wäscheaufsicht Muster-Dokumentationsbögen erarbeitet.26 26 S. Nachr. aus Berlin 22/2024 v. 30.10.2024. Sie unterstützen bei der Prüfung und Dokumentation in verschiedenen Fallkonstellationen. Rechtlicher Rahmen Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses wollte das Bundesfinanzministerium auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt (GwGMeldV-Immobilien). Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.27 27 BRAK-Stn.-Nr. 62/2024; dazu Nachr. aus Berlin 18/2024 v. 4.9.2024. Ob die Verordnung nach dem Wechsel an der Spitze des Ministeriums in der laufenden Legislaturperiode noch verkündet wird, bleibt abzuwarten. Sammelanderkonten Mit dem Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen sollte auch eine neue Regelung eingeführt werden, nach der die Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten zum Zweck der Geldwäscheprävention kontrollieren müssen. Nach entschiedenen Protesten aus der Anwaltschaft wurde das Gesetz nun ohne die umstrittene Regelung verabschiedet.28 28 Zum parlamentarischen Verfahren s. Nachr. aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024 sowie Nachr. aus Berlin 9/2024 v. 2.5.2024. Ende Oktober wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.29 29 BGBl. 2024 I Nr. 320 v. 25.10.2024. Damit ist das Thema anlasslose Kontrollen von Sammelanderkonten jedoch nur vorläufig vom Tisch, da ein bereits zweimal verlängerter Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums zum Jahresende ausläuft. Auch um von der OECD beanstandete Punkte in Bezug auf die Geldwäscheprävention auszuräumen, wird hier zeitnah eine Regelung gefunden werden müssen. Die BRAK ist weiterhin in Gesprächen mit dem Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium, dem Bankenverband sowie dem DAV, um eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden, die der Anwaltschaft dauerhaft das Abwickeln von Fremdgeldern ermöglicht. BERUFSRECHT Rechtsanwaltskammern Nach dem bereits in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung hybrider und virtueller Kammerversammlungen30 30 S. dazu soeben unter „Sammelanderkonten“. entfällt ab dem 1.1.2025 die doppelte Mitgliedschaft von Personen, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und deshalb derzeit noch nach § 60 II Nr. 3 BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.31 31 Ausf. Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024. Nach der neuen Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO werden nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die nicht bereits der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer angehören. Daneben plante das BMJ weitere für die Praxis wichtige Anpassungen im Berufsrecht. Vor allem sollte die Berufsaufsicht der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden, insb. die verschiedenen Sanktionsinstrumente nach BRAO, PatAO und StBerG sowie ihre gerichtliche Überprüfbarkeit und die gerichtliche Zuständigkeit hierfür. In der Kritik stand hier seit Längerem das gesetzlich nicht geregelte Instrument der sog. missbilligenden Belehrung. Parallel plante das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Anpassung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, mit dem u.a. die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder -prüfer ermöglicht werden sollte. Für beide Vorhaben wurden Ende Oktober Referentenentwürfe vorgelegt.32 32 S. dazu im Detail Nachr. aus Berlin 22/2024 v. 30.10.2024. Es bleibt abzuwarten, ob diese nach dem Bruch der Regierungskoalition noch weiterverfolgt werden. Anwaltszulassung von Beamtinnen und Beamten Auf Anfrage des BMJ hat sich die BRAK zu einer Petition geäußert, die erreichen will, dass Beamtinnen und Beamte nach §§ 7 Nr. 10, 14 II Nr. 5 BRAO nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein können. Zumindest aber wollen die Petenten eine Lockerung für verbeamtete Hochschullehrerinnen und -lehrer und für andere Tätigkeiten als die Strafverteidigung erreichen, die für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Personen als sog. Laienverteidiger möglich ist. Die BRAK hat nachdrücklich gefordert, dass der Anwaltsberuf auch weiterhin nicht für Beamtinnen und Beamte zugänglich sein darf. Dies diene nicht nur dem Schutz vor Interessenkollisionen, sondern primär der Wahrung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Anwaltschaft.33 33 BRAK-Stn.-Nr. 61/2024; dazu Nachr. aus Berlin 18/2024 v. 4.9.2024. JUSTIZ UND ZIVILPROZESS Einer der Schwerpunkte lag auch im Berichtszeitraum auf den zahlreichen Reformvorhaben im Zivilprozess. Hierzu zählt u.a. die Mitwirkung an der vom BMJ eingesetzten Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ durch BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann. Die Kommission tagte im Berichtszeitraum mehrfach und soll zum Jahresende ihren Abschlussbericht vorlegen. Die BRAK äußerte sich ferner zu Plänen des BMJ, wonach Streitigkeiten mit geringen Streitwerten nach Plänen des BMJ künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können sollen. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.34 34 BRAK-Stn.-Nr. 47/2024; dazu Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024. Geschäftsverteilung Einen Entwurf des BMJ, der die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen soll, hat die BRAK beBRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 286
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0