Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein dürfen. Eine abschließende Entscheidung hat der Ausschuss jeweils noch nicht getroffen, folgt er den bisherigen Voten der Unterausschüsse, wird eine Änderung der Quoren in der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht jedoch eher wahrscheinlich sein, während sie in der Fachanwaltschaft für Erbrecht eher unwahrscheinlich ist. Eine abschließende Beschlussfassung des Ausschusses steht im Hinblick auf sämtliche Fachanwaltschaften noch aus. cc) FORTBILDUNG Der Ausschuss befasst sich intensiv mit dem Verhältnis der Bestimmungen der §§ 4, 4a und 15 FAO unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Notwendigkeit der Anpassung der vorgenannten Vorschriften vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von Angeboten der Anbieter von Lehrgängen gem. § 4 FAO und von Fortbildungsveranstaltungen gem. § 15 FAO. § 15 II FAO stellt für die Teilnehmenden von Fortbildungsveranstaltungen die nicht in Präsenz erfolgen oder an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin jedenfalls nicht in Präsenz teilnimmt, konkrete Anforderungen auf. So muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit dem Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. § 4 FAO kennt derartige Anforderungen für den Lehrgang zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnis der Fachanwaltschaft nicht. § 4 I 2 FAO legt lediglich fest, dass die Gesamtdauer des Lehrganges, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen muss. Gemäß § 15 IV FAO können bis zu fünf Zeitstunden bei der Fortbildung im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. § 4 FAO stellt an einen Lehrgang im Wege des Selbststudiums, der am Markt praktisch angeboten wird, keine besonderen Anforderungen. Der Ausschuss wird daher entscheiden müssen, ob und mit welchem Inhalt eine Harmonisierung der vorgenannten Vorschriften erfolgen kann oder erfolgen muss. Er wird daher moderne Erfordernisse der praktischen Ausgestaltung der Fortbildung und des tatsächlichen Angebots am Markt ebenso berücksichtigen müssen, wie die Sicherheit der Qualität der Erlangung der besonderen theoretischen Kenntnisse gem. § 4 FAO. Die Überlegungen des Ausschusses sind auch in dieser Frage noch nicht abgeschlossen. II. FACHANWALTSSTATISTIK Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist nach einem Rückgang in den Vorjahren im Kalenderjahr 2023 um 0,36 % von 165.186 auf 165.776 leicht gestiegen.2 2 Vgl. BRAK-Mitgliederstatistik zum 1.1.2024 sowie im Detail Witte, BRAK-Mitt. 2024, 122. Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte stieg ebenfalls ganz geringfügig von 45.968 auf 46.035. Die Zahl der insgesamt erworbenen Fachanwaltstitel beträgt nunmehr 58.474, wobei 34.896 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel, 9.857 zwei und 1.282 drei Fachanwaltstitel erwarben.3 3 Vgl. BRAK-Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2024. Noch immer ist die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht mit 11.163 Titelträgern die mit Abstand größte Fachanwaltschaft, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.759), die im Berichtszeitraum allerdings einen erneuten Rückgang verzeichnen musste. Mit deutlichem Abstand folgen die Fachanwaltschaften für Steuerrecht (4.695), für Verkehrsrecht (4.400) und für Strafrecht (3.994). Den relativ stärksten Zugang verbuchte erneut die Fachanwaltschaft für Sportrecht mit 20 %, gefolgt von den Fachanwaltschaften für Vergaberecht (10,54 %) und Migrationsrecht (5,46 %). Zu beachten ist dabei allerdings die noch immer sehr geringe Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sportrecht. Diese ist im Berichtszeitraum lediglich um 9 von 45 auf 54 gestiegen und bleibt damit sehr deutlich hinter anderen kleinen Fachanwaltschaften, wie den noch relativ jungen Fachanwaltschaften für Migrationsrecht (251) und dem Internationalen Wirtschaftsrecht (246), jedoch auch bereits älteren Fachanwaltschaften, wie dem Agrarrecht (202) oder dem Transport- und Speditionsrecht (227) zurück. Nennenswerte Rückgänge mussten die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,69 %), Familienrecht (-2,02 %) und Transport- und Speditionsrecht (-1,73 %) verzeichnen. Insgesamt sind folglich nur eher unwesentliche Veränderungen bei auch weiterhin wachsender Attraktivität der Fachanwaltschaften zu verzeichnen. Beachtenswert erscheint dennoch die hohe Attraktivität der großen Fachanwaltschaften, bei gleichzeitig geringer oder gar sehr geringer Nachfrage im Hinblick auf Fachanwaltschaften, die erst in der jüngeren Vergangenheit eingeführt worden sind. III. RECHTSPRECHUNG IN FACHANWALTSSACHEN Die Rechtsprechung des Anwaltssenates beim BGH war wiederum von Entscheidungen geprägt, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die ZuAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 269
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