Zur Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche ist in Kürze mit einer EuGH-Entscheidung zu rechnen, nachdem der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 19.9.2024 einem per-se-Verbot durch das RDG kritisch gegenübersteht. RDG und Legal-Tech waren auch Gegenstand des diesjährigen Deutschen Juristentages in Stuttgart. Die Beschlüsse dazu werden in diesem Beitrag vorgestellt. Und schließlich darf auch das stetig an Bedeutung wachsende Thema der künstlichen Intelligenz (KI) nicht fehlen. Der Beitrag setzt Schwerpunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit. I. GESETZGEBUNG 1. GESETZ ZUR STÄRKUNG DER AUFSICHT BEI RECHTSDIENSTLEISTUNGEN Nachdem das sog. Legal-Tech-Gesetz2 2 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, In Kraft getreten am 1.10.2021, BGBl. I 2021, 3415. schon mehr als drei Jahre in Kraft ist und eine abschließende Evaluierung3 3 BT-Drs. 19/30495, 7 f.: Drei Jahre ab Inkrafttreten, somit ab Oktober 2024, in Ziff. 3) und 4) eingeschränkt auf die Lockerungen für die Anwaltschaft (Erfolgshonorar und Kostenübernahme) und die Überprüfung der Sachkunde für Inkassodienstleister. noch aussteht, werden zum 1.1.2025 die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.3.20234 4 BGBl. 2023 I, Nr. 64 v. 15.3.2023; s. zu diesem Gesetz näher Deckenbrock, ZRP 2022, 170; Remmertz, BRAK-Mitt. 2023, 287 (288). in Kraft treten. Das Gesetz zentralisiert die Aufsicht über Inkassodienstleister künftig nach § 13h I 1 RDG n.F. beim Bundesamt für Justiz in Bonn und schafft damit den Flickenteppich auf Länderebene ab. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Reform eine einheitliche und effektive Praxis bei der Registrierung und Überwachung. Zusätzlich wird der Wortlaut der im RDG zentralen Norm des § 3 RDG, der das Prinzip des RDG als Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt festlegt, erweitert und die Erlaubnistatbestände im RDG in § 3 Nr. 1 RDG n.F. im Einzelnen aufgeführt.5 5 Zur Neuregelung Offermann-Burckart, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 14; Kritisch dazu die Stn. von Remmertz in der Anhörung vor dem BTRechtsausschuss v. 21.11.2022, abrufbar unter https://www.bundestag.de/aussch uesse/a06_recht/berichterstattergespraeche/917498-917498. Da künftig gem. § 20 I Nr. 1 RDG n.F. ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,6 6 Zur Neuregelung näher Klees, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 20 Rn. 45 ff. hielt es der Gesetzgeber zur eindeutigen Umschreibung des ordnungswidrigen Verhaltens für erforderlich, auf die Erlaubnistatbestände in § 3 RDG ausdrücklich hinzuweisen.7 7 Begr. RegE, BT-Drs. 20/3449, 43. Nicht bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen §§ 6 II, 7 II und 8 II RDG.8 8 Begr. RegE, BT-Drs. 20/3449, 50 f.; Overkamp/Overkamp, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 20 RDG Rn. 27. Die Ausweitung der Bußgeldbewehrung lässt die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, bei einem RDG-Verstoß REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 260
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