b) sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Nichtannahme beiden Beteiligten der Rechtsweg offen steht; c) der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten durch eine Mitteilung in Textform, die innerhalb einer von der Schlichtungsstelle gesetzten angemessenen Frist bei der Schlichtungsstelle eingegangen sein muss, angenommen werden kann und d) bei Annahme des Schlichtungsvorschlages von allen Beteiligten, diese vertraglich verpflichtet sind, den Schlichtungsvorschlag zu befolgen. 3. Nach Ablauf der Frist teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a) Abs. 3 Satz 3 EGZPO zu bezeichnen. In der Bescheinigung sind die Namen der Beteiligten und der Verfahrensgegenstand anzugeben. § 7 Vertraulichkeit Die Schlichterinnen/Schlichter und die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind berechtigt, sich bei den in § 4 Ziffern 3 bis 5 aufgeführten Stellen zu vergewissern, ob dort Verfahren anhängig sind. Im Übrigen sind sie nicht befugt, Informationen, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, Dritten zu offenbaren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bei der Schlichtungsstelle. § 8 Jahresbericht Die Schlichtungsstelle veröffentlicht nach Ende des Geschäftsjahres einen Bericht in Textform über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und die dabei gewonnenen Erfahrungen. §9Kosten 1. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist kostenfrei. Auslagen werden von der Schlichtungsstelle nicht erstattet. Bei der Schlichtungsstelle eingereichte Kopien werden nicht zurückgesandt. 2. Jede Partei trägt die eigenen Kosten und Auslagen, es sei denn es wird Abweichendes vereinbart. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Diese Fassung gilt ab dem 1.1.2025. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung findet am 26.5.2025 in Berlin statt. PERSONALIEN NACHRUF AUF AXEL C. FILGES Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Die Bundesrechtsanwaltskammer gedenkt ihres ehemaligen Präsidenten Axel C. Filges, der im Alter von 76 Jahren am 21.5. dieses Jahres viel zu früh und überraschend von uns gegangen ist. Axel C. Filges war Präsident der BRAK über acht Jahre vom 14.9.2007 bis zum 18.9.2015. In das Präsidium gewählt wurde er bereits vier Jahre zuvor, so dass seine Schaffenszeit im Präsidium der BRAK sich auf zwölf Jahre erstreckte. Zuvor diente er seiner Rechtsanwaltskammer, der hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, bereits acht Jahre als deren Präsident und davor als deren Schriftführer. Die acht Jahre der Präsidentschaft von Axel C. Filges waren geprägt von Veränderungen in der Anwaltschaft und Herausforderungen für den Rechtsstaat. Der Druck auf dem Rechtsberatungsmarkt und der Kampf um das neue RDG, massive Deregulierungsforderungen der Monopolkommission auch bezüglich der Selbstverwaltung und beständige Angriffe auf die anwaltlichen Kernwerte, insb. die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Sicherheitsgesetze und das Verhältnis zu den Syndikusanwälten – dies waren Herausforderungen für die BRAK. Das Konzept von Axel C. Filges hieß: Einheit der Anwaltschaft – Stärkung der Selbstverwaltung – InternationaliSITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG PERSONALIEN BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 299
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