BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

lassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten betrafen. Es finden sich jedoch im Berichtszeitraum zumindest zwei Entscheidungen des Anwaltssenats in Fachanwaltssachen. So hat sich der BGH in einer Entscheidung vom 20.10.20234 4 BRAK-Mitt. 2024, 104. mit der Frage der Fallgewichtung aus Anlass eines Antragsverfahrens befasst, in dem der Kläger die Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ begehrt. Mit Beschluss vom 30.8.20245 5 BRAK-Mitt. 2024, 306 Ls. (in diesem Heft). hat der Anwaltssenat sich mit einer Widerrufsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer wegen nicht erfüllter Fortbildungsverpflichtungen eines Fachanwalts für Steuerrecht befasst. Auch die Anwaltsgerichtshöfe hatten sich im Berichtszeitraum zumindest in ihren veröffentlichten Entscheidungen kaum mit Fragen des Fachanwaltsrechts zu befassen. Immerhin finden sich eine Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen vom 19.4.20246 6 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.4.2024 – 1 AGH 38/23. sowie zwei Entscheidungen des Bayerischen AGH vom 16.11. 20237 7 BRAK-Mitt. 2024, 39 Ls. und vom 25.1.2024,8 8 BRAK-Mitt. 2024, 167 Ls. die sich sämtlichst mit Fragen des Widerrufs der Befugnis eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, wenn ein Berufsträger eine nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert hat, befassen. Die vorgenannten Entscheidungen sollen nachstehend einer näheren Betrachtung unterzogen werden. 1. FALLGEWICHTUNG Gemäß § 5 IV FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung bei der Anerkennung von Fällen gem. § 5 I FAO führen. Der Entscheidung des Anwaltssenats des BGH vom 20.10.20239 9 BRAK-Mitt. 2024, 104. lag der Antrag eines Rechtsanwalts zugrunde, der bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ beantragt hatte. Die Kammer lehnte den Antrag des Klägers ab. Seine Klage vor dem AGH blieb erfolglos. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH beim Anwaltssenat des BGH. Die ablehnende Entscheidung der Kammer ging darauf zurück, dass diese bei zahlreichen vom Kläger eingereichten Fällen eine Mindergewichtung vornahm, da sich die Sachverhalte in den zur Beurteilung stehenden informationstechnologischen Fragen nicht relevant voneinander unterschieden. Es habe sich vielmehr um Serienfälle gehandelt. Der Anwaltssenat hat dies unter Berücksichtigung auf seine frühere Rechtsprechung nicht beanstandet. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Mindergewichtung bei Serienfällen nicht bereits dann ausscheide, wenn es sich um eigenständige Lebenssachverhalte handele. Vielmehr komme gerade bei von anderen Sachverhalten unterscheidbaren Lebenssachverhalten die Annahme von Serienfällen in Betracht, soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen. Es sei folglich für die Mindergewichtung unbeachtlich, dass verschiedene Mandanten vertreten würden und unterschiedliche Gegner betroffen wären. Auch ein zeitlicher Versatz (hier Bearbeitung eines Zeitraums von 17 Monaten) stehe einer Mindergewichtung nicht entgegen. Der BGH betont schließlich, dass eine Mindergewichtung bei Serienfällen zwar nicht zwingend, jedoch gerechtfertigt sei, wenn ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleichgelagerte rechtliche Problematik zugrunde läge. Es ist bemerkenswert, dass sich der Anwaltssenat in einem lediglich auf die Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren veranlasst gesehen hat, sich sogar mit einzelnen Fällen des Antrags des Klägers auseinanderzusetzen, um herauszuarbeiten, dass sich bei diesen Fällen im Wesentlichen immer wieder dieselben informationstechnologischen Fragen stellten. Unbeanstandet bleibt daher auch der Ansatz der Gewichtung des AGH, der die eng miteinander verknüpften Wiederholungsfälle lediglich mit einer Punktzahl von 0,2 gewichtet hatte. Der Anwaltssenat nutzt seine Entscheidung überdies zu einer abschließenden Erwägung zur Frage einer Höhergewichtung von Fällen, die sich über mehrere Instanzen erstrecken. Er hält im Ergebnis fest, dass allein daraus, dass sich ein Fall über mehrere Instanzen erstrecke, nicht zwingend eine höhere Gewichtung folge. Der BGH verweist insoweit auf eine frühere Entscheidung vom 12.7.2010.10 10 BRAK-Mitt. 2010, 270. Beachtung findet schließlich die abschließende Anmerkung des Anwaltssenats, wonach der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt habe, dass bestimmte Fälle durch ihre Verhandlung in zwei Instanzen eine höhere Gewichtung verdienen. Der BGH weist danach einen Weg, der Antragstellern durch einen intensiveren Fallbeschrieb durchaus eine Höhergewichtung eröffnen könnte, die wiederum geeignet wäre, eine Mindergewichtung auszugleichen. 2. FORTBILDUNG – § 15 FAO a) BGH Die Entscheidung des BGH vom 30.8.202411 11 BRAK-Mitt. 2024, 306 Ls. (in diesem Heft). betraf die Widerrufsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer wegen mangelnden Nachweises der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Seine Klage beim AGH war erfolglos geblieben. Der AGH hatte jedoch sein Urteil nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger beantragte die Zulassung BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 270

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