BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

schuss am 15.3.2024 alle Rechtsanwaltskammern angeschrieben, um jeweils die Stellungnahmen der zuständigen Vorprüfungsausschüsse einzuholen. Die umfassende Resonanz auf diese Anfrage hat den Mitgliedern des Ausschusses ein hilfreiches Feedback für die beabsichtigte Überarbeitung des Anforderungskatalogs der FAO geliefert. Die Vorsitzende konnte ferner berichten, dass dem Ausschuss erneut Anregungen zur Einführung neuer Fachanwaltschaften vorlägen, mit denen der Ausschuss sich befassen würde. Es handelte sich dabei um die Sachgebiete Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, Wirtschaftsstrafrecht und Opferrechte. Vor dem Hintergrund des bereits zweifachen Scheiterns der Fachanwaltschaft für Opferrechte in der Satzungsversammlung in früheren Wahlperioden hatte sich die Satzungsversammlung mit einem Antrag zu befassen, der darauf ausgerichtet war, die Satzungsversammlung möge beschließen, dass der Ausschuss 1 keinen Auftrag zur erneuten Prüfung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte habe. Die Mehrheit der Mitglieder der Satzungsversammlung sprach sich jedoch für eine Nichtbefassung mit diesem Antrag aus, was zur Folge hat, dass sich der Fachanwaltsausschuss auch in der 8. Wahlperiode erneut mit der Fachanwaltschaft für Opferrechte befassen wird. Er hat dazu ebenfalls einen Unterausschuss einsetzt. Schließlich unterrichtete die Vorsitzende die Satzungsversammlung über die Befassung des Ausschusses mit dem Kriterienkatalog, der Überarbeitung der Bestimmungen der §§ 4, 4a und 15 FAO unter dem Arbeitstitel „Fortbildung“ und der beabsichtigten Änderung der Bestimmungen des § 5 I 1 FAO und der Bestimmung des § 26 FAO. Beschlussanträge zur Änderung der FAO wurden im Berichtszeitraum noch nicht angebracht. a) TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES I – FACHANWALTSCHAFTEN – DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Der Fachanwaltsausschuss der Satzungsversammlung kam im Berichtszeitraum zu seiner konstituierenden Sitzung am 1.12.2023 sowie zu weiteren Sitzungen am 22.1.2024, 25.3.2024, 27.5.2024, 22.7.2024 und am 9.9.2024 zusammen. Die Tätigkeit des Ausschusses zu Beginn der 8. Wahlperiode kann daher als überaus rege eingeschätzt werden. Die umfangreiche Agenda des Ausschusses gebietet jedoch auch eine regelmäßige Beratung und Diskussion der zahlreichen behandlungsbedürften Themen. Einige davon sollen nachstehend kurz vorgestellt werden. aa) NEUE FACHANWALTSCHAFTEN Der Ausschuss befasst sich mit den ihm vorliegenden Anregungen zur Einführung einer Fachanwaltschaft für Wirtschaftsstrafrecht, einer Fachanwaltschaft für Arzneimittel- und Medizinprodukterecht sowie einer Fachanwaltschaft für Opferrechte. Nach der bisherigen Diskussion des Ausschusses erscheint es unwahrscheinlich, dass der Ausschuss der Satzungsversammlung die Einführung der Fachanwaltschaften für Wirtschaftsstrafrecht und Arzneimittel- und Medizinprodukterecht vorschlagen wird. Bei beiden Fachanwaltschaften bestehen erhebliche Zweifel, ob die Einführung vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Fachanwaltschaften für Strafrecht und für Medizinrecht überzeugend begründbar erscheint. So handelt es sich bei den angeregten Fachanwaltsbezeichnungen jeweils um Teilgebiete der bereits etablierten Fachanwaltschaften, die eine eigene Fachanwaltschaft wohl nicht erfordern. Ob der Fachanwaltsausschuss der Satzungsversammlung nochmals einen Antrag auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte vorlegen wird, hat der Ausschuss noch nicht entschieden. Er hat jedoch einen Unterausschuss eingesetzt, der sich mit allen relevanten Argumenten für und gegen die erneute Anbringung des Vorschlags auseinandersetzen wird. Dabei werden die früheren Entscheidungen der Satzungsversammlung ebenso Beachtung finden müssen wie aktuelle Fragen des Bedürfnisses der Vertretung von Opferrechten. bb) ÜBERARBEITUNG DER ANFORDERUNGSKATALOGE Im Zuge der Auswertung der Stellungnahmen der Vorprüfungsausschüsse der vom Ausschuss sämtlichst befragten Rechtsanwaltskammern haben mehrere Unterausschüsse dem Ausschuss bereits für einzelne Fachanwaltschaften berichtet. Dabei hat sich bislang gezeigt, dass grundlegende systematische oder konzeptionelle Änderungen der Anforderungen an theoretische Kenntnisse oder besondere praktische Erfahrungen wohl nicht angezeigt sein werden. Dennoch geben die eingeholten Stellungnahmen und die Beratungen der Unterausschüsse Anhaltspunkte für im Detail notwendige Anpassungen und Modernisierungen. So knüpfen die Kataloge der §§ 5 und 8 ff. FAO in Teilen an Rechtsgebiete oder verfahrensrechtliche Bestimmungen an, die ihrerseits zwischenzeitlich seit der Schaffung der jeweiligen Fachanwaltschaften eine Reform erfahren haben. Daneben zeigt die Auswertung der Stellungnahmen der Vorprüfungsausschüsse, dass bestimmte Detailanforderungen bei zahlreichen Antragstellern zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der besonderen praktischen Erfahrungen führen. Konkret erörtert wurde dies für das Arbeitsrecht. Dort müssen gem. § 5 I lit. c FAO mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO, mithin dem kollektiven Arbeitsrecht kommen, wobei als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts gelten, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Erörtert wurden ebenfalls die Bestimmungen des § 5 I lit. m FAO, wonach für die Fachanwaltschaft für Erbrecht 20 rechtsförmliche Verfahren nachgewiesen werden müssen, wovon höchstens 15 ENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2024 BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 268

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