ansprüchen aus abgetretenem Recht aufgrund eines LKW-Kartells. Kläger war diesmal eine Vereinigung zur Förderung von gewerblichen Interessen von Unternehmen im Transportgewerbe. Eine Inkassoerlaubnis lag nicht vor. Im Gegensatz zum BGH-Fall konnte der Kläger nach Ansicht des Gerichts58 58 BeckRS 2024, 14246 – Rn. 47 ff. aber nicht nachweisen, dass die Zedenten unmittelbare oder mittelbare Mitglieder des Klägers geworden sind, so dass eine Erlaubnis nach § 7 I 1 Nr. 1 RDG ausscheiden musste. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers konnte in dem Fall des OLG München nicht ausgeschlossen werden.59 59 BeckRS 2024, 14246 Rn. 71. Eine Qualifizierung als Nebenleistung nach § 5 RDG hat das Gericht ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil die Verfolgung der Kartellschadensersatzansprüche eine anspruchsvolle Rechtsdienstleistung darstellt, bei welcher auch die Haftung dem Grunde nach streitig ist, und deren Erbringung – auch im Vergleich zur sonstigen Tätigkeit des Klägers – gesteigerte Rechtskenntnisse voraussetzt.60 60 BeckRS 2024, 14246 Rn. 72 ff. Mangels Unentgeltlichkeit hat das Gericht auch eine Anwendbarkeit von § 6 RDG verneint und im Übrigen gemessen an der BGH-Rechtsprechung in dem Fall auch eine nicht nur geringfügige Überschreitung der Grenzen nach §§ 5,6,7 RDG angenommen. Die Nichtigkeit sei auch vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche verhältnismäßig, so dass die Abtretung der Ansprüche nichtig war.61 61 BeckRS 2024, 14246 Rn. 78 ff. 4. WEITERE RECHTSPRECHUNG IN KÜRZE a) ZUR ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VON INKASSOKOSTEN Der BGH62 62 BGH, VU v. 20.9.2023 – VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14. hat in einer Mietsache bestätigt, dass für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters Inkassokosten geltend gemacht werden können, auch wenn zuvor ein Mietverein tätig geworden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf ein Schreiben des Mietvereins nicht reagiert und die Mieter aus ex-ante-Sicht annehmen durften, dass durch die Beauftragung des Inkassodienstleisters ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. b) RECHTSBERATUNG DURCH SYNDIKUSRECHTSANWÄLTE Im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für einen Syndikusrechtsanwalt hat der BGH präzisiert, wann von einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers nach § 46 V BRAO auszugehen und wie dies von der sog. Drittberatung nach § 46 VI BRAO abzugrenzen ist. Der Bewerber hat im Rahmen seiner Anstellungstätigkeit für seinen Arbeitgeber Dritte rechtlich beraten, wobei hierbei die Besonderheit vorlag, dass der Arbeitgeber teils die Aufsicht über die Dritten innehatte, teils wurden Mitglieder des Arbeitgebers beraten.63 63 BGH, Urt. v. 5.7.2024 – AnwZ (Brfg) 1/23, NJW-RR 2024, 1310; s. dazu auch Dahns, NJW-Spezial 2024, 638. Der BGH nahm einen Fall des § 46 V BRAO an. Auch wenn die Beratung gegenüber Dritten erfolgt ist, sei diese nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit teils aufgrund der Aufsichtsfunktion, teils gegenüber Mitgliedern des Arbeitgebers nach § 46 V 2 Nr. 2 BRAO erfolgt und somit dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen.64 64 BGH, NJW-RR 2024, 1310 Rn. 23 ff. Ein Fall der seit dem 1.8.2022 zwar ebenfalls zulässigen, aber eine anwaltliche Tätigkeit ausschließenden Drittberatung nach § 46 VI BRAO lag nicht vor, so dass die Zulassung zu erteilen war. Der BGH bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.65 65 AGH NRW, Urt. v. 18.11.2022 – 1 A 2/22, BeckRS 2023, 36148. c) RECHTSBERATUNG DURCH STEUERBERATER Das OLG Karlsruhe66 66 OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2024 – 14 U 194/23, BeckRS 2024, 28939. untersagte einem Steuerberater den Entwurf einer Trennungsfolgevereinbarung für Eheleute, für die er als Steuerberater tätig war. Eine unentgeltliche Tätigkeit nach § 6 RDG lehnte das Gericht ab, da der Vertragsentwurf im Zusammenhang mit seiner – entgeltlichen – Steuerberatung stand. Zudem lag nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 4 RDG vor, da er für beide Eheleute nicht ohne Interessenkonflikt tätig werden könne. 5. RECHTSDIENSTNEBENLEISTUNGEN NACH § 5 RDG Ein „Klassiker“ im RDG ist die Frage, ob sich bestimmte Berufsgruppen auf § 5 RDG berufen können, der Rechtsdienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenleistung erlaubt.67 67 S. dazu die alphabetische Übersicht von Krenzler, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 5 Rn. 47 ff. Die aktuellen Entwicklungen werden nicht nur, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt, durch „klassische“ Berufe wie Architekten, sondern aufgrund des entwicklungsoffenen Tatbestands68 68 Krenzler, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 5 Rn. 33; Deckenbrock/Henssler, in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 13 ff. auch durch neue Berufs- oder Tätigkeitsbilder geprägt. Ein Beispiel ist das unter Ziffer 3b) erwähnte Urteil des OLG München im Fall der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche durch eine Vereinigung.69 69 OLG München, NZKart 2024, 474. Es kommen aber auch immer mehr spezialisierte Berater bei der Umsetzung regulatorischer Vorgaben für Unternehmen (Compliance) mit rechtlichen Fragen in Berührung. a) ARCHITEKTEN Ein Architekt hatte im Rahmen seiner Architektenleistungen für seinen Bauherrn einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zwecks Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt. Es kam dann zum Streit über die Wirksamkeit der Skontoklausel. Nach AnAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 265
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0