BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

tät. Wie vorausschauend, nicht rückwärtsgewandt, sondern aktiv und auch heute noch aktuell. Axel C. Filges war Kollege in einer Großkanzlei. Seine Kanzlei Taylor Wessing entsprach nicht unbedingt dem Bild der damaligen Anwaltschaft, die bis Mitte der 2000er zu fast 90 % aus Einzelanwälten und kleinen Sozietäten bestand. Seine ersten Akzente in Heft 5 der BRAK-Mitteilungen lauteten: Einer für Alle! Und das war sein Haupt-Credo. Die Einheit der Anwaltschaft war für ihn kein bloßes Romantikgeplänkel, sondern zwingende Notwendigkeit, um Angriffe auf ihre Integrität und den Rechtsstaat abzuwehren. Axel C. Filges wollte einer Segmentierung in der Anwaltschaft mit aller Macht entgegenwirken. Durch Stärkung dessen, was alle Anwälte verbindet, nämlich die Kernwerte, die Qualitätsstandards, die Unabhängigkeit unserer Selbstverwaltung und den Schutz eines starken unabhängigen Rechtsstaates. Dies sind Positionen, die wir auch heute vertreten, stärker denn je. Das Meisterstück des Präsidenten Axel C. Filges war ohne Zweifel die Geburt und der Aufbau unserer unabhängigen Schlichtungsstelle. Die Idee dafür entsprang einerseits aus einer Abwehr des schon damals im BMJ angedachten Vermögensschadensfonds, was auch gelang. Andererseits handelte Filges aus der tiefen Überzeugung, dass unsere Mandanten, denen wir als Anwälte schließlich dienen, ein Ventil brauchen, aufgrund von Unzufriedenheit mit ihren Anwälten. Auch wenn die BRAK bereits mit einem eigenen Büro in Brüssel vertreten war erkannte Axel C. Filges, dass das Monitoring der Gesetzgebung und die Vertretung der Anwaltschaft allein bei den Institutionen in Brüssel nicht ausreichen würde, die Interessen unseres Rechtsstaates und der Anwaltschaft, natürlich auch deren Selbstverwaltung, nachhaltig zu sichern. Unser Rechtsstaat war, gerade nach den dunklen Jahren des Dritten Reichs, für Axel C. Filges eine Errungenschaft, die es nicht nur national und auf europäischer Ebene zu verteidigen galt sondern auch International. Unser System des Zugangs zum Recht war für ihn ein Vorbild für andere Staaten, gerade solche, deren rechtsstaatliche Entwicklung erst in den Anfängen sind. Axel C. Filges war fest davon überzeugt, dass die Vermittlung unseres Rechtsstaatsverständnisses nur im internationalen Dialog gelingen kann und es Aufgabe der Anwaltschaft und ihrer Selbstverwaltung ist, sich an diesem Dialog zu beteiligen und diesen mit Vorbild zu fördern. Die Bundesrechtsanwaltskammer verliert mit Rechtsanwalt Axel C. Filges einen großen Präsidenten, einen Vordenker und einen herausragenden Vertreter der deutschen Anwaltschaft und ihrer Selbstverwaltung. Er soll uns Vorbild sein. Wir sind ihm zu höchstem Dank verpflichtet. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) ZUR NOTARIELLEN TÄTIGKEIT ALS VERBOTENE RECHTSDIENSTLEISTUNG IM SINNE DER RUSSLANDSANKTIONEN VO Nr. 833/2014 Art. 5n II, VI Art. 5n II Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 833/ 2014 des Rates v. 31.7.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates v. 6.10. 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass – weder die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, durch einen Notar dieses Mitgliedstaats, – noch die Handlungen dieses Notars zum Vollzug eines solchen beurkundeten Vertrags, um die auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen zu löschen, den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen und im Grundbuch das Eigentum umzuschreiben, – noch die von einem Dolmetscher bei einer solchen Beurkundung erbrachten Übersetzungsleistungen zur Unterstützung des Vertreters dieser juristischen Person, der die im Beurkundungsverfahren verwendete Sprache nicht beherrscht, unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot, einer solchen juristischen Person Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen, fallen. EuGH, Urt. v. 5.9.2024 – C 109/23 Jemerak Volltext unter www.brak-mitteilungen.de EUROPA BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 300

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