2. Die Schlichtungsstelle besteht aus den Schlichterinnen und Schlichtern und der Geschäftsstelle. Diese unterstützt die Schlichterinnen und Schlichter bei ihrer Tätigkeit. § 2 Bestellung und Tätigkeit der Schlichterinnen/ Schlichter 1. Die Präsidentin/der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt die Schlichterinnen/die Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Das Kollegialorgan besteht aus drei Schlichterinnen/Schlichtern. Ihm muss eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt angehören. Vorschlagsberechtigt sind die Rechtsanwaltskammern und der gemäß § 3 dieser Satzung gebildete Beirat. Zur Schlichterin/zum Schlichter, die/der allein tätig wird, darf nicht bestellt werden, wer Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Ist nur eine Schlichterin/ein Schlichter bestellt, muss eine Vertreterin/ein Vertreter bestellt werden. Für die Vertreterin/den Vertreter gelten dieselben Regelungen wie für die Schlichterin/den Schlichter. Zum nichtanwaltlichen Mitglied des Kollegialorgans darf nur bestellt werden, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwältin/Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Zum anwaltlichen Mitglied des Kollegialorgans darf nicht bestellt werden, wer dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehört oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist. 2. Vor der Bestellung einer Schlichterin/eines Schlichters ist dem gemäß § 3 gebildeten Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu geben. Ihm sind der Name und der berufliche Werdegang der als Schlichterin/Schlichter vorgesehenen Person mitzuteilen. Nach erfolgter Anhörung bestellt die Präsidentin/der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer die Schlichterin/den Schlichter. 3. Jede Schlichterin/jeder Schlichter, die/der allein tätig sein soll, sowie die/der Vorsitzende des Kollegialorgans müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. 4. Die Schlichterin/der Schlichter ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie/er kann von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn die Schlichterin/der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres/ seines Amtes gehindert ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. 5. Bei der Bestellung von mehreren Personen zu Schlichterinnen/Schlichtern legen diese die Geschäftsverteilung einschließlich Vertretungsregelung vor jedem Geschäftsjahr fest, und zwar für den Fall, dass die Schlichterin/der Schlichter allein oder als Kollegialorgan entscheiden. Die Regelung in § 5 Nr. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Bestellung und Aufgaben des Beirats 1. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft erhält einen Beirat, der aus höchstens neun Personen besteht. 2. Dem Beirat gehören an mindestens jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, der Rechtsanwaltskammern, der Verbände der Rechts-anwaltschaft, der Verbände der Verbraucher und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirates dürfen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sein. 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Präsidium der Bundesrechts-anwaltskammer auf Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer, der Rechtsanwaltskammern, des Deutschen Anwaltvereins, des Bundesverbandes für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ausgewählt und von der Präsidentin/vom Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Vertretung. Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichterinnen/ Schlichtern, vor Änderung der Satzung und vor Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Übrigen berät er die Schlichterinnen/Schlichter auf deren Anforderung in allen für das Schlichtungsverfahren wesentlichen Fragen. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. § 4 Ablehnung des Schlichtungsverfahrens Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens soll abgelehnt werden, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt; 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist; AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 297
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