hördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen. Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft8 8 Presseerkl. Nr. 10/2024 v. 18.10.2024; Präsidentenschr. v. 25.9.2024. gegen das sog. „beA-Verbot“ war die betreffende Regelung in § 87a AO im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.9.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – überraschend wieder enthalten war. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an.9 9 Zum Ganzen s. Nachr. aus Berlin 22/2024 v. 30.10.2024. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11. 2024 zu. Rechtlicher Rahmen des ERV Mitte Juli traten einige Formerleichterungen im elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in Kraft. Dazu zählen wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen in der ZPO sowie parallel in den Prozessordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten. Statt wie bisher auf Papier können nach dem neu gefassten § 130a III ZPO schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen von Parteien oder Dritten nunmehr gescannt und von den Prozessbevollmächtigten als elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine wesentliche Erleichterung für die Praxis bringt die neue Formfiktion in § 130e ZPO. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach §§ 126 ff. BGB einer bestimmten Form bedürfen, gelten danach als zugegangen, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Ferner gab es auch Änderungen im Strafprozessrecht, u.a. können nach § 32d StPO n.F. ab dem 1.1.2026 Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die BRAK hatte die Erleichterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens begrüßt, aber auch auf verbleibende Unklarheiten und punktuelle Rückschritte beim Schutz von Beschuldigten hingewiesen.10 10 BRAK-Stn.-Nr. 20/2024 sowie BRAK-Stn.-Nr. 65/2023; dazu Nachr. aus Berlin 15/ 2024 v. 24.7.2024. ANWALTSCHAFT BRAK-Hauptversammlung Bei ihrer 167. Hauptversammlung am 20.9.2024 in Chemnitz befassten sich die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten u.a. mit aktuellen Entwicklungen im Zivilprozess und bei der Geldwäschebekämpfung.11 11 Zum Ganzen s. Nachr. aus Berlin 20/2024 v. 2.10.2024; zum Fehler bei der Stimmgewichtung s. auch Lorenz, beck-aktuell v. 1.10.2024. Zudem erweiterten sie die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Sie kann ab Januar 2025 auch bei Streitwerten über 50.000 Euro angerufen werden, die bisherige Streitwertgrenze wurde gestrichen. Thema war außerdem die kontroverse Frage der Singularzulassung beim BGH. Insbesondere das Auswahlverfahren für diese Zulassung steht seit Längerem in der Kritik; ein Reformanstoß der BRAK im Jahr 2019 wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) nicht aufgegriffen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte nunmehr beantragt, dass die BRAK sich für eine revisionsrechtliche Fachanwaltschaft anstelle der Singularzulassung einsetzen solle. Nach ausführlicher Diskussion entfielen in der Abstimmung 48 Stimmen auf den Berliner Antrag, 46 dagegen und 9 enthielten sich. Die Zahl der Stimmen ist Folge der im Jahr 2022 eingeführten Regelung in § 190 I 1 BRAO, nach der die Stimmen der Kammern abhängig von ihrer Mitgliederzahl unterschiedlich gewichtet werden. Im Nachgang zur Sitzung stellte sich heraus, dass bei der Konfiguration des elektronischen Wahlsystems ein Fehler unterlaufen war, wodurch zwei Kammern jeweils eine Stimme zu viel zugemessen wurde. Weil sich dies auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann, wird die Hauptversammlung sich mit dem Thema Anfang 2025 erneut befassen, um einen fehlerfreien Beschluss fassen zu können. Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten Nach dem Attentat in Solingen Ende August berichtete u.a. die BILD in reißerischer Art über die Anwältin, die den mutmaßlichen Attentäter in seinem Asylverfahren vertrat. Die BRAK verurteilte diese Gleichsetzung von Anwältin und Mandant als hochgradig unethisch.12 12 Presseerkl. Nr. 6/2024 v. 29.8.2024. In der Folge dieser Berichterstattung wurde und wird die Anwältin massiv bedroht, die rechtsextreme identitäre Bewegung demonstrierte vor ihrer Kanzlei. Sie wird u.a. von der Rechtsanwaltskammer Sachsen unterstützt und steht unter Polizeischutz.13 13 Zu den Unterstützungsmaßnahmen und zu Selbstschutzmöglichkeiten s. Fuhrmann und Lang im BRAK-Podcast. Im Migrationsrecht tätige Anwältinnen und Anwälte erlebten generell eine Welle von Ablehnung und Beschimpfungen, dies zeigte sich u.a. in den Reaktionen auf ein Interview eines Mitglieds des BRAK-Ausschusses Migrationsrecht im Focus.14 14 Dazu Nachr. aus Berlin 19/2024 v. 19.9.2024. Die Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit verurteilte die BRAK in der Folge wiederholt;15 15 S. u.a. Wessels, BRAK-Mitt. 2024, 187. das Thema wurde auch bei der von der BRAK gemeinsam mit der Universität Hannover veranstalteten Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 8.11.2024 in Hannover diskutiert, wo u.a. die seit Jahren aus der rechtsextremen Szene bedrohte Frankfurter Rechtsanwältin Seda Ba¸say-Yıldız sprach.16 16 Vgl. https://anwaltskonferenz.de/die-konferenz-2024/; s. auchSuliak, LTO v. 12.11. 2024. Der BRAK-Ausschuss Menschenrechte wird AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 284
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