sicht des BGH erfüllt der Entwurf der Skontoklausel zwar alle Voraussetzungen einer Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG. Insbesondere war die rechtliche Prüfung erforderlich, ob die Skontoklausel der Interessenlage des Bauherrn entspricht.70 70 BGH, Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22, NJW 2024, 1253 – Rn. 27; s. dazu auch die Besprechung von Fahrenbruch, NJW 2024, 1227; kritisch zum BGH-Urteil mit umfassendem Überblick zu den Rechtsdienstleistungsbefugnissen von Architekten Preussner, NZBau 2024, 187. Die Tätigkeit sei jedoch nicht von § 5 RDG gedeckt, da diese nicht zum Berufsoder Tätigkeitsbild eines Architekten gehört.71 71 BGH, NJW 2024, 1253 Rn. 28 ff. Denn dies erfordere qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden seien.72 72 BGH, NJW 2024, 1253 Rn. 31. Weitere Erlaubnistatbestände aus der HOAI lagen nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht vor. Zuletzt hatte der BGH Anfang 202173 73 BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 227/19 – Rechtsberatung durch Architektin, BRAKMitt. 2021, 174 Ls.; s. dazu Remmertz, BRAK-Mitt. 2021, 288, 294. im Fall von Architekten entschieden, dass auch die Vertretung eines Bauherrn in einem Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid einer Bauvoranfrage keine zulässige Nebenleistung mehr darstellt. b) RECHTSDIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT COMPLIANCE Die regulatorischen Anforderungen für Unternehmen nehmen stetig zu und damit auch das Bedürfnis nach spezialisierten Beratern, die auch rechtlich beraten. Beispiele sind rechtliche Beratungsleistungen durch Datenschutzbeauftragte,74 74 Krenzler, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 5 Rn. 68. Vergütungsberater,75 75 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.9.2021 – 6 U 249/19, GRUR-RS 2021, 28598 = GRUR-Prax 2021, 648. Anbieter von sog. „Relocation Services“ im Zusammenhang mit der Rekrutierung von (ausländischen) Fachkräften76 76 Offer/Hammer, ZAR 2024, 278; vgl. dazu im Übrigen Krenzler, BB 2018, 3026. oder Dienstleister, die von Insolvenzverwaltern für die Ermittlung von Insolvenzanfechtungsansprüchen beauftragt werden.77 77 Thole, in FS Henssler, 2023, S. 1565. Sie alle kommen mehr oder weniger zwangsläufig mit rechtlichen Fragen in Berührung, so dass sich häufiger auch die Frage stellt, ob rechtliche Beratungsleistungen nach § 5 RDG als Nebenleistung zulässig sind. Aktuell ist das z.B. bei Beratungsleistungen für Unternehmen zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG),78 78 Nikol/Weiland, BB 2024, 323. des Geldwäschegesetzes (GWG) oder auch zur Umsetzung der seit dem 1.8.2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung (KI)79 79 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6. 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/ 2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz); s. dazu im Überblick Chibanguza/Steege, NJW 2024, 1769. zu beobachten. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Rechtsdienstleistungen nicht Teil der Hauptleistung sein und auch nicht gesondert vergütet werden.80 80 Krenzler, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 5 Rn. 38 ff.; Deckenbrock/ Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 31 m.w.N. Hier kommt es meist schon auf die Werbung an. Werden auf Webseiten Rechtsberatungsleistungen beworben oder gar als Teil der Hauptleistung angeboten, ist dies nicht selten ein Indiz für einen Verstoß gegen § 5 RDG. III. EINSATZ VON KI – AUCH EINE FRAGE DES RECHTSDIENSTLEISTUNGSRECHTS Spätestens seit dem Erfolg der KI-Sprachmodelle (sog. Large Language Models) wie ChatGPT ist das Thema KI auch im RDG angekommen81 81 S. dazu auch das Thema „Anwaltschaft und KI: Vertrauen und Transparenz“ des diesjährigen Symposiums des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln am 14.11.2024. und es stellt sich die Frage, ob die Anbieter gegen das RDG verstoßen, wenn Nutzer auf Nachfrage (sog. „prompts“) konkreten Rechtsrat erhalten.82 82 Dazu bereits Remmertz, BRAK-Mitt. 2023, 287, 293 f. Neben den Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gibt es zunehmend spezielle, mit juristischem Trainingsmaterial gespeiste Entwicklungen für den Rechtsmarkt, die in den Fokus des RDG geraten. Zwischen den allgemeinen „Alles-Könnern“ und den juristischen Spezial-Entwicklungen wird man auch bei der Beurteilung nach dem RDG unterscheiden müssen. Denn diese werden nicht nur von der Anwaltschaft eingesetzt, sondern sind z.B. auch für Legal-Tech-Unternehmen, etwa für die Erstberatung auf Vermittlungsplattformen, für Rechtsschutzversicherungen bei der Beratung ihrer Versicherungsnehmer oder für Verlagsunternehmen bei Recherchen in ihren Online-Datenbanken interessant. Die Anbieter sind häufig bemüht, durch sog. Disclaimer einen Konflikt mit dem RDG zu vermeiden. Ob dies ausreicht, ist mehr als fraglich, da die Voraussetzungen für eine Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG objektiv und unter Einbeziehung des Schutzzwecks nach § 1 I 2 RDG zu beurteilen sind.83 83 Deckenbrock/Henssler, in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 36; Remmertz/Krenzler, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 2 Rn. 12. Gleichwohl stellt sich die Frage neu, ob bei den Sprachmodellen die Voraussetzungen einer Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG vorliegen, weil sich diese KI-Generatoren aufgrund ihrer Funktionsweise von herkömmlicher regelbasierter Software unterscheidet. Da die Erteilung von allgemeinen Rechtsauskünften im Grundsatz zulässig und nach BGH84 84 BGH, NJW 2021, 3125 – smart law. auch die Generierung von Vertragsdokumenten aus vordefinierten Textbausteinen nicht zu beanstanden ist, stellen sich auch Umgehungs- und Abgrenzungsfragen zur herkömmlichen Nutzung von Formularbüchern, Rechtsdatenbanken und Internet-Suchmaschinen im Lichte der „smartlaw“-Entscheidung des BGH neu. Auch die durch den BGH noch nicht entschiedene und umstrittene Frage, ob und inwieweit juristisch geschulte Nutzergruppen BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 266
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