nach dem UWG und dem UKlaG vorzugehen, unberührt.9 9 Begr. RegE, BT-Drs. 20/3449, 51. 2. EVALUIERUNG DES GESETZES ZUR VERBESSERUNG DES VERBRAUCHERSCHUTZES IM INKASSORECHT Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht10 10 Das Gesetz ist größtenteils zum 1.10.2021 in Kraft getreten BGBl. 2020 I, 3320; s. zum Gesetzentwurf Remmertz, BRAK-Mitt. 2020, 264 (269). wird wie geplant eine Evaluierung des Gesetzes durch das BMJ durchgeführt. Hintergrund ist der gesetzgeberische Auftrag, das Gesetz zu der Frage zu evaluieren, „ob sich die von dem Gesetzentwurf schwerpunktmäßig angestrebte Senkung der Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister realisiert“ hat.11 11 BT-Drs. 19/24735 v. 25.11.2020, 12, Ziff. I. 1. Die BRAK hat dazu Stellung genommen12 12 BRAK-Stn.-Nr. 4/2024. und u.a. noch einmal13 13 S. dazu bereits die BRAK-Stn.-Nr. 10/2021, S. 16; BRAK-Stn.-Nr. 2/2022, S.6. gefordert, die Inkassobefugnis nach § 2 II RDG zu konkretisieren, die durch die Rechtsprechung des BGH zum Nachteil der Anwaltschaft erheblich ausgeweitet wurde.14 14 Zu dieser Entwicklung ausführlich Offermann-Burckart, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 2 Rn. 177 ff. Der Legal-Tech-Verband Deutschland hingegen hat sich erwartungsgemäß für eine Beibehaltung der bestehenden Inkassobefugnis ausgesprochen.15 15 Stellungnahme v. 8.3.2024 abrufbar auf der Webseite des Verbandes. Es bleibt abzuwarten, welche Schlussfolgerungen der Gesetzgeber aus der Evaluierung ziehen wird. 3. BESCHLÜSSE DES DEUTSCHEN JURISTENTAGES 2024 Der 74. Deutsche Juristentag (DJT), der maßgebliche Impulse für eine künftige Gesetzgebung setzen kann, hat sich im Rahmen der Abteilung Zivilrecht ebenfalls mit Legal-Tech-Themen und Sammelklage-Inkasso befasst und sich u.a. dafür ausgesprochen,16 16 Die Beschlüsse des 74. DJT sind abrufbar unter https://djt.de/wp-content/uploads/ 2024/09/Beschluesse.pdf. denZugang zur Ziviljustiz durch Beteiligung kommerzieller LegalTech-Unternehmen und Prozessfinanzierer zu verbessern. Der Antrag,17 17 Befürwortet von Rechtsanwalt Halmer, Geschäftsführer der Conny GmbH, s. seine Thesen unter https://djt.de/wp-content/uploads/2024/09/240904_74_thesen-hef t_web_rz.pdf. die Erbringung außergerichtliche Rechtsdienstleistungen generell erlaubnisfrei zu stellen, wurde erwartungsgemäß mit deutlicher Mehrheit abgelehnt, ebenso auch der von der Gutachterin Prof. Dr. Tanja Domej18 18 Domej, Gutachten A zum 74. Deutschen Juristentag Stuttgart 2024, S. 88 f. befürwortete Antrag, für die „Klageorganisation“ durch nichtanwaltliche Rechtsdienstleister einen neuen, vom Inkassobegriff losgelösten und nicht auf die Forderungsdurchsetzung beschränkten Erlaubnistatbestand zu schaffen. Auch der Antrag, den gewerbsmäßigen Erwerb von Forderungen zur Rechtsdurchsetzung generell oder zumindest im Fall von Verbraucherforderungen zu erlauben, wurde abgelehnt. Zuspruch fand hingegen u.a. die auch von Teilen der Literatur,19 19 Domej, Gutachten A zum 74. Deutschen Juristentag Stuttgart 2024, S. 94 ff., auch mit Überblick zum Meinungsstand. dem Legal Tech-Verband Deutschland20 20 Zuletzt in seiner Stellungnahme v. 8.3.2024. und vom Bundesverband deutscher Verbraucherzentralen (BDVZ)21 21 S. Gutachten von Prof. Dr. Rott im Auftrag des BDVZ „Verbraucherpolitischer Handlungsbedarf bei Legal Tech?“ v. 2.12.2023), abrufbar unter https://www.vzbv.de/sit es/default/files/2024-02/23-12-02_vzbv_Gutachten_Legal-Tech.pdf (zuletzt abger. am 8.11.2024). befürwortete Forderung, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des RDG, die dem Schutz der Verbraucher dienen, für die Wirksamkeit der Abtretungen und für die Zulässigkeit einer Klage folgenlos sein soll. Allerdings soll der Verbraucher nicht bevormundet und keine Eigeninteressen der Prozessbeteiligten verfolgt werden. Folglich fand der Antrag, dass Forderungsgegner und sonstige Dritte sich auf Verstöße gegen verbraucherschützende Normen des RDG nur berufen können, wenn auch der Verbraucher dies tut, eine deutliche Mehrheit. Der DJT sprach sich auch dafür aus, Berufspflichten wie die Verschwiegenheitspflicht auf nichtanwaltliche Klageorganisationen auszudehnen. Die BRAK hatte sich anlässlich der Prüfung zur Kohärenz22 22 BRAK-Stn.-Nr. 2/2022. zu Recht dagegen ausgesprochen, um eine Angleichung an das anwaltliche Berufsrecht und damit eine Verwässerung der im Interesse der Mandanten dienenden anwaltlichen Alleinstellungsmerkmale zu vermeiden. 4. RECHTSDIENSTLEISTUNGEN DURCH „MANDATSGESELLSCHAFT“ Berufsausübungsgesellschaften sind nach § 59k S. 1 BRAO, eine Erlaubnisnorm gem. § 3 Nr. 2 RDG n.F.,23 23 Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59k Rn. 1. befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Für nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften nach § 59f I 2 BRAO beginnt die Befugnis, sobald die Gesellschaft entstanden ist.24 24 Ebenso BeckOK-BRAO/Römermann, 24. Ed. (1.8.2024), § 59k Rn. 4. Neu hinzugekommen ist jetzt die sog. „Mandatsgesellschaft“ durch das am 26.10.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe.25 25 BGBl. 2024 I Nr. 320 v. 25.10.2024. Nach § 59f I 2 Nr. 2 BRAO n.F. ist eine Mandatsgesellschaft eine Berufsausübungsgesellschaft, die als Personengesellschaft entweder a) von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften oder b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften und einem oder mehreren Rechtsanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wird. Mit Einführung dieser neuen, nicht zulassungspflichtiAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 261
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