3. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bereits vor einem Gericht rechtshängig ist und das Verfahren nicht nach § 278a Abs. 2 ZPO ruht; 4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil a) die Streitigkeit bereits beigelegt ist, z.B. durch einen Vergleich oder ein Anerkenntnis; b) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien; c) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft; d) von einem an dem Schlichtungsverfahren Beteiligten Strafanzeige im Zusammenhang mit dem der Schlichtung zugrunde liegenden Sachverhalt erstattet wurde; e) eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des beanstandeten Verhaltens bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder der Staatsanwaltschaft oder den Anwaltsgerichten anhängig und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; 5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist; 6. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil a) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann, z.B. durch die Einholung von Gutachten über Rechtsfragen; b) die Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erfordert, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden geführt werden; c) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist; 7. die Verbraucherin/der Verbraucher sowie der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, in das Klageregister nach § 609 ZPO zu einer Musterfeststellungsklage eingetragen sind, die noch rechtshängig ist; 8. einer der unter 2. bis 7. aufgeführten Gründe nachträglich eintritt. § 5 Verfahren 1. Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung ist unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes in Textform und Beifügung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an die Schlichtungsstelle zu richten. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat in dem von ihr/ihm gestellten Antrag zu versichern, dass keine Ablehnungsgründe vorliegen. Treten diese Gründe nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein, hat sie/er hiervon die Schlichtungsstelle zu unterrichten. 2. Die Schlichtungsstelle prüft die Unterlagen und fordert die Antragstellerin/den Antragsteller gegebenenfalls unter Setzen einer angemessenen Frist auf, den Sachvortrag zu ergänzen und/oder fehlende Unterlagen nachzureichen. Sie ist befugt, die ihr notwendig erscheinenden Auskünfte einzuholen. 3. Macht die Schlichtungsstelle von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch, weist sie den Schlichtungsantrag zurück. Hiervon soll sie die Antragsgegnerin/den Antragsgegner unterrichten. 4. Liegt kein Ablehnungsgrund vor, entscheidet die Schlichterin/der Schlichter, ob sie/er allein oder das etwa eingerichtete Kollegialorgan tätig werden soll. Für das Kollegialorgan gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend. 5. Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist hierzu Stellung zu nehmen. Davon wird die Antragstellerin/der Antragsteller unterrichtet. 6. Nach Vorlage der Stellungnahmen beider Beteiligten oder nach Fristablauf kann die Schlichtungsstelle eine ergänzende Stellungnahme der Beteiligten einholen, soweit sie eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Schlichtungsstelle kann die Beteiligten in jedem Verfahrensstadium in ihr geeignet erscheinender Art und Weise und bei vorliegendem Einverständnis in Textform auch mittels Videokommunikation anhören, wenn sie der Überzeugung ist, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann. 7. Die Schlichtungsstelle kann sämtliche von ihr gesetzte Fristen als Ausschlussfristen bestimmen. § 6 Schlichtungsvorschlag 1. Die Schlichtungsstelle unterbreitet nach Vorliegen der Stellungnahmen der Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag in Textform. Hierzu ist sie in ihr geeignet erscheinenden Fällen auch dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn die Antragsgegnerin/der Antragsgegner eine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Der Vorschlag muss zum Inhalt haben, wie der Streit der Beteiligten auf Grund der sich aus dem Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen ergebenden Sach- und Rechtslage angemessen beigelegt werden kann. Er ist kurz und verständlich zu begründen und den Beteiligten in Textform zu übermitteln. 2. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass a) der Schlichtungsvorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann; BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 298
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