gen Berufsausübungsgesellschaft will der Gesetzgeber ad-hoc-Zusammenschlüsse erleichtern, z.B. für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.26 26 Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59f Rn. 31; Dahns, NJW-Spezial 2023, 543. Der Gesetzgeber ist damit Forderungen nach einer gesetzlichen Klärung für eine zeitlich und inhaltlich begrenzte Zusammenarbeit nachgekommen. Zuvor war umstritten, ob solche kurzfristig geschlossenen Gesellschaften als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b I 1 BRAO angesehen werden müssen und einer Zulassung bedürfen.27 27 S. dazu Ewer, FS Henssler, 2023, 1389. Der Gesellschafterkreis ist auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte (als natürliche Personen) beschränkt.28 28 Ursprünglich waren nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter vorgesehen. Der Gesellschafterkreis wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann auf Rechtsanwälte als natürliche Personen erweitert. Grund dafür ist, dass die Kammeraufsicht bei den Gesellschaftern gewährleistet ist, nicht aber bei anderen Berufsträgern.29 29 Begr. RegE BT-Drs. 20/8674, 38. Die Mandatsgesellschaft erfasst somit keine Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern wie beispielsweise Architekten, Bauingenieure oder Sachverständige, selbst wenn es sich dabei um sozietätsfähige freie Berufe nach § 59c I Nr. 4 BRAO i.V.m. § 1 II PartGG handelt. Forderungen nach einer entsprechenden Erweiterung30 30 So die Forderungen von Hartung, Kilian undUwer in Stn. zum Regierungsentwurf in einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss am 24.4.2024, jeweils abrufbar unter https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_recht/anhoerungen/994000-994000. hat der Gesetzgeber zu Recht eine Absage erteilt. Das gemeinsame Angebot von Rechtsdienstleistungen wäre ein Verstoß gegen das RDG. Kurzfristig als Personengesellschaft agierende Zusammenschlüsse für bestimmte Einzelmandate zwischen Rechtsanwälten und anderen sozietätsfähigen Berufsträgern bedürfen weiterhin einer Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft, wenn sie Rechtsdienstleistungen „aus einer Hand“ anbieten wollen. Die Problematik ist ähnlich wie bei einer nicht zur Rechtsdienstleistung befugten Gesellschaft, die zur Umgehung einen Rechtsanwalt lediglich als Erfüllungsgehilfen einschaltet.31 31 Zu dieser Problematik Offermann-Burckart, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 85; Remmertz, BRAK-Mitt. 2015, 266, 268 f. Eine Kooperation mit anderen nichtanwaltlichen Berufsträgern ist aber weiterhin möglich. II. RECHTSPRECHUNG Die Rechtsprechung war auch im aktuellen Berichtszeitraum überwiegend von Legal Tech-Rechtsdienstleistungen geprägt. Zum Teil wurden Legal-Tech-Unternehmen die Grenzen nach dem RDG aufgezeigt. Beim Legal Tech-Inkasso setzt sich hingegen die liberale Linie fort, insb. zum Sammelklageinkasso.32 32 S. auch den Überblick von Skupin, RDi 2024, 97; Remmertz, LTZ 2024, 95, 102 f. Besonders hervorzuheben ist eine Entscheidung des BGH, die zeigt, dass für die gebündelte Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht nicht unbedingt eine Inkassoerlaubnis nach § 2 II RDG benötigt wird, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer Vereinigung für ihre Mitglieder nach § 7 I Nr. 1 RDG erbracht werden kann. In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zum Umfang zulässiger Rechtsdienstnebenleistungen nach § 5 RDG durch einen Architekten Stellung genommen. 1. UNERLAUBTE LEGAL-TECHRECHTSDIENSTLEISTUNGEN a) AUFFORDERUNG ZUR LÖSCHUNG NEGATIVER BEWERTUNGEN Das OLG Hamburg33 33 OLG Hamburg, Urt. v. 1.11.2023 – 5 U 25/23, GRUR-RS 2023, 34440; s. dazu die zustimmende Bespr. Remmertz, GRUR-Prax 2024, 20; kritisch hingegenSkupin, RDi 2024, 325, 326. hat sich mit einem Legal-Tech-Unternehmen befasst, das sich auf die Beanstandung negativer Bewertungen im Internet spezialisiert hat und Portalbetreiber unter Fristsetzung und Androhung rechtlicher Schritte auffordert, diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Eine Inkassoerlaubnis hat das Unternehmen nicht. Die Aufforderungen ähneln anwaltlichen Schreiben und verweisen auf einschlägige Rechtsprechung. Mit einem Verstoß gegen das RDG konfrontiert, hat sich das Unternehmen darauf berufen, keine rechtliche Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, sondern nur standardisierte Schreiben zu versenden. Dem ist das OLG Hamburg jedoch nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Aufforderung zur Löschung nach § 2 I RDG eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordere und auch ähnlich einem anwaltlichem Schreiben formuliert sei. Der Entscheidung ist zuzustimmen, wobei zur Abgrenzung zu beachten ist, dass allein die technische Unterstützung wie Datenrecherche und Monitoring unterhalb der Schwelle zur Rechtsdienstleistung nicht zu beanstanden ist. Wird aber eine rechtliche Einschätzung zu der Frage einer Rechtsverletzung angeboten bzw. vorgenommen oder gar Löschungs- und/oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht, ist eine Rechtsdienstleistung zu bejahen.34 34 So bereits LG Hamburg, BeckRS 2019, 20075 = GRUR-Prax 2020, 36 [Skupin]; s. dazu auch Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 2 Rn. 64a. b) EINDRUCK INDIVIDUELLER BERATUNGSLEISTUNGEN Ein Legal Tech-Inkassounternehmen warb im Internet mit Aussagen, die den Eindruck einer Anwaltskanzlei erweckten, indem es Rechtsdienstleistungen für verschiedene Rechtsprobleme versprach. Aussagen wie „Rechtsproblem? Wir regeln das für dich“ und „Egal um was es geht“ sind nach Ansicht des LG Hamburg35 35 LG Hamburg v. 14.9.2023 – 327 O 94/21, GRUR-RS 2023, 44711 = BRAK-Mitt. 2024, 54 (LS); rechtskräftig. nicht mehr von der Inkassobefugnis gem. § 2 II RDG gedeckt, da sie unabhängig von einer Forderungsdurchsetzung angeboten wurden. Das Landgericht BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 262
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